ein sehr enger Kreis ver hartnäckigsten Politiker vermag
es, alle Landtagsberichte in extenso durchzuarbeiten; das
große Publikum erschrickt bei deren Anblick und bleibt daher
voir genauerer Kenntnißnahme derselben ausgeschlossen. —
Die versagte Oeffentlichkeit der Landtagssitzungen und die
Unterdrückung der Namen der Sprechenden, welche die
Theilnahme des Publikums und den Einfluß der Persönlichkeiten
mindern sollen, hindern gleichfalls die Entwickelung
der bestehenden Grundlagen zu wirksamen Volksorganen.
Die Beschränkung der Anzahl Exemplare von ben gedruckten
Verhandlungen, welche nach besonderer Genehmigung
und Censur an die Abgeordneten vertheilt, aber nicht in
den Buchhandel gebracht werden dürfen, ist eine Bestimmung
ähnlicher Tendenz. Das Verbot, Petitionen vor
deren Einreichung zu veröffentlichen, hat als angeblichen
Grund, daß man der Entscheidung des Landtags nicht
vorgreifen solle. Aber der Landtag ist kein Gericht, welches
in aller Unbefangenheit über die Ansprüche des Volks ein
Urtheil sprechen soll, sondern er hat die Ansichten und den
Willen der Nation auszusprechen, und seine Entscheidungen
werden dies um so wahrer thun, je mehr die öffentliche
Stimme vorgreifend auf die Meinung des Landtags
einwirken kann. Wollten wir einen solchen Grund gelten
und die Landtage über den Einfluß der öffentlichen Stimmung
erheben lassen, dann wäre von der Entwickelung
bestehender Grundlagen zu Volksorganen keine weitere Rede.
Die bestehenden polizeilichen Vorschriften wider das Einsammeln
von Unterschriften und die Haltung von Ver-