Der Konkurs der Aktiengesellschaft.
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z. B. durch Bildung einer eigenen Unterstützungskasse mit juri
stischer Persönlichkeit erfolgt sind. Besonders wichtige Bestand
teile der Konkursmasse sind vor allem die Ansprüche auf rück
ständige Aktieneinzahlungen, sowie die Rückgriffsansprüche gegen
die Gründer der Gesellschaft und ihre Organe.
Die Konkursbeendigung weist gegenüber dem allgemeinen
Ronkursrecht keine Besonderheiten auf. Die Aktiengesellschaft
erleidet mit der Ronkursaufhebung und Ronkurseinstellung ihr
Ende, wenn in diesem Zeitpunkte Gesellschaftsvermögen nicht
mehr vorhanden und sohin für eine Liquidation kein Raum ist.
Ist ein Zwangsvergleich zustande gekommen oder die Einstellung
des Konkurses auf Grund Konkursverzichts erfolgt, so kann
die Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft be
schließen. Durch sie werden die Kosten der Reugründung erspart
und Rechte, die an den Bestand der Gesellschaft geknüpft sind,
erhalten, so beispielsweise im Konkurse der Hypothekenbank die
zum Betrieb einer solchen erforderliche staatliche Konzession.
2. Was hier für den Konkurs der Aktiengesellschaft ausgeführt
wurde, ist für den Konkurs der Gesellschaft mit be
schränkter Haftung^, anderer juristischer Personen * 8 )
sowie des nicht rechtsfähigen Vereins s ) entsprechend an
wendbar.
Richt rechtsfähige Vereine werden aber durch die Konkurseröff
nung unter allen Umständen endgültig aufgelöst,- auch im Falle
des Zwangsvergleichs ist eine Fortsetzung des Vereins nicht zu
gelassen,- sie kann nur auf dem Wege der Neugründung erzielt
werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei den
unter Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Körper
schaften oder Stiftungen bemißt sich die Konkurszulässigkeit nach
dem in Betracht kommenden Landesrecht.
ß 23. Der Konkurs der eingetragenen Genossenschaft.
Eingetragene Genossenschaften find in das Genossen
schaftsregister eingetragene verbände, deren Rtitgliederzahl ebenso
wie bei den Vereinen nicht nach oben begrenzt ist und deren Zweck
auf die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Ntit-
l ) §§ 60, 63 ff. des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. beschr. Haftung.
°) §§ 21 ff. B©B., 213 KO)., für die Genossenschaften siehe unten § 23.
8 ) §§ 21 ff. VGP., 5Q 3P(V., 215 M.