Post des
Orig.-Tarifes
XXII, Bxumwolle, Garne und Waaren daraus, etc.
113
T a r i f ID ä s s i g e Benennung
Z o
allge
meiner
1 1
trags-
mksiger
Als gestickte Gewebe sind diejenigen zn behandeln,
bei welchen der Dessin (das Mnslert erst nach der Webung
des Gmndstoifes durch die Hand oder die Stickmaschine ein-
! getragen ist. Dieselben unterscheiden sich von den brochir-
ten Geweben, d. i. solchen, in welchen der Stickerei ähnliche
' Master mittelst eines besonderen Eintrages eingewebt wurden,
dadurch, dass in den letzteren der Figurfaden bei der Wie-
I derkehr des Musters stets genau dieselben Fäden des Grund
gewebes umfasst und von diesen webeartig gebunden er-
' scheint, während bei der Maschinen- und Handstickerei die
Ketten- und SchnsstUden des Gewebes von den StickAden
im Umfange der Zeichnung nur einfach umschlungen (durch
zogen) werden, wobei keine regelmässige Fadenbindung wie
i beim eingewebten Dessin stattfíndet, daher auch die nach
träglich eingetragenen, das Stickmuster bildenden Fäden aus
dem Grundstoffe ohne Zerstörung desselben wieder entfernt
i werden können.
Zu den Stickereien werden Weiss- und Plattstickereien,
angefangene (d. i. auf Canevas oder Stramin n. dgl.) nur
I zum Theile ansgeführte und aufgeschnittene Wollstickerei,
' Chenillen-, Gold-, Silber- und Perlstickerei, appliquirte Stoffe
(das sind solche, deren Grundstoff mit auf- ouer eingenähten
Stickereien, Applicationsblumen oder sonstigen Mustern ver
sehen ist), tambourirte sowie Waaren mit geschlungener
j Arbeit (wie z. B. bei Plissée-Streifen. Putz wasche, gezackten
Vorhängstoffen u. dgl.) gerechnet.
Appliquirte Tülle (Bobbinets und Petinets Nr. 132) zu
Vorhängen u. dgl.. fallen ebenso wie gestickte Bandwaaren
i unter die Stickereien.
. Unter Webe- und Wirkwaaren in Verbindung mit Metall
faden werden solche mit verarbeiteten Fäden aus edlen wie
; ans unedlen Metallen verstanden.
Gewebe und Posamentierwaaren ans echten Gold- oder
I Silber- oder leonischen Gespinnsten, auch wenn dergleichen
Posamenten (Tressenwaaren) Einlagen von Garnen oder an
deren Stoffen enthalten, welche aber von dem Metallgespinnst
I bedeckt erscheinen, sind als Kurzwaaren zu behandeln.
I Eingewebte, eingewirkte, eingestrickte u. s. w. Glas-
: oder Metallperlen, Glasgespinnste, Fischbeinfäden etc. bleiben
I bei Tariflrung der Webe- und Wirkwaaren ganz ausser Be-
; tracht. So werden z. B. Fransen und andere Besätze, Netze
I n. dgl. ans Cordonnetseide in Verbindung mit Glasperlen
! oder Glasschmelz wie ohne dieselben als Ganzseidenwaaren
: behandelt.
Deutschland.
Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte
Baumwollwatte
Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit
Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegeta
bilischen oder animalischen Spinnstotlen :
1. eindrähtiges, roh
n) bis zur Nr. 17 englisch
h) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch , .
c) ^ „ 4b „„
d) „„ HO „ ^ 19
e) ri « 79 englisch
2. zweidrähtiges, roh
(i) bis zur Nr. 17 englisch
h) über Nr. 17 bis Nr, 45 englisch . .
cj u « 45 „ „ r>o „ . .
d) 00 19
e) ^ r, 79 englisch
3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht oder gefärbt
a) bis zur Nr. 17 englisch
h) über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch . .
Kg. ! Mk. Pfg. j; Mk.
I frei !'
1001 1 50 :|
rfg.
100
100
100
100
100
12
18
24
30
30
100
100
100
100
100
15
21
27
33
39
100
100
24
30
L -
I
I
I
Holter, General-Zolltarif.
8