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währung von Auslosungsrechten durch eine Be- 
scheinigung als Altbesitzanleihen anerkannt, so tritt 
die Bescheinigung an die Stelle der Schuldurkunden. 
Entscheidung der Anleihealtbesitzstelle. 
Die Anleihealtbesitzstelle entscheidet über den An- 
trag auf Barablösung. Sie ist hierbei an die Richtlinien 
des Reichskommissars für die Ablösung der Reichs- 
anleihen alten Besitzes gebunden. Wird die Bar- 
ablösung einer Schuldbuchforderung beantragt, so hat 
die Anleihealtbesitzstelle die zuständige Schuldbuch- 
verwaltung um ein Gutachten darüber zu ersuchen, ob 
die Schuldbuchforderung eine Altbesitzanleihe ist. Die 
Anleihealtbesitzstelle ist an das Gutachten der Schuld- 
buchverwaltung gebunden. 
Die Vorschriften der $8 25 bis 28, 33, 57 der Ersten 
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes gelten ent- 
sprechend. Die Anleihealtbesitzstelle kann Reichs-, 
Landes- und Gemeindebehörden um Amtshilfe ersuchen; 
insbesondere haben die Bezirksfürsorgestellen auf ihr 
Ersuchen Ermittlungen über die Einkommensverhält- 
nisse des Anleihegläubigers vorzunehmen und sich gut- 
achtlich über diese zu äußern. 
8 42. 
8 43. 
Beschwerde, 
Gegen die ablehnende Entscheidung der Anleihe- 
altbesitzstelle kann der Antragsteller innerhalb einer 
Frist von zwei Wochen nach der Zustellung die Be- 
schwerde bei der Anleihealtbesitzstelle einlegen. Über 
die Beschwerde entscheidet der Reichskommissar für 
die Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes. Die 
Vorschriften des 8 42 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 
dieser Verordnung sowie des $ 34 Abs. 2 Satz 1 der 
Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes 
gelten entsprechend. Die Entscheidung des Reichs- 
kommissars ist endgültig. Sie ist dem Antragsteller 
mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist- zu 
begründen. 
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