Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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tritt nur je am 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Die 
Austrittserklärung muß im Monat November beim Präsi 
denten des Zentralkomites schriftlich eingereicht werden. 
Der Betrieb einer Maschine ist den Mitgliedern des 
Verbandes nur gestattet, wenn bereit Besitzer selbst Mitglied 
des Verbandes ist. 
Die Verpachtung der Maschine ist den Mitgliedern des 
Verbandes nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der 
Pächter Mitglied des Verbandes ist oder sofort dem Ver 
bände Beitritt. 
Derjenige, welcher während der Dauer der Mitgliedschaft 
seine Maschinen verkauft, bleibt überdies bis zum nächsten 
statthaften Austrittstermine Mitglied des Verbandes. 
tz 0. Mitglieder, welche die Bestimmungen der Statuten 
oder die vom Verbände oder dessen Organen gefaßten Be 
schlüsse oder erlassenen Vorschriften verletzen, können mit 
Geldbuße belegt oder vom Zeutralkomite aus dem Verbände 
ans gef ch l o s sen werd en. 
Die Ausschließung ist vom Zeutralkomite in gntfindender 
Weise zu publizireu. 
In wichtigen Fällen und sofern das betreffende Ver 
bandsmitglied sich im Rückfall befindet, ist das Zeutralkomite 
mich zur Publikation der Bnßenerkanntuisse berechtigt. 
tz 7. Ausgeschlossene Mitglieder können nach Ablauf 
einer vom Tage des Ausschlusses an zu rechnenden Frist, 
deren Festsetzung Sache des Zentralkomites ist, durch Be 
schluß des letzteren wieder in den Verband aufgenommen 
werden. 
§ 8. Jedes Mitglied bezahlt nebst einem Eintrittsgeld, 
dessen Höhe das Zeutralkomite in besonderem Tarife fest 
stellt, einen jährlichen Beitrag von 1 Fr. für jebe Maschine, 
im Maximum Fr. 20. 
Nichtbesitzer von Stickmaschinen bezahlen einen jährlichen 
Beitrag von Fr. 10.
	        
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