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es entband von den Rückständigkeiten und Zahlungen für die
Quartale der Belagerung und der noch bestehenden anomalen
Zustände. Auch blos moratorische Hinausschiebungen anderer
Art wären zu erwähnen, wenn diese nicht ein altes Auskunftsmittel
bildeten, welches den specifischen Socialismus nichts angeht.
Verlassene oder ausser Thätigkeit gesetzte industrielle
Etablissements mussten den Arbeitern wieder eröffnet werden.
In finanzieller Beziehung setzte man das höchste Maass der
Beamtengehälter auf die bescheidene Summe von 6000 Fr.
herab. Die höchsten Functionäre der Commune und unter
ihnen ihr Finanzminister waren aber thatsächlich für Tagelöhne
thätig, wie sie auch von blossen Arbeitern bezogen werden.
Die finanzielle Zurückhaltung der Commune hat selbst die
Feinde überrascht, und die musterhaft sparsame Finanzverwaltung
bildet einen Glanzpunkt inmitten jener gährenden und
rasch wechselnden Verhältnisse.
In ihrer Erklärung an das Französische Volk, abgedruckt
in ihrem „Journal officiel” vom 20. April, hat die Commune in
sehr gemässigter Weise die Gründe der heutigen Knechtschaft
des Proletariats in den verschiedenen Richtungen der privilegirten
Institutionen des alten Staats und der alten Gesellschaft
mit Rücksicht auf Priesterthum, Beamtenthum und wirthschaftliche
Ausbeutung und Corruption wenigstens im Allgemeinen
bezeichnet. Was sie in vereinzelten Richtungen zu thun oder
wenigstens zu unternehmen vermochte, kann als Erläuterung
ihrer auf das sittlich Wahre und auf das natürlich Gerechte
abzielenden Bestrebungen dienen. Sie emancipirte den Unterricht
völlig von der Priesterleitung und wies das Priesterthum
in seine privaten Schranken. Sie verurtheilte den Geist des
Raubes und der Eroberung, indem sie symbolisch mit dem
Umstürzen der Napoleonssäule, des Denkmals der kriegerischen
Unterwerfungen, die unnützen Völkerkämpfe, durch welche
grosse Volkszwecke nicht gefördert werden, als in ihren Augen
verworfen signalisirte. Dem eigentlichen Volk und seiner naturwüchsigen
Moral entsprach sic aber in der eminent socialen
Maassregel, durch welche die natürlichen Familienbande gegen
das Privilegium der bevorzugten Vereinigungen gewahrt werden
sollten. Sie stellte nämlich die unehelichen Kinder den
ehelichen gleich, wodurch sie allerdings zunächst schroffe Consoquenzen,
abpr auf die Dauer ein besseres Recht und bessere