nach ziemlich unterschiedlich. Es würde natürlich zu weit führen,
jedes einzelne Gesetz zu besprechen. Wir wollen daher nur die be—
sonderen Merkmale des neuen Rechtes hervorheben. Allgemein
gilt der Grundsatz, daß die Landarbeiterordnungen in Gemeinden,
die nicht mehr als 5000 Einwohner aufweisen, auch auf Haus—
gehilfen Anwendung zu finden haben. Ferner werden die durch die
Gewerbeordnung, das Güterbeamtengesetz oder sonstige Sonder—
gesetze geregelten Dienstverhältnisse hiedurch nicht berührt. Der
Dienstvertrag wird in der Regel für ein zum Teil kalendermäßig
begrenztes Jahr (81. Dezember oder 2. Februar) abgeschlossen.
Zum Teil kann er gegen Kündigung jederzeit, zum Teil nur aus
besonderen Gründen gelöst wèrden. Die Kündigungsfristen sind
sehr verschieden. Steiermark unterscheidet zwischen Kündigungs—
beziehungsweise Austritts- und Entlassungsgründen. Außerdem sind
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer an die Fortsetzung des Dienstver—
hältnisses gebunden, wenn einerseits eine Ausnützung während
der arbeitsreichen Zeit und anderseits eine Beschäftigung während
der arbeitsschwachen Zeit stattgefunden hat.
Dem Dienstnehmer darf keine schwerere Arbeit zugemutet
werden als er zu leisten vermag. Zum Schutze der Gesundheit und
der guten Sitten ist alles Notwendige vorzukehren. Wird Wohnung
beigestellt, muß sie für Verheiratete ausreichend und für Ledige
mit dem nötigen Mobiliar ausgestattet sein. Bezüglich der Räumung
bei Anderung des Dienstverhältnisses, im Falle der Krankheit oder
des Ablebens, sowie für Dienstnehmer mit Landnutzung, deren
Dienstzeit vor Ablauf der Erntezeit endet, bestehen besondere Vor—
schriften. Die Arbeitszeit (Jahresdurchschnitt zehn Stunden täglich)
richtet sich im allgemeinen nach der Jahreszeit und nach den
Witterungsverhältnissen. Die tägliche Ruhegzeit muß mindestens
neun Stunden, die Essenspausen zwei Stunden betragen. Für die
Forstarbeiter gelten mangels anderer Vereinbarungen über die
Arbeitszeit die Vorschriften der Gewerbeordnung. An Sonn- und
Feiertagen dürfen nur unaufschiebbare Arbeiten verrichtet werden.
Diese Arbeiten sind doppelt zu entlohnen. Verheiratete Arbeiterinnen
sind an Sonn- und Feiertagen der Arbeit entbunden. Vor Ostern,
Pfingsten und Weihnachten sind ihnen zwei Tage freizugeben. Die
Urlaubsansprüche sind verschiedentlich geregelt. Für Forstarbeiter
gelten mangels Vereinbarung die Bestimmungen des Arbeiter—
urlaubsgesetzes. Bezüglich der Vorsorge im Krankheitsfall verweisen
wir auf das Kapitel „Krankenversicherung“. Nebenbei bestehen noch
Bestimmungen über den Anspruch auf häusliche Pflege und auf den
Bezug des Entgeltes während der unverschuldeten Dienstverhinde—
rung für die Dauer von einer bis sechs Wochen. Die Höhe und Zeit
der Geldzahlung ist verschieden geregelt. Bemerkenswert ist die
prozentuale Bewertung der Sommerarbeit mit rund 55 und der
Winterarbeit mit 45 Prozent. Art und Umfang der Arbeitsleistung