regierenden Haupte einer absoluten Dynastie durch seine erste
Pflicht gegen das eigene Fürstenhaus, von dem er Alles
empfangen, verboten wurde, in irgend eine Einschränkung
seiner Befugnisse zu willigen, indem er dadurch ein ihm
nur anvertrauteö Eigenthum verletzte.
Unsere höhere Kulturstufe in acht sich von der Sache
eine ganz andere Ansicht. Sie betrachtet den Fürsten
als die Personifikation jenes Gesammtwillens,
welcher die Gesammtheit regeln und deren Zwecke
verwirklichen muß; sie erkennt des Fürsten Herrschaft
nicht als eine unausweichbare Nothwendigkeit,
sondern als ein unentbehrliches Gut an;
die Sicherheit des Throns wird dadurch über jede
Frage gestellt, daß der Antagonismus zwischen
Sieger und Besiegten in eine Gegenseitigkeit der
Wohlthaten verwandelt wird.
Aber nicht nur der Thron als Staatsinstitut, sondern
auch die Dynastie oder Erbfolge desselben in einer besonderen
Familie schlägt hiebei tiefere Wurzel; denn mit dem
erwachten Bewußtsein des großen Segens des Instituts an
sich will man dasselbe zum Gegenstände seiner freudigsten
Verehrung machen, und dazu kann das bloße Prinzip, der
ledige Begriff nicht dienen; sondern man verlangt nach
einer bestimmten Persönlichkeit, in welcher das Prinzip sich
verkörpere, und dies wird nur dadurch erreicht, daß das
Prinzip von der Person untrennbar, also die Fürstenwürde
erblich werde. Da also die Fürstenwürde nunmehr in den
natürlichen Bedürfnissen des Volks ihr Bestehen hat, so ist