Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Post des 
Orig.-Tarifes 
XXII, Bxumwolle, Garne und Waaren daraus, etc. 
113 
T a r i f ID ä s s i g e Benennung 
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Als gestickte Gewebe sind diejenigen zn behandeln, 
bei welchen der Dessin (das Mnslert erst nach der Webung 
des Gmndstoifes durch die Hand oder die Stickmaschine ein- 
! getragen ist. Dieselben unterscheiden sich von den brochir- 
ten Geweben, d. i. solchen, in welchen der Stickerei ähnliche 
' Master mittelst eines besonderen Eintrages eingewebt wurden, 
dadurch, dass in den letzteren der Figurfaden bei der Wie- 
I derkehr des Musters stets genau dieselben Fäden des Grund 
gewebes umfasst und von diesen webeartig gebunden er- 
' scheint, während bei der Maschinen- und Handstickerei die 
Ketten- und SchnsstUden des Gewebes von den StickAden 
im Umfange der Zeichnung nur einfach umschlungen (durch 
zogen) werden, wobei keine regelmässige Fadenbindung wie 
i beim eingewebten Dessin stattfíndet, daher auch die nach 
träglich eingetragenen, das Stickmuster bildenden Fäden aus 
dem Grundstoffe ohne Zerstörung desselben wieder entfernt 
i werden können. 
Zu den Stickereien werden Weiss- und Plattstickereien, 
angefangene (d. i. auf Canevas oder Stramin n. dgl.) nur 
I zum Theile ansgeführte und aufgeschnittene Wollstickerei, 
' Chenillen-, Gold-, Silber- und Perlstickerei, appliquirte Stoffe 
(das sind solche, deren Grundstoff mit auf- ouer eingenähten 
Stickereien, Applicationsblumen oder sonstigen Mustern ver 
sehen ist), tambourirte sowie Waaren mit geschlungener 
j Arbeit (wie z. B. bei Plissée-Streifen. Putz wasche, gezackten 
Vorhängstoffen u. dgl.) gerechnet. 
Appliquirte Tülle (Bobbinets und Petinets Nr. 132) zu 
Vorhängen u. dgl.. fallen ebenso wie gestickte Bandwaaren 
i unter die Stickereien. 
. Unter Webe- und Wirkwaaren in Verbindung mit Metall 
faden werden solche mit verarbeiteten Fäden aus edlen wie 
; ans unedlen Metallen verstanden. 
Gewebe und Posamentierwaaren ans echten Gold- oder 
I Silber- oder leonischen Gespinnsten, auch wenn dergleichen 
Posamenten (Tressenwaaren) Einlagen von Garnen oder an 
deren Stoffen enthalten, welche aber von dem Metallgespinnst 
I bedeckt erscheinen, sind als Kurzwaaren zu behandeln. 
I Eingewebte, eingewirkte, eingestrickte u. s. w. Glas- 
: oder Metallperlen, Glasgespinnste, Fischbeinfäden etc. bleiben 
I bei Tariflrung der Webe- und Wirkwaaren ganz ausser Be- 
; tracht. So werden z. B. Fransen und andere Besätze, Netze 
I n. dgl. ans Cordonnetseide in Verbindung mit Glasperlen 
! oder Glasschmelz wie ohne dieselben als Ganzseidenwaaren 
: behandelt. 
Deutschland. 
Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte 
Baumwollwatte 
Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit 
Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegeta 
bilischen oder animalischen Spinnstotlen : 
1. eindrähtiges, roh 
n) bis zur Nr. 17 englisch 
h) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch , . 
c) ^ „ 4b „„ 
d) „„ HO „ ^ 19 
e) ri « 79 englisch 
2. zweidrähtiges, roh 
(i) bis zur Nr. 17 englisch 
h) über Nr. 17 bis Nr, 45 englisch . . 
cj u « 45 „ „ r>o „ . . 
d) 00 19 
e) ^ r, 79 englisch 
3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht oder gefärbt 
a) bis zur Nr. 17 englisch 
h) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch . . 
Kg. ! Mk. Pfg. j; Mk. 
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12 
18 
24 
30 
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100 
100 
100 
100 
100 
15 
21 
27 
33 
39 
100 
100 
24 
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Holter, General-Zolltarif. 
8
	        
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