Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Jntermertemecht. 
II. Das Jnterniertenrecht. 
Die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden 
Heere übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz unter 
bringen. Sie kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen 
oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen. Es 
hängt von ihrer Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort 
verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, 
freigelassen werden können. 
In Ermanglung einer besonderen Vereinbarung hat die neutrale 
Macht den bei ihr untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und 
die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren. Die 
durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedens 
schlüsse zu ersetzen. 
Die neutrale Macht, die entwichene Kriegsgefangene bei sich auf 
nimmt, wird diese in Freiheit lassen. Wenn sie ihnen gestattet, auf 
ihrem Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den Aufenthaltsort an 
weisen. Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegs 
gefangenen, die von den Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der 
neutralen Macht mitgesührt werden. 
Eine neutrale Macht kann den Durchzug von Verwundeten oder 
Kranken der kriegführenden Heere durch ihr Gebiet gestatten, doch nur 
unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benutzten Züge weder 
Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Die neutrale 
Macht ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicher- 
heits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen. Die der Gegenpartei an 
gehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen 
von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, 
sind von der neutralen Macht derart zu bewachen, daß sie an den 
Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Diese Macht 
hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihr anvertrauten 
Verwundeten oder Kranken des anderen Heeres. 
Das Genfer Abkommen gilt auch für die im neutralen Gebiet unter 
gebrachten Kranken und Verwundeten. 
III. Die sogenannten „neutralen Personen"^. 
Als Neutrale sind anzusehen die Angehörigen eines an dem Kriege 
nicht beteiligten Staates. 
1 Eine sehr unglückliche Formulierung, weil diese „Neutralen" keine 
Völkerrechtssubjekte sind.
	        
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