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Die Gewalt allein herrschte. Gesetz war nur der Zwang,
welchen entgegengesetzte Gewalten sich für den Augenblick
aufzulegen vermochten. Noch galt das ursprüngliche Recht,
nämlich das der stärkeren Faust. Jeder nahm, was er
konnte, und behielt, was man ihm nicht zu entreißen ver- *
mochte. Der Besitz bestand, so weit man ii)it vertheidigen,
die Freiheit, so weit man sie behaupten konnte. Der Fürst,
die Saalherren, die Hintersassen, die Hörigen, die Städter
standen alle in Widerstreit einander gegenüber, bald vereinzelt,
bald verbündet, wie der eigennützige Zweck es mit sich
brachte. Aber in der Natur geht aus jedem Widerstreite
der Gewalten eine gewisse Ordnung, durch Ausgleichung,
hervor. So auch hier. Die Fürsten nämlich fanden sich ab
mit den Burgherren und Städten gegen Dienste und Abgaben,
wofür sie gewisse Rechte und einigen Schutz gewährten.
Die Burgherren thaten ein Gleiches mit ihren
Hintersassen und Hörigen; auch trafen sie mit den Städten
ein Uebereinkommen, gegen gewisse Transitzölle, das gänzliche
Ausplündern fahrender Handelsleute zu unterlassen.
Innerhalb der befestigten Stadtmauern organisirte sich gleichfalls
das allgemeine Raubgelüst der Zeit in bestimmten
Formen, und zwar im Zunftwesen und Prohibitivsystem. —
Die Bedingungen dieser gegenseitigen Verträge wurden nach
Verhältniß der Macht jeder Parthei, zu fordern oder zu
verweigern, festgestellt; aber auch jedesmal wieder durch
offenen Kampf aufgehoben, sobald ein verändertes Verhalten
der gegenseitigen Stärke irgendwo ein Mehrfordern oder
Wenigergeben ermöglichte. Dieser Zustand, wenn auch nicht