fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

24 
38—40. Bestimmungen für den Waareneingang. 
\ 
« 
Ansageposten und Zollämter von geringer gegenseitiger Entfernung 
sind von der Einhebung der Vergütung ganz ausgeschlossen. 
(Hkd. 24. Okt. 1838, Nr. 43072.) 
' bby) A usua h m e n. 
39. Der Ansageposten kann von der Begleitung abgehen: * 
1. bei Courieren lind den mit vorschriftmäßiger Ausweisung 
versehenen Reisenden, welche keine für den Handel bestimmten 
Waaren mit sich führen; 
2. bei bekannten und sicheren Parteien, Jueuit die Menge der 
Waaren bei Vieh fünf Stücke, bei anderen Waaren aber, wenn 
der hievon entfallende Einfuhrzoll fünf Gulden nicht übersteigt; 
3. bei den in Zahl 37, Absatz 5, genannten Waaren, über 
welche ein Ansageschein nicht ausgestellt wird. — Es muß jedoch 
in diesen Fallen die Waare vollständig erklärt, von dem Ansage 
posten die äußere Untersuchung vorgenommen und in dem Ansage 
scheine die Angabe der Erklärung angesetzt werden. 
Sollte bei der äußeren Untersuchung eine Unrichtigkeit ent 
deckt werden oder überhaupt der Verdacht einer Unrichtigkeit oder 
beabsichtigten Gefällsübertretllng entstehen, so darf die Begleitung 
nicht unterlassen werden. Der Partei ist zu erinnern, daß sie den 
Ansageschein gut zu verwahren unb mit der Stellung der Waare 
dem Grenzzollamte zu übergeben habe. 
Auch Reisende, die mit vorschriftsmäßigen Pässen versehen 
sind, werden in der Regel nicht begleitet. Findet aber der Ansage 
posten eine Begleitung nothwendig, so hat dieselbe stets unaufge- 
halten zu geschehen. (§. so Z. O., §. 98 a. u., §. 34 A. u.) 
d) Verfahren bei späterem Eintreffen der Waare. 
40. Kommen außer den nicht als Kaufmannsgüter zu betrachtenden 
Effecten, welche Reisende mit sich führen, noch Waaren nach der letzten zum 
Abgänge an das Grenzzollamt bestimmten Stunde zu dem unmittelbar an 
der Zolllinie aufgestellten Ansageposten, so sind dieselben über die Nacht, ob 
sie noch vor oder erst nach Sonnenuntergang eintrafen, in amtliche Verwah 
rung zu nehmen, oder unter Bewachung zu stellen. (§. ioi A. Ls., §. 37 A. U.) 
Befindet sich jedoch der Ansageposten eine erhebliche Strecke tiefer im 
Lande und erfolgte der Uebertritt der Zolllinie erst nach Sonnenuntergang, 
so ist über diese zur Nachtszeit geschehene Ueberschreitung der Zolllinie wegen 
Schleichhandels durch versuchte gesetzwidrige Einfuhr die Thatbeschreibung 
aufzunehmen, dieselbe mit der Waare dem Grenzzollamte zuzusenden und von 
diesem nach dem nachstehenden §. 191 und beziehungsweise 199 des Gef. 
Sts. Ges. .vorzugehen. (§.162 A. u., §. 38 A. U.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.