720
lichen gewährt werden, welche im Laufe des Osten Jahres nach Errich
tung des Fonds und später emeritirt werden. Die den früher emeri-
tirten Geistlichen gebührenden Beträge werden nach Fünfteln abgestuft.
Erfolgt die Emeritirung vor Vollendung des ersten Beitrittsjahres, so
erhalten sie nichts. Die Einnahmen des Fonds sind: a) die Beiträge
der Geistlichen; l>) die Zinsen aus dem Reserve-Fonds, der aus den
Ueberschüssen gebildet wird; c) der Ertrag von Erbschaften, Schen
kungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen in den gesetzlichen
Schranken. Die laufenden jährlichen Beiträge sind: a) bei allen vor
dem 1. Juli 1856 in ihr Amt getretenen Geistlichen l^pCt.; b) bei
allen am 1. Juli 1856 oder später ins Amt tretenden Geistlichen
1 pCt. des Diensteinkommens. Die Beiträge werden bei Pfarrvakanzen
und Gnadcnjahren aus den Revcnücn der Pfarre gezahlt. Desgleichen
zahlt sie der Substitut oder Adjunkt von seinem Dienstcinkommen und
der Emeritus von seinem Emeriten-Antheil. Geistliche, welche ihres
Amtes entlasten werden (Straf-Emcritirung) oder ohne ehrenvoll cme-
ritirt zu werden, ihr Amt aufgeben, können die Erstattung ihrer bis
dahin geleisteten Beiträge nicht fordern. Gegen die Verfügungen des
Königl. Konsistoriums steht den Betheiligtcn die Beschwerde bei dem
Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten offen.
Untersttttzungs Fonds für eineritirte ev. Geistliche der Provinz Westphalen.
Der Fonds hat nach dem Reglement vom 5. Juli 1865 den Zweck,
den Geistlichen bei ehrenvoller Emeritirung, wenn sie nach tadelloser
Amtsführung Alters-, Krankheits- oder Schwachhcitshalber mit hin
reichendem, von der Oberaufsichts-Behörde anerkannten Grunde in den
Ruhestand versetzt worden sind, einen lebenslänglich zu beziehenden Zu
schuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Einkommen ihrer Pfarrstelle zu
stehenden Emeriten-Gehalt zu gewähren. Der Betrag des zu gewäh
renden Zuschusses ist für alle empfangsberechtigten Emeritirten gleich
und einstweilen auf jährlich 100 Thlr. festgestellt. Der volle Betrag
dieses Zuschusses kann jedoch erst solchen Geistlichen gewährt werden,
welche im Laufe des Osten Jahres nach Errichtung des Fonds und
später emeritirt werden. Die Zahlung des Zuschußes erfolgt viertel
jährlich pränumerando nach den Kalender-Quartalen. Die Einnahmen
des Fonds sind: a) die Beiträge der Geistlichen (1 pCt. des Dienst-
Einkommens); b) die Zinsen aus dem Reserve-Fonds, der aus den
Ueberschüssen gebildet wird; c) der Ertrag von Erbschaften, Schen
kungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen in den gesetzlichen
Schranken.
Ullterstlltzuligs'FondS für Geistliche und Lehrer des Reg.-Bezirks Potsdam.
Die Aachen-Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft ging unterm
20. Juni 1845 einen Vertrag ein, in welchem sich die Direktion ver
pflichtete, Geistlichen und Lehrern des Reg.-Bezirks Potsdam, welche
einen Zwangs-Verband mit Gegenseitigkeit zur Sicherung ihres Mo
biliars gegen Feuersgefahr bilden, bei Aufnahme in ihre Societät,
Erleichterungen zu gewähren und sic außerdem noch an dem Gewinn