318 ZWEITER TEIL
nachdem sie die erste Hilfe geleistet haben, jedes weiteren Ein-
greifens enthalten, bis ein Arzt zur Verfügung steht. Diese Er-
laubnis bezweckt, aussergewöhnlichen Lagen Rechnung zu tragen,
in denen das Abwarten des Arztes dem Kranken einen nicht
wieder gutzumachenden. Schaden zufügen würde.
Das Eingreifen des ärztlichen Hilfspersonals kann aber auf dem
Lande, wo der Arzt nicht leicht zu erreichen ist, in noch grösserem
Umfang erforderlich werden. Dort bildet die Inanspruchnahme
des Krankenpflegepersonals oft einen wesentlichen und regel-
mässigen Bestandteil der Einrichtung des ärztlichen Dienstes.
Dies ist in einer Anzahl von Ländern mit Zwangsversicherung er-
probt worden. So gestattet z. B. das deutsche Gesetz den Kranken-
kassen mit räumlich ausgedehntem Bezirke, Krankenpfleger anzu-
stellen. Indessen können dazu nur staatlich anerkannte Kranken-
schwestern. zugelassen werden, deren Tätigkeit sich auf Kranken-
pflege und auf Hilfeleistung bei durch Ärzte ausgeführten oder
angeordneten Verrichtungen zu beschränken hat.
Fachärzte
Hat die von der Versicherung zu gewährende Arzthilfe auch
fachärztlichen Beistand zu umfassen? In allgemeinerer Form ist
diese Frage dahin zu stellen, ob der Kranke im Bedarfsfalle die
Dienste des besten Arztes, den er auffinden kann, in Anspruch
nehmen darf oder ob er sich mit einem Arzt von durchschnittlicher
Kenntnis und Erfahrung zufrieden geben muss. Diese Frage ist
in der Gesetzgebung der einzelnen Länder verschieden beant-
wortet ; selbst bei Anwendung des gleichen Systems und auf der
Grundlage allgemeiner Regeln wird sich die Durchführung ver-
schieden, gestalten, je nachdem es sich um Industriezentren, um
las flache Land oder um Gebirgsgegenden handelt.
Im übrigen hat nur eine verschwindende Anzahl von Gesetz-
zebungen zu dieser Frage klar Stellung genommen. Selbst der
Begriff „Facharzt“ ist keineswegs hinreichend festgelegt. Er
ist auch nur selten im Gesetz selbst umschrieben. In den Ländern,
wo die ärztliche Versorgung durch die Krankenkassen mehr oder
minder kollektiv eingerichtet ist, insbesondere da, wo der Ver-
sicherte vor allem sich an die Untersuchungs- und Beratungsstelle
der Kasse zu wenden hat, sind ihm die Dienste des Facharztes
leichter zugänglich als dort, wo die Behandlung ausschliesslich
sinem privat praktizierenden Arzt überlassen ist.
In einer Gruppe von Systemen erwähnen die Vorschriften über
die Einrichtung der ärztlichen Behandlung die Dienste von Fach-