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Anmerkung 1. Die im P. 1 dieses Artikels
genannten Waren, in Verbindung mit Teilen aus
anderen gewöhnlichen Materialien, wie: Stöpsel,
Metallteile an Siphons, Umflechtung aus Stroh,
Weidenrute, Eisendraht usw., werden nach lit. c
verzollt.
Anmerkung 2. Weinflaschen aus flaschen
farbigem Glase (von grüner, olivenfarbiger, brauner
und ähnlicher natürlicher, nicht künstlicher
Flaschenfärbung), ohne mattgeschliffene Hälse
oder eingeriebene Stöpsel und Deckel, ohne nach
gearbeitete Böden und Ränder und ohne Ver
bindung mit anderen Materialien, in die Häfen
des Schwarzen und Asowschen Meeres und über
die bessarabischen Zollämter eingeführt, für das
Pud 0,30 R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: An
merkung 2. Weinflaschen aus Glas, unter Art. 77,
P. 1, lit. a genannte, eingeführt in die Häfen des
Schwarzen und Asowschen Meeres, für das Pud . 0,30 Ji
2. Waren, mit Ausnahme der besonders ge
nannten, aus weissem und halbweissem Glase, un
geschliffen, unpoliert, nicht geschnitten, auch mit
abgeschliffenen oder nachgearbeiteten Böden,
Rändern, Hälsen, Stöpseln und Deckeln, auch
mit eingegossenen oder eingepressten Wappen,
Aufschriften und Mustern, jedoch ohne andere
Verzierungen:
a) gepresst oder gegossen, für das Pud . 3,30 R
Fliesen aus gepresstem, halbgrünem Glas — nach
Art. 77, P. 2 lit. a (C. 94, Nr. 17 517).
b) geblasen, auch in der Form, für das Pud 6,— R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus b)
Serviceglas, geblasen, für das Pud 4,HO li
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 8385,
sind geblasene Glasgefässe für Flüssigkeiten, aus weissem
Glase, mit gemusterten Stöpseln, richtig nach Art. 77, P. 2
lit. b, zu tarifieren (C. 09, Nr. 5962, P. 11).
3. Waren aus weissem und halbweissem Glase,
geschliffen, poliert, geschnitten, jedoch ohne alle
anderen Verzierungen, für das Pud 9,— R
3. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Waren
aus weissem und halbweissem Glase, poliert oder
geschliffen, aber ohne andere Verzierung, für das Pud
7,20 H