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sehen. Wenn auch auf den Landtagen vielleicht hier
und da ein solches Bestreben sich gezeigt hat, so geht
dies lediglich und allein aus dem Mangel an Bestimmuitg
und Verbürgung ihrer Rechte hervor und würde mit der
Beseitigung jenes Mangels auch schwinden. Die Berechtigung
ist die einzige Mutter sowohl der Mäßigung als
der Loyalität. — Aber die Geschäftsordnung für die allgemeinen
Ausschüsse ist es, wogegen man am ernstlichsten
reklamiren muß. Die allgemeinen Allsschüsse sollten nach
der Verheißung eine weitere Entwickelungsstufe der ständischen
Institutionen sein. Sie mußten also vor allen Dingen
einen ständischen Charakter erhalten. Diesen haben sic
bei ihrer ersten Zusammenkunft nicht gehabt, und bei der
auferlegten Geschäftsordnung nicht habell können. Wie
unbestimmt auch die Attribute eines ständischen Organs
seilt mögen, so gibt es doch gewisse Kennzeichen, welche
nie gefehlt haben, nämlich die Erlaubniß der unmittelbaren
Bitte an den Monarchen rmd der freien Berathung
unter sich. Diese Befugnisse also hat der preußische Landtag
für die allgemeinen Ausschüsse gefordert, um ihnen den
fehlenden ständischen Charakter zu verleihen, und um sie
wirklich zu einer ständischen Institution zu machen. Daß
man ihnen diese Befugnisse auch gewähren werde, nehmen
wir zuversichtlich an, denn das Schauspiel, welches die
erste Versammlung darbot, darf sich nicht wiederholen.
Die Auserwählten der Landtage, die an Geist und Stellung
hervorragendsten Männer aller Provinzen, von einem Minister
mit seinen Adjunkten schulen, nach dem Alphabete