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DEUTSCHLAND — Finanzen.
Finanzen.
Eigene Einkünfte besitzt dev deutsche Bund nicht, alle Ausgaben
werden durch Matricularbeiträge der verschiedenen Staaten bestritten.
Es kann sich daher hier nur von einer Zusammenstellung der hinanzverhältnisse
der einzelnen selbstständigen Staaten handeln. Eine solclie
geben wir nachstehend, haben indess einige erläuternde Bemeikungen
voranzusenden.
Es ist ungeeignet, die Zitfern, welche
in den verschiedenen Staatsbudgets erscheinen, einfach neben einander
zu stellen und zusammen zu reihen. Ein solches, obwohl sehr
gewöhnliches Verfahren, führt zu unrichtigen Resultaten. Im einen
Staate werden nämlich die Roh- (die Brutto-), im andern blos die
Rein- (die Netto-) Summen in Ansatz gebracht. Es kann aber bei
Vergleichungen nicht gleichgültig sein, ob die Betriebsausgaben für
Staatsanstalten, die Kosten der Steuererhebung u. s. f., bereits abgerechnet
sind oder nicht. — Ebenso erscheinen im einen Budget nur
die eigentlichen Staats-, im andern auch die l’rovinzial-, im dritten
(in kleinern Staaten, besonders den freien Städten) selbst Gemoindeeinkünfte
(und ebenso die entsprechenden Ausgaben). Eine glcichmässige
Ausscheidung alles dessen, was eigentlich nicht den Staat,
sondern nur die Provinz oder die Gemeinde betrifft, sind wir
durchzuführen ausser Stande, um so mehr, als mitunter sogar m den
einzelnen Landestheilen eines und desselben Staates sehr verschiedene
finanzielle Einrichtungen bestehen. — Unter diesen Verhältnissen erschien
es geeignet, in allen Staaten möglichst sowohl die Bruttoais
die Netto summen zu ermitteln. Man muss vor Allem die gesammtc,
also die Roheinnahme kennen. Sie bezeichnet den vollen
Umfang der Beträge, welche in die Staatscassen tiiessen. Indessen
wäre es fehlerhaft, sodann ohne weitere Unterscheidung hievon die Auslagen
für Verwaltung der Staatsanstalten und Erhebung der Steuern
abzuziehen. In der Regel entspricht es unzweifelhaft dem öffentlichen
Interesse, dass zu den mittelbaren oder unmittelbaren Lasten nicht auch
noch viele Erhebungskosten kommen. Allein diese Regel erleidet
sehr wesentliche Ausnahmen. Bei Verwaltung von Domänen (einschliesslich
Forsten) müssen die Ausgaben weit grösser sein, als bei
einer blossen Steuererhebung; ähnlich bei dem heillosen Lotto, wo
man den Spielern doch Einiges in Form von Gewinnston wieder zufliessen
lassen muss. Bei manchen Staatsanstalten (z. B, I ost,. Eisenbahnen,
Telegraphen) ist es sogar höchst verdienstlich, wenn die Verwaltung
mehr das volkswirthschaftliche, als das fiscalische Interesse
als maassgebend betrachtet. Wir gelangen demnach dahin: dass die
Kosten der eigentlichen Bewirthschaftung der Domänen und des eigentlichen
Betriebs der Staatsanstalten (sehr verschieden von der Regierung
und Landes Verwaltung oder auch von der blossen Eihobung dei Auilagen)
an der Brnttosuinme abzuziehon ist. Indem wir nachtolgendo
Aufstellung versuchen, finden wir uns indess vielfach auf ziemlich
unsichere Schätzungen hingewiesen ; häufig mussten ältere Detailangaben