Full text : Handbuch der vergleichenden Statistik der Völkerzustands- und Staatenkunde

10  GROSSBRITANIEN  —  Finanzen  (Einnahmen  und  Ausgaben).
eigenthum  gezogen,  —  ein  Zeichen,  wie  man  das  Staatseigenthuin  in
frühem  Zeiten  verschleuderte  und  wie  der  Adel  dasselbe  an  sich  riss.
Nach  Wiedereinführung  der  Einkommensteuer  (1843)  und
nach  Aufhebung  der  Kornzölle  (beschlossen  1846,  doch  unter  Beibehaltung ­
  einer  „gleitenden  Scala“  während  der  nächsten  drei  Jahre)
schien  es,  als  ob  das  bisherige  System,  die  Staatsbedürfnisse  vorzugsweise ­
  durch  indirekte  Belastung  zu  decken,  verlassen,  und  mehr
und  mehr  die  Einkommen-,  als  die  einzige  prinzipiell  gerechte,  auch
zur  einzigen  wirklichen  Steuer  gemacht  werden  wolle.  Allein  die  gewaltig ­
  gesteigerten  Bedürfnisse  Hessen  dies  nicht  zu.  Man  erhölito
vielmehr,  wie  wir  gesehen,  direkte  und  indirekte  Steuern.  Das  engl.
Einkommensteuergesetz  ist  übrigens  ziemlich  roh.  Es  macht  keinen
Unterschied  zwischen  zufälligem,  rein  durch  persönlichen  Erwerb  oder
durch  Kapitalbesitz  gewonnenem  Einkommen;  es  berührt  überdies  gar
nicht  das  Kapital,  lässt  dieses  völlig  unbesteuert,  und  zwar  auch
da,  wo  dasselbe  absichtlich  in  Luxusgegenständen  und  unproduktiv
angelegt  ist.  Nur  sollte  jedes  Einkommen  unter  150  Pf.  St.  (3750  Frkn.
oder  1800  fl.)  nach  der  ursprüngl.  Bestimmung  steuerfrei  bleiben.
Die  Staatsanstalt  (Post)  betrachtet  man  seit  Einführung  des
Penny-Postsystems  (wonach  für  das  ganze  vereinigte  Königreich  der
gleichmässige  Portosatz  von  1  Penny  oder  3  Krzr.  =  etwa  11  Centimen ­
  gilt),  mehr  vom  volkswirthschaf'tlichen,  als  vom  fiscalischcn  Standpunkte. ­
  Anfangs  entstand  allerdings  ein  starker  Einnahme-Ausfall.
Allein  die  Erträgnisse  der  Post  stiegen  alsbald  in  hohem  Maassc  :
1840  1845  1850  1854  1855
Pf.  St.  447,665  753,000  820,000  1’288,834  1’137,219
(1855  ergab  sich,  wie  man  sieht,  ein  kleiner  Rückschlag).
Der  Zollertrag  war  1854  22’187,149  Pf.,  =  gegen  das  Vorjahr ­
  um  904,292  Pf.  weniger.
Einzelne  ÄUSgäbepOSitionen.  Da  in  England  der  natürliche
Grundsatz  des  Self-Government  im  Allgemeinen  ungeschmälert  besteht,
so  decken  die  Grafschaften  und  die  Städte  ihre  Bedürfnisse  selbst,  und
nichts  davon  fliesst  durch  die  Staatskasse.
Die  Staatsfinanz  ist  aber  auch  noch  in  anderer  Weise  in  ihrer
Verwaltung  vereinfacht.  Das  gesammte  Kassawesen  wird  nicht  bureaukratisch
  betrieben,  sondern  kaufmännisch;  es  ist  der  Bank  von  England ­
  übertragen.  So  kommt  es,  das  die  ganze  Finanzverwaltung  nur
beiläufig  6  Proz.  kostet.  In  dem  Voranschläge  für  18^%^  waren  die
Erhebungskosten  der  Staatsrevenüen  zu  4’870,B45  Pf.  veranschlagt,
nämlich  4’385,951  Pf.  Personalgehalte  etc.  und  484,694  Pf.  Pensionen.
Von  der  Gesammtsumme  kommen  auf  die  Zollverwaltung  1'560,666,
die  Accise  und  sonstige  Abgaben  1’644,585,  endlich  die  Post  1,665,394.
(Die  Post  beschäftigte  21,221  Personen  ;  dieselbe  bezahlte  693,717
Pf.  für  den  Seedienst  und  480,712  Pf.  an  Eisenbahnen.)
Die  Gesammtkosten  der  Civilverwaltung  für  1855  sind  auf
6’556,963  Pf.  berechnet,  nämlich:
746,760  Pf.  öffentliche  Bauten,  2’245,288  Pf.  Gerichtsverwaltung,
1’315,390  Í  Polizeianstalten,  846,670  «  Volkserziehung,
            
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