Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

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DEUTSCHLAND  —  Finanzen.

Finanzen.
Eigene  Einkünfte  besitzt  dev  deutsche  Bund  nicht,  alle  Ausgaben
werden  durch  Matricularbeiträge  der  verschiedenen  Staaten  bestritten.
Es  kann  sich  daher  hier  nur  von  einer  Zusammenstellung  der  hinanzverhältnisse
  der  einzelnen  selbstständigen  Staaten  handeln.  Eine  solclie
geben  wir  nachstehend,  haben  indess  einige  erläuternde  Bemeikungen
voranzusenden.
Es  ist  ungeeignet,  die  Zitfern,  welche
in  den  verschiedenen  Staatsbudgets  erscheinen,  einfach  neben  einander ­
  zu  stellen  und  zusammen  zu  reihen.  Ein  solches,  obwohl  sehr
gewöhnliches  Verfahren,  führt  zu  unrichtigen  Resultaten.  Im  einen
Staate  werden  nämlich  die  Roh-  (die  Brutto-),  im  andern  blos  die
Rein-  (die  Netto-)  Summen  in  Ansatz  gebracht.  Es  kann  aber  bei
Vergleichungen  nicht  gleichgültig  sein,  ob  die  Betriebsausgaben  für
Staatsanstalten,  die  Kosten  der  Steuererhebung  u.  s.  f.,  bereits  abgerechnet ­
  sind  oder  nicht.  —  Ebenso  erscheinen  im  einen  Budget  nur
die  eigentlichen  Staats-,  im  andern  auch  die  l’rovinzial-,  im  dritten
(in  kleinern  Staaten,  besonders  den  freien  Städten)  selbst  Gemoindeeinkünfte
  (und  ebenso  die  entsprechenden  Ausgaben).  Eine  glcichmässige
  Ausscheidung  alles  dessen,  was  eigentlich  nicht  den  Staat,
sondern  nur  die  Provinz  oder  die  Gemeinde  betrifft,  sind  wir
durchzuführen  ausser  Stande,  um  so  mehr,  als  mitunter  sogar  m  den
einzelnen  Landestheilen  eines  und  desselben  Staates  sehr  verschiedene
finanzielle  Einrichtungen  bestehen.  —  Unter  diesen  Verhältnissen  erschien ­
  es  geeignet,  in  allen  Staaten  möglichst  sowohl  die  Bruttoais ­
  die  Netto  summen  zu  ermitteln.  Man  muss  vor  Allem  die  gesammtc,
  also  die  Roheinnahme  kennen.  Sie  bezeichnet  den  vollen
Umfang  der  Beträge,  welche  in  die  Staatscassen  tiiessen.  Indessen
wäre  es  fehlerhaft,  sodann  ohne  weitere  Unterscheidung  hievon  die  Auslagen ­
  für  Verwaltung  der  Staatsanstalten  und  Erhebung  der  Steuern
abzuziehen.  In  der  Regel  entspricht  es  unzweifelhaft  dem  öffentlichen
Interesse,  dass  zu  den  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Lasten  nicht  auch
noch  viele  Erhebungskosten  kommen.  Allein  diese  Regel  erleidet
sehr  wesentliche  Ausnahmen.  Bei  Verwaltung  von  Domänen  (einschliesslich ­
  Forsten)  müssen  die  Ausgaben  weit  grösser  sein,  als  bei
einer  blossen  Steuererhebung;  ähnlich  bei  dem  heillosen  Lotto,  wo
man  den  Spielern  doch  Einiges  in  Form  von  Gewinnston  wieder  zufliessen
  lassen  muss.  Bei  manchen  Staatsanstalten  (z.  B,  I  ost,.  Eisenbahnen, ­
  Telegraphen)  ist  es  sogar  höchst  verdienstlich,  wenn  die  Verwaltung ­
  mehr  das  volkswirthschaftliche,  als  das  fiscalische  Interesse
als  maassgebend  betrachtet.  Wir  gelangen  demnach  dahin:  dass  die
Kosten  der  eigentlichen  Bewirthschaftung  der  Domänen  und  des  eigentlichen ­
  Betriebs  der  Staatsanstalten  (sehr  verschieden  von  der  Regierung
und  Landes  Verwaltung  oder  auch  von  der  blossen  Eihobung  dei  Auilagen)
  an  der  Brnttosuinme  abzuziehon  ist.  Indem  wir  nachtolgendo
Aufstellung  versuchen,  finden  wir  uns  indess  vielfach  auf  ziemlich
unsichere  Schätzungen  hingewiesen  ;  häufig  mussten  ältere  Detailangaben
            
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