Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXIII FUrhs, Hanf, Jute, Garne und Waaren daraus. 
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191 
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Russland. 
2. Battist und Linon aus reinem Flachs, Hanf 
oder mit Baumwolle gemischt 
Anmerkung: Gefärbte, bedruck'e und buntgewebte, Lein 
wand und Battist. sowie auch Leinen- nnd^Battisttasehen- 
tücher zahlen ausser obigen Zollsätzen nocb'einen Zuschlag 
Ton 20%. Tücher jeder Art mit Ausnäharbeit oder Merk 
zeichen, sowie mit Spitzenrändern werden laut § 219 Pkt. 2 
mit 2 Kübel pr. Pud belegt. 
Leinen und Hanfgewebe, geköperte und mit ein 
gewebten Mustern, reine oder mit Baum 
wolle gemischte, als Tischzeuge und Hand 
tücher jeder Art 
Drillich (Kalamianka) jeder Art 
Segeltuch, Zwillich zu Matratzen und Möbeln, 
Teppichgewebe aus Flachs, Hanf oder Jute 
und dergl. leinene und hänfene grobe Ge 
webe mit Baumwolle gemischt oder nicht . 
Leinene und hänfene gestrickte, geflochtene 
Fabrikate, mit Ausnahme von Posamentier 
arbeit 213). Knöpfe 220), Tüll (S 214) 
und Spitzen (8 215) 
Wachsleinwand u. Wachstuch aller Art mit Aus 
nahme des seidenen (>5 200) und Fabrikate 
daraus, desgl. mit Farben grundirte Lein 
wand für Malerei, Hanfschläuche für Feuer 
löschapparate, hänfenes und mit Theer ge 
tränktes Segeltuch (Brazent) 
Säcke aus Jute und Leinwand, sowie grobe für 
Säcke und zur Verpackung bestimmte Jute 
gewebe 
Anmerkung: Diolenzeuge und Läufer aus Jute, Manila 
hanf n. dgl. Materialien sind überdies mit einem 59VÍKcn 
Zoilzuschlag belegt. 
Bestimmung über die Behandlung der Säcke, welche 
mit Kxportwaare in s Ausland gehen : 
Nach einem Krlasse des russischen Finanzministeriums 
wird für Säcke, welche mit Kxportwaare in dax Ausland 
gehen, von dun Zollämtern keine Bescheinigung mehr aui«- 
gestellt und die Entrichtung des Zolles ohne Ausnahme 
von allen aus dem Auslande eingeführten Säcken gefordert, 
selbst wenn sich selbe als gebraucht erweisen und als 
Rückfracht declarirt sind. 
Die iin Artikel 1128 des Zollstatuts erwähnten Beschei 
nigungen zum Export von Säcken (d. i. auf Losung) werden 
fortan nur auf Grund vorschriftsmässig beglaubigter Zeug 
nisse den Fabrikanten für Säcke russischer Provenienz aus 
gestellt, welche als Waare auf die ausländischen Märkte 
geben, und können, falls selbe unverkauft bleiben sollten, 
auf Grund dieser Besehe nigungen wieder zollfrei eingeführt 
werden 
In der Ausfuhr frei. 
Serbien. 
Flachs und zwar: 
1. Flachsabfälle 
2. rohen und ^gereinigten 
Garne, ausgenommen die Seilerarbeit; 
1. nicht gebleicht, nicht gefärbt, ohne 
bindung mit anderen Materialien . . 
Pfd. Rubel 
Pud 
1 
Ver- 
Kg. 
100 
100 
100 
Kop. 
50 
70 
50 
17 
50 
12 
Rubel 
Kop. 
Dinar Paral Dinar 
05 
15 
40 — 
Para
	        
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