fullscreen: Das Konkursverfahren

Der Konkurs der Aktiengesellschaft. 
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z. B. durch Bildung einer eigenen Unterstützungskasse mit juri 
stischer Persönlichkeit erfolgt sind. Besonders wichtige Bestand 
teile der Konkursmasse sind vor allem die Ansprüche auf rück 
ständige Aktieneinzahlungen, sowie die Rückgriffsansprüche gegen 
die Gründer der Gesellschaft und ihre Organe. 
Die Konkursbeendigung weist gegenüber dem allgemeinen 
Ronkursrecht keine Besonderheiten auf. Die Aktiengesellschaft 
erleidet mit der Ronkursaufhebung und Ronkurseinstellung ihr 
Ende, wenn in diesem Zeitpunkte Gesellschaftsvermögen nicht 
mehr vorhanden und sohin für eine Liquidation kein Raum ist. 
Ist ein Zwangsvergleich zustande gekommen oder die Einstellung 
des Konkurses auf Grund Konkursverzichts erfolgt, so kann 
die Gläubigerversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft be 
schließen. Durch sie werden die Kosten der Reugründung erspart 
und Rechte, die an den Bestand der Gesellschaft geknüpft sind, 
erhalten, so beispielsweise im Konkurse der Hypothekenbank die 
zum Betrieb einer solchen erforderliche staatliche Konzession. 
2. Was hier für den Konkurs der Aktiengesellschaft ausgeführt 
wurde, ist für den Konkurs der Gesellschaft mit be 
schränkter Haftung^, anderer juristischer Personen * 8 ) 
sowie des nicht rechtsfähigen Vereins s ) entsprechend an 
wendbar. 
Richt rechtsfähige Vereine werden aber durch die Konkurseröff 
nung unter allen Umständen endgültig aufgelöst,- auch im Falle 
des Zwangsvergleichs ist eine Fortsetzung des Vereins nicht zu 
gelassen,- sie kann nur auf dem Wege der Neugründung erzielt 
werden. 
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bei den 
unter Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Körper 
schaften oder Stiftungen bemißt sich die Konkurszulässigkeit nach 
dem in Betracht kommenden Landesrecht. 
ß 23. Der Konkurs der eingetragenen Genossenschaft. 
Eingetragene Genossenschaften find in das Genossen 
schaftsregister eingetragene verbände, deren Rtitgliederzahl ebenso 
wie bei den Vereinen nicht nach oben begrenzt ist und deren Zweck 
auf die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Ntit- 
l ) §§ 60, 63 ff. des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. beschr. Haftung. 
°) §§ 21 ff. B©B., 213 KO)., für die Genossenschaften siehe unten § 23. 
8 ) §§ 21 ff. VGP., 5Q 3P(V., 215 M.
	        
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