Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Post  des
Orig.-Tarifes

XXII,  Bxumwolle,  Garne  und  Waaren  daraus,  etc.

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T  a  r  i  f  ID  ä  s  s  i  g  e  Benennung

Z  o

allgemeiner ­


1  1

tragsmksiger


Als  gestickte  Gewebe  sind  diejenigen  zn  behandeln,
bei  welchen  der  Dessin  (das  Mnslert  erst  nach  der  Webung
des  Gmndstoifes  durch  die  Hand  oder  die  Stickmaschine  ein-!
  getragen  ist.  Dieselben  unterscheiden  sich  von  den  brochirten
  Geweben,  d.  i.  solchen,  in  welchen  der  Stickerei  ähnliche
'  Master  mittelst  eines  besonderen  Eintrages  eingewebt  wurden,
dadurch,  dass  in  den  letzteren  der  Figurfaden  bei  der  Wie-I
  derkehr  des  Musters  stets  genau  dieselben  Fäden  des  Grundgewebes ­
  umfasst  und  von  diesen  webeartig  gebunden  er-'
  scheint,  während  bei  der  Maschinen-  und  Handstickerei  die
Ketten-  und  SchnsstUden  des  Gewebes  von  den  StickAden
im  Umfange  der  Zeichnung  nur  einfach  umschlungen  (durchzogen) ­
  werden,  wobei  keine  regelmässige  Fadenbindung  wie
i  beim  eingewebten  Dessin  stattfíndet,  daher  auch  die  nachträglich ­
  eingetragenen,  das  Stickmuster  bildenden  Fäden  aus
dem  Grundstoffe  ohne  Zerstörung  desselben  wieder  entfernt
i  werden  können.
Zu  den  Stickereien  werden  Weiss-  und  Plattstickereien,
angefangene  (d.  i.  auf  Canevas  oder  Stramin  n.  dgl.)  nur
I  zum  Theile  ansgeführte  und  aufgeschnittene  Wollstickerei,
'  Chenillen-,  Gold-,  Silber-  und  Perlstickerei,  appliquirte  Stoffe
(das  sind  solche,  deren  Grundstoff  mit  auf-  ouer  eingenähten
Stickereien,  Applicationsblumen  oder  sonstigen  Mustern  versehen ­
  ist),  tambourirte  sowie  Waaren  mit  geschlungener
j  Arbeit  (wie  z.  B.  bei  Plissée-Streifen.  Putz  wasche,  gezackten
Vorhängstoffen  u.  dgl.)  gerechnet.
Appliquirte  Tülle  (Bobbinets  und  Petinets  Nr.  132)  zu
Vorhängen  u.  dgl..  fallen  ebenso  wie  gestickte  Bandwaaren
i  unter  die  Stickereien.
.  Unter  Webe-  und  Wirkwaaren  in  Verbindung  mit  Metallfaden ­
  werden  solche  mit  verarbeiteten  Fäden  aus  edlen  wie
;  ans  unedlen  Metallen  verstanden.
Gewebe  und  Posamentierwaaren  ans  echten  Gold-  oder
I  Silber-  oder  leonischen  Gespinnsten,  auch  wenn  dergleichen
Posamenten  (Tressenwaaren)  Einlagen  von  Garnen  oder  anderen ­
  Stoffen  enthalten,  welche  aber  von  dem  Metallgespinnst
I  bedeckt  erscheinen,  sind  als  Kurzwaaren  zu  behandeln.
I  Eingewebte,  eingewirkte,  eingestrickte  u.  s.  w.  Glas-:
  oder  Metallperlen,  Glasgespinnste,  Fischbeinfäden  etc.  bleiben
I  bei  Tariflrung  der  Webe-  und  Wirkwaaren  ganz  ausser  Be-;
  tracht.  So  werden  z.  B.  Fransen  und  andere  Besätze,  Netze
I  n.  dgl.  ans  Cordonnetseide  in  Verbindung  mit  Glasperlen
!  oder  Glasschmelz  wie  ohne  dieselben  als  Ganzseidenwaaren
:  behandelt.

Deutschland.
Baumwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte
Baumwollwatte
Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit
Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen ­
  oder  animalischen  Spinnstotlen  :
1.  eindrähtiges,  roh
n)  bis  zur  Nr.  17  englisch
h)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  ,  .
c)  ^  „  4b  „„
d)  „„  HO  „  ^  19
e)  ri  «  79  englisch
2.  zweidrähtiges,  roh
(i)  bis  zur  Nr.  17  englisch
h)  über  Nr.  17  bis  Nr,  45  englisch  .  .
cj  u  «  45  „  „  r>o  „  .  .
d)  00  19
e)  ^  r,  79  englisch
3.  ein-  und  zweidrähtiges,  gebleicht  oder  gefärbt
a)  bis  zur  Nr.  17  englisch
h)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  .  .

Kg.  !  Mk.  Pfg.  j;  Mk.
I  frei  !'
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39

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100

24
30

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I

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Holter,  General-Zolltarif.

8
            
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