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der ihnen gestellten Aufgabe habeil die Provinzial-Landtage
zur Genüge bewiesen. Daß sie auch vereint zur Wahrnehmung
der allgemeinen höchsten Staatsintereffen befähigt
wären, kann demnach keinem gerechten Zweifel unterworfen
werden. Es fehlte der Vereinigungspunkt. Die allgemeinen
Ausschüsse sind angeordnet worden. Mit der Zusammensetzung
dieser Ausschüsse kann man zufrieden sein, bis
das Bedürfniß einer andern Begründung sich herausgestellt
haben wird. Mit ben Befugnissen der allgemeinen Ausschüsse
jedoch kann man nicht zufrieden sein. Es fehlt
noch alle hinlängliche Bestimmung ihres Ressorts, sowie
auch die nöthige Garantie für ihre Einberufung und Anhörung.
Sie sind noch nicht mit gehöriger Bestimmtheit
in die Verfassung des Landes eingereiht, sondern stehen
alö ein Nebenglied da, welches man beliebig übergehen
oder gelegentlich benutzen kann, je nachdem es sich gefügig
und gefällig zeigen dürfte. Die allgemeinen Ausschüsse
haben noch keine Rechte, mithin können sie nicht ersprießlich
für das allgemeine Wohl wirken. Auch ist diese
Rechtslosigkeit vom verderblichsten Einflüsse auf den Geist
einer jeden solchen Versammlung, denn sie reizt zu einem
beständigen Ankämpfen, um Rechte sich zu erringen imb,
wo keine festen Grenzen de jure gestellt sind, einen unbestimmten
Spielraum de sacio zu gewinnen. Nur der
Besitz des Rechts vermag es, jenes Gefühl der Verantwortlichkeit
aufzuerlegen, welches für Mäßigung bürgt, indem
es auch davon abhält, das geschätzte Gut der besessenen
Rechte durch ein übergreifendes Bestreben aufs Spiel 51t