fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

18 Text des Ges. über e. autzerordentliche Kriegsabgabe 1919. 
für die nächsten angefangenen ober vollen 10 000 M.. 10 v. H. 
' 30 000 .. . 20 .. 
50 000 . 30 .. 
100 000 . 40 „ 
100 000 „ 50 „ 
100 000 . 60 „ 
für die weiteren Beträge 70 „ 
§ 13. Bei Abgabepflichtigen, die Gesellschafter inländischer 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, bleiben auf An 
trag die Abgabebeträge (§ 12) unerhoben, die verhältnismäßig 
auf die Mehreinnahmen aus Geschäftsanteilen solcher Gesell 
schaften entfallen. Als Mehreinnahme gilt der in dem Kriegs 
einkommen eines Abgabepflichtigen enthaltene anteilige Be 
trag, der von einer Gesellschaft über den Durchschnitt der nach 
§ 17 Abs. 1 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 in 
Betracht kommenden Jahre hinaus oder, falls die Gesellschaft 
noch kein volles Jahr, vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden 
hat, über eine sechsprozentige Dividende hinaus als Gewinn 
verteilt worden ist. 
Abs. 1 findet nur Anwendung 
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von 
mindestens einem Viertel des Stammkapitals besitzen, 
sowie auf Gesellschafter, die zueinander im Verhältnis 
von Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie, von 
Geschwistern oder Erben von Geschwistern stehen und 
zusammen Geschäftsanteile von mindestens der Hälfte 
des Stammkapitals besitzen; 
2. auf Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Pro 
kuristen der Gesellschaft bestellt sind oder waren, sowie 
auf Gesellschafter, die Ehegatten oder Erben solcher 
Personen sind, wenn diese Gesellschafter in beiden Fällen 
allein oder zusammen Geschäftsanteile in Höhe von 
mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen. 
Abgabepflicht der Gesellschaften. 
§ 14. Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesell 
schaften auf Aktien. Berggewerkschaften und andere Bergbau 
treibende Vereinigungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer 
Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 
eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von 
dem im fünften Kriegsgeschäftsjahre erzielten Mehrgewinn 
eine autzerordentliche Kriegsabgabe zu entrichten.
	        
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