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tritt nur je am 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Die
Austrittserklärung muß im Monat November beim Präsi
denten des Zentralkomites schriftlich eingereicht werden.
Der Betrieb einer Maschine ist den Mitgliedern des
Verbandes nur gestattet, wenn bereit Besitzer selbst Mitglied
des Verbandes ist.
Die Verpachtung der Maschine ist den Mitgliedern des
Verbandes nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der
Pächter Mitglied des Verbandes ist oder sofort dem Ver
bände Beitritt.
Derjenige, welcher während der Dauer der Mitgliedschaft
seine Maschinen verkauft, bleibt überdies bis zum nächsten
statthaften Austrittstermine Mitglied des Verbandes.
tz 0. Mitglieder, welche die Bestimmungen der Statuten
oder die vom Verbände oder dessen Organen gefaßten Be
schlüsse oder erlassenen Vorschriften verletzen, können mit
Geldbuße belegt oder vom Zeutralkomite aus dem Verbände
ans gef ch l o s sen werd en.
Die Ausschließung ist vom Zeutralkomite in gntfindender
Weise zu publizireu.
In wichtigen Fällen und sofern das betreffende Ver
bandsmitglied sich im Rückfall befindet, ist das Zeutralkomite
mich zur Publikation der Bnßenerkanntuisse berechtigt.
tz 7. Ausgeschlossene Mitglieder können nach Ablauf
einer vom Tage des Ausschlusses an zu rechnenden Frist,
deren Festsetzung Sache des Zentralkomites ist, durch Be
schluß des letzteren wieder in den Verband aufgenommen
werden.
§ 8. Jedes Mitglied bezahlt nebst einem Eintrittsgeld,
dessen Höhe das Zeutralkomite in besonderem Tarife fest
stellt, einen jährlichen Beitrag von 1 Fr. für jebe Maschine,
im Maximum Fr. 20.
Nichtbesitzer von Stickmaschinen bezahlen einen jährlichen
Beitrag von Fr. 10.