18 Text des Ges. über e. autzerordentliche Kriegsabgabe 1919.
für die nächsten angefangenen ober vollen 10 000 M.. 10 v. H.
' 30 000 .. . 20 ..
50 000 . 30 ..
100 000 . 40 „
100 000 „ 50 „
100 000 . 60 „
für die weiteren Beträge 70 „
§ 13. Bei Abgabepflichtigen, die Gesellschafter inländischer
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, bleiben auf An
trag die Abgabebeträge (§ 12) unerhoben, die verhältnismäßig
auf die Mehreinnahmen aus Geschäftsanteilen solcher Gesell
schaften entfallen. Als Mehreinnahme gilt der in dem Kriegs
einkommen eines Abgabepflichtigen enthaltene anteilige Be
trag, der von einer Gesellschaft über den Durchschnitt der nach
§ 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 in
Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft
noch kein volles Jahr, vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden
hat, über eine sechsprozentige Dividende hinaus als Gewinn
verteilt worden ist.
Abs. 1 findet nur Anwendung
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von
mindestens einem Viertel des Stammkapitals besitzen,
sowie auf Gesellschafter, die zueinander im Verhältnis
von Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie, von
Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen und
zusammen Geschäftsanteile von mindestens der Hälfte
des Stammkapitals besitzen;
2. auf Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Pro
kuristen der Gesellschaft bestellt sind oder waren, sowie
auf Gesellschafter, die Ehegatten oder Erben solcher
Personen sind, wenn diese Gesellschafter in beiden Fällen
allein oder zusammen Geschäftsanteile in Höhe von
mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen.
Abgabepflicht der Gesellschaften.
§ 14. Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesell
schaften auf Aktien. Berggewerkschaften und andere Bergbau
treibende Vereinigungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer
Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von
dem im fünften Kriegsgeschäftsjahre erzielten Mehrgewinn
eine autzerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten.