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38—40. Bestimmungen für den Waareneingang.
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Ansageposten und Zollämter von geringer gegenseitiger Entfernung
sind von der Einhebung der Vergütung ganz ausgeschlossen.
(Hkd. 24. Okt. 1838, Nr. 43072.)
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39. Der Ansageposten kann von der Begleitung abgehen: *
1. bei Courieren lind den mit vorschriftmäßiger Ausweisung
versehenen Reisenden, welche keine für den Handel bestimmten
Waaren mit sich führen;
2. bei bekannten und sicheren Parteien, Jueuit die Menge der
Waaren bei Vieh fünf Stücke, bei anderen Waaren aber, wenn
der hievon entfallende Einfuhrzoll fünf Gulden nicht übersteigt;
3. bei den in Zahl 37, Absatz 5, genannten Waaren, über
welche ein Ansageschein nicht ausgestellt wird. — Es muß jedoch
in diesen Fallen die Waare vollständig erklärt, von dem Ansage
posten die äußere Untersuchung vorgenommen und in dem Ansage
scheine die Angabe der Erklärung angesetzt werden.
Sollte bei der äußeren Untersuchung eine Unrichtigkeit ent
deckt werden oder überhaupt der Verdacht einer Unrichtigkeit oder
beabsichtigten Gefällsübertretllng entstehen, so darf die Begleitung
nicht unterlassen werden. Der Partei ist zu erinnern, daß sie den
Ansageschein gut zu verwahren unb mit der Stellung der Waare
dem Grenzzollamte zu übergeben habe.
Auch Reisende, die mit vorschriftsmäßigen Pässen versehen
sind, werden in der Regel nicht begleitet. Findet aber der Ansage
posten eine Begleitung nothwendig, so hat dieselbe stets unaufge-
halten zu geschehen. (§. so Z. O., §. 98 a. u., §. 34 A. u.)
d) Verfahren bei späterem Eintreffen der Waare.
40. Kommen außer den nicht als Kaufmannsgüter zu betrachtenden
Effecten, welche Reisende mit sich führen, noch Waaren nach der letzten zum
Abgänge an das Grenzzollamt bestimmten Stunde zu dem unmittelbar an
der Zolllinie aufgestellten Ansageposten, so sind dieselben über die Nacht, ob
sie noch vor oder erst nach Sonnenuntergang eintrafen, in amtliche Verwah
rung zu nehmen, oder unter Bewachung zu stellen. (§. ioi A. Ls., §. 37 A. U.)
Befindet sich jedoch der Ansageposten eine erhebliche Strecke tiefer im
Lande und erfolgte der Uebertritt der Zolllinie erst nach Sonnenuntergang,
so ist über diese zur Nachtszeit geschehene Ueberschreitung der Zolllinie wegen
Schleichhandels durch versuchte gesetzwidrige Einfuhr die Thatbeschreibung
aufzunehmen, dieselbe mit der Waare dem Grenzzollamte zuzusenden und von
diesem nach dem nachstehenden §. 191 und beziehungsweise 199 des Gef.
Sts. Ges. .vorzugehen. (§.162 A. u., §. 38 A. U.)