SCHWEDEN
Inhalt im einzelnen
17
§ 8. Die gegenwärtige Verordnung soll, bis anderes verordnet wird,
keine Anwendung finden, wenn der Gläubiger in den Vereinigten Staaten von
Amerika, in den Niederlanden oder in Spanien ansässig ist. Hat ein Gläubiger,
der an anderen ausländischen Plätzen ansässig ist, nach dem 4. August 1914
seine Forderung an einen solchen Gläubiger überlassen, wie er eben genannt
worden ist, so hat letzterer doch in der erwähnten Hinsicht keine größeren
Rechte als der andere ausländische Gläubiger.
Die gegenwärtige Verordnung tritt sogleich nach der Ausfertigung in
Kraft. Durch die Verordnung wird keine Einschränkung in dem Aufschub
veranlaßt, den der Gläubiger hat genießen können auf Grund des Gesetzes
vom 5. August 1914 über den Aufschub der Schuldenzahlung (Moratorium)
oder auf Grund des Gesetzes vom 4. September 1914 über verlängerte Hinaus
schiebung der Schuldenzahlung.
Durch Königliche Verordnung vom 29. September 1914 wird auf Grund
des Gesetzes vom 18. September 1914 nach Anhörung von Bevollmächtigten
der Reichsbank und des Reichsschuldenkontors nachstehendes über eine weitere
Verlängerung der Vorschriften in § 9 des Gesetzes vom 4. September 1914
über den Aufschub der Schuldenzahlung bestimmt:
Während der Zeit vom 7. Oktober einschließlich bis zum 31. Oktober
einschließlich des Jahres 1914 darf unbewegliches Eigentum, das gepfändet ist
oder zu einer Konkursmasse gehört, keinesfalls verkauft werden und der
Verkauf von gepfändetem oder zu einer Konkursmasse gehörendem beweglichem
Eigentum darf nicht in anderen Fällen als den nachstehend im zweiten Absatz
bezeichneten stattfinden. Auch darf während der genannten Zeit kein
Gläubiger, der für seine Forderung bewegliches Eigentum als Pfand inne hat,
sich durch Verkauf oder sonstwie aus dem Pfände bezahlt machen, wenn das
Eigentum nicht von der nachstehend bezeichneten Beschaffenheit ist.
Der Verkauf von beweglichem Eigentum, welches dem Verderben oder
baldiger Zerstörung unterworfen ist oder allzu kostspielige Obhut erfordert,
darf unbeschadet der Vorschriften des ersten Absatzes stattfinden. Gepfändetes
bewegliches Eigentum darf auch dann verkauft werden, wenn der Gläubiger
und der Schuldner darüber einig sind oder wenn der Oberexekutor es für
zweckmäßig befindet. Ebenso darf bewegliches Eigentum, das zu einer Konkurs
masse gehört, dann verkauft werden, wenn ein Fall vorliegt, wie er im zweiten
Absatz des § 48 des Konkursgesetzes behandelt wird, oder wenn die Gläubiger
in der Ordnung der §§ 59 und 60 des nämlichen Gesetzes einen solchen
Verkauf beschließen und der Vertreter des Gerichts nach Anhörung des
Schuldners dazu seine Zustimmung erteilt.
Ist ein Verkauf, der gemäß diesen Ausführungen nicht stattfinden darf,
bereits angesetzt worden, so ist er einzustellen. Soll ein Verkauf, wie er eben