Object: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

nach ziemlich unterschiedlich. Es würde natürlich zu weit führen, 
jedes einzelne Gesetz zu besprechen. Wir wollen daher nur die be— 
sonderen Merkmale des neuen Rechtes hervorheben. Allgemein 
gilt der Grundsatz, daß die Landarbeiterordnungen in Gemeinden, 
die nicht mehr als 5000 Einwohner aufweisen, auch auf Haus— 
gehilfen Anwendung zu finden haben. Ferner werden die durch die 
Gewerbeordnung, das Güterbeamtengesetz oder sonstige Sonder— 
gesetze geregelten Dienstverhältnisse hiedurch nicht berührt. Der 
Dienstvertrag wird in der Regel für ein zum Teil kalendermäßig 
begrenztes Jahr (81. Dezember oder 2. Februar) abgeschlossen. 
Zum Teil kann er gegen Kündigung jederzeit, zum Teil nur aus 
besonderen Gründen gelöst wèrden. Die Kündigungsfristen sind 
sehr verschieden. Steiermark unterscheidet zwischen Kündigungs— 
beziehungsweise Austritts- und Entlassungsgründen. Außerdem sind 
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer an die Fortsetzung des Dienstver— 
hältnisses gebunden, wenn einerseits eine Ausnützung während 
der arbeitsreichen Zeit und anderseits eine Beschäftigung während 
der arbeitsschwachen Zeit stattgefunden hat. 
Dem Dienstnehmer darf keine schwerere Arbeit zugemutet 
werden als er zu leisten vermag. Zum Schutze der Gesundheit und 
der guten Sitten ist alles Notwendige vorzukehren. Wird Wohnung 
beigestellt, muß sie für Verheiratete ausreichend und für Ledige 
mit dem nötigen Mobiliar ausgestattet sein. Bezüglich der Räumung 
bei Anderung des Dienstverhältnisses, im Falle der Krankheit oder 
des Ablebens, sowie für Dienstnehmer mit Landnutzung, deren 
Dienstzeit vor Ablauf der Erntezeit endet, bestehen besondere Vor— 
schriften. Die Arbeitszeit (Jahresdurchschnitt zehn Stunden täglich) 
richtet sich im allgemeinen nach der Jahreszeit und nach den 
Witterungsverhältnissen. Die tägliche Ruhegzeit muß mindestens 
neun Stunden, die Essenspausen zwei Stunden betragen. Für die 
Forstarbeiter gelten mangels anderer Vereinbarungen über die 
Arbeitszeit die Vorschriften der Gewerbeordnung. An Sonn- und 
Feiertagen dürfen nur unaufschiebbare Arbeiten verrichtet werden. 
Diese Arbeiten sind doppelt zu entlohnen. Verheiratete Arbeiterinnen 
sind an Sonn- und Feiertagen der Arbeit entbunden. Vor Ostern, 
Pfingsten und Weihnachten sind ihnen zwei Tage freizugeben. Die 
Urlaubsansprüche sind verschiedentlich geregelt. Für Forstarbeiter 
gelten mangels Vereinbarung die Bestimmungen des Arbeiter— 
urlaubsgesetzes. Bezüglich der Vorsorge im Krankheitsfall verweisen 
wir auf das Kapitel „Krankenversicherung“. Nebenbei bestehen noch 
Bestimmungen über den Anspruch auf häusliche Pflege und auf den 
Bezug des Entgeltes während der unverschuldeten Dienstverhinde— 
rung für die Dauer von einer bis sechs Wochen. Die Höhe und Zeit 
der Geldzahlung ist verschieden geregelt. Bemerkenswert ist die 
prozentuale Bewertung der Sommerarbeit mit rund 55 und der 
Winterarbeit mit 45 Prozent. Art und Umfang der Arbeitsleistung
	        
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