XXIII FUrhs, Hanf, Jute, Garne und Waaren daraus.
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Russland.
2. Battist und Linon aus reinem Flachs, Hanf
oder mit Baumwolle gemischt
Anmerkung: Gefärbte, bedruck'e und buntgewebte, Lein
wand und Battist. sowie auch Leinen- nnd^Battisttasehen-
tücher zahlen ausser obigen Zollsätzen nocb'einen Zuschlag
Ton 20%. Tücher jeder Art mit Ausnäharbeit oder Merk
zeichen, sowie mit Spitzenrändern werden laut § 219 Pkt. 2
mit 2 Kübel pr. Pud belegt.
Leinen und Hanfgewebe, geköperte und mit ein
gewebten Mustern, reine oder mit Baum
wolle gemischte, als Tischzeuge und Hand
tücher jeder Art
Drillich (Kalamianka) jeder Art
Segeltuch, Zwillich zu Matratzen und Möbeln,
Teppichgewebe aus Flachs, Hanf oder Jute
und dergl. leinene und hänfene grobe Ge
webe mit Baumwolle gemischt oder nicht .
Leinene und hänfene gestrickte, geflochtene
Fabrikate, mit Ausnahme von Posamentier
arbeit 213). Knöpfe 220), Tüll (S 214)
und Spitzen (8 215)
Wachsleinwand u. Wachstuch aller Art mit Aus
nahme des seidenen (>5 200) und Fabrikate
daraus, desgl. mit Farben grundirte Lein
wand für Malerei, Hanfschläuche für Feuer
löschapparate, hänfenes und mit Theer ge
tränktes Segeltuch (Brazent)
Säcke aus Jute und Leinwand, sowie grobe für
Säcke und zur Verpackung bestimmte Jute
gewebe
Anmerkung: Diolenzeuge und Läufer aus Jute, Manila
hanf n. dgl. Materialien sind überdies mit einem 59VÍKcn
Zoilzuschlag belegt.
Bestimmung über die Behandlung der Säcke, welche
mit Kxportwaare in s Ausland gehen :
Nach einem Krlasse des russischen Finanzministeriums
wird für Säcke, welche mit Kxportwaare in dax Ausland
gehen, von dun Zollämtern keine Bescheinigung mehr aui«-
gestellt und die Entrichtung des Zolles ohne Ausnahme
von allen aus dem Auslande eingeführten Säcken gefordert,
selbst wenn sich selbe als gebraucht erweisen und als
Rückfracht declarirt sind.
Die iin Artikel 1128 des Zollstatuts erwähnten Beschei
nigungen zum Export von Säcken (d. i. auf Losung) werden
fortan nur auf Grund vorschriftsmässig beglaubigter Zeug
nisse den Fabrikanten für Säcke russischer Provenienz aus
gestellt, welche als Waare auf die ausländischen Märkte
geben, und können, falls selbe unverkauft bleiben sollten,
auf Grund dieser Besehe nigungen wieder zollfrei eingeführt
werden
In der Ausfuhr frei.
Serbien.
Flachs und zwar:
1. Flachsabfälle
2. rohen und ^gereinigten
Garne, ausgenommen die Seilerarbeit;
1. nicht gebleicht, nicht gefärbt, ohne
bindung mit anderen Materialien . .
Pfd. Rubel
Pud
1
Ver-
Kg.
100
100
100
Kop.
50
70
50
17
50
12
Rubel
Kop.
Dinar Paral Dinar
05
15
40 —
Para