15 —
York vom 20. September 1764 an die Londoner Handels-
leitung heftigen Protest erhob. Er legte dar wie die
Landmagnaten es durchgesetzt hätten, sich zur gesetZ-
gebenden Klasse zu erheben. Drei der großen Boden-
Schenkungen sicherten einem jeden Besitzer das Privileg zu,
seinen Vertreter in den Landtag zu schicken. Diese Grund-
besitzer wurden also erbliche Gesetzgeber. „Die Inhaber
anderer großer Patente,“ fuhr Colden fort, „haben als Be-
sitzer des größten Reichtums in den verschiedenen ameri-
<anischen Grafschaften, wo ihre Ländereien liegen, genügen-
den Einfluß, um für diese Grafschaften beständig gewählt zu
werden. Der Landtag dieser Provinz besteht also aus den
Eigentümern dieser zufälligen Schenkungen, den Kaufleuten
von New York, deren Führer mit den Besitzern dieser
großen Ländereien durch Familieninteressen aufs innigste
verbunden sind, und aus gewöhnlichen Farmern, die leicht
mit einigen Redereien von ‚Freiheiten und Vorrechten‘ zu
betrügen sind. Die Besitzer der großen Ländereien sind
nicht nur befreit von den Bodenzinsen, die die anderen
Grundbesitzer in den Provinzen zahlen müssen, sondern ver-
möge ihres Einflusses in der Versammlung auch frei von
jeder anderen öffentlichen Steuer auf ihren Bodenbesitz.“
Das konnte nur Eine Folge haben: überall, besonders
aber in New York und in Virginia, wurden die Boden-
besitzer immer reicher und anmaßender, während ander-
seits — in einem neuen Lande mit außerordentlichen
Bodenschätzen! — die Armut Wurzel faßte und immer
mehr um sich griff. Die Steuerlast fiel gänzlich auf die
Klassen der Farmer und der Arbeiter; wenn die Kaufleute
auch nominell besteuert waren, so konnten sie ihre .Ver-
pflichtungen doch leicht auf diese beiden Klassen abwälzen.
Wucherische Darlehen und Verpfändungen nahmen über-
hand.
Nun zeigte es sich, 5 daß das unbeschränkte Recht, mit
Pelzen zu handeln, nur auf dem Papier stand. Um die
Pelze zu bekommen mußte man in das Land hineinkönnen
— aber das Land;war jaimonopolisiert. Im Süden, wo
Tabak und Mais "die Hauptartikel waren, wurde dem
Arbeiter gleichfalls die Niederlassung verweigert, außer