währung von Auslosungsrechten durch eine Be-
scheinigung als Altbesitzanleihen anerkannt, so tritt
die Bescheinigung an die Stelle der Schuldurkunden.
Entscheidung der Anleihealtbesitzstelle.
Die Anleihealtbesitzstelle entscheidet über den An-
trag auf Barablösung. Sie ist hierbei an die Richtlinien
des Reichskommissars für die Ablösung der Reichs-
anleihen alten Besitzes gebunden. Wird die Bar-
ablösung einer Schuldbuchforderung beantragt, so hat
die Anleihealtbesitzstelle die zuständige Schuldbuch-
verwaltung um ein Gutachten darüber zu ersuchen, ob
die Schuldbuchforderung eine Altbesitzanleihe ist. Die
Anleihealtbesitzstelle ist an das Gutachten der Schuld-
buchverwaltung gebunden.
Die Vorschriften der $8 25 bis 28, 33, 57 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gelten ent-
sprechend. Die Anleihealtbesitzstelle kann Reichs-,
Landes- und Gemeindebehörden um Amtshilfe ersuchen;
insbesondere haben die Bezirksfürsorgestellen auf ihr
Ersuchen Ermittlungen über die Einkommensverhält-
nisse des Anleihegläubigers vorzunehmen und sich gut-
achtlich über diese zu äußern.
8 42.
8 43.
Beschwerde,
Gegen die ablehnende Entscheidung der Anleihe-
altbesitzstelle kann der Antragsteller innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die Be-
schwerde bei der Anleihealtbesitzstelle einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet der Reichskommissar für
die Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes. Die
Vorschriften des 8 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2
dieser Verordnung sowie des $ 34 Abs. 2 Satz 1 der
Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
gelten entsprechend. Die Entscheidung des Reichs-
kommissars ist endgültig. Sie ist dem Antragsteller
mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist- zu
begründen.
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