Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

I  Post  des
Orig.-Tarifes

190

XXVI,  Kleidungen,  Wäsche  und  Putzwaareu,  etc.

Tarifmässige  Benennung

auch  aus  Wolle  und  Haaren  unter  '
Post  9a,  Pkt.  lu.  2  angeführt.
2.  aus  gewöhnl.  baumwollenen  Geweben
Post  56c,  Pkt.  1  u.  2.
3.  aus  gewöhnlichen  Leinengeweben  unter
Post  59c,  Pkt.  1,  2  u.  3.
4.  a.  Ge  web.  d.  Post  41a  (siehe  Wachstuch),
5.  aus  Lamm-,  Schaf-  oder  Ziegenfellen,
oder  bearbeitet,  Post  39a,  Pkt.  61  (siehe
Kürschnerwaaren).
6.  aus  gewöhnl.  Stroh,  der  Post  4  u.  6
(siehe  Strohwaaren)
li.  Fein  e,  mit  od.  ohne  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  ausgenommen  Gold,  Silber  und
derlei  Gespinnste,  und  zwar:
1.  aus  Wollengeweben  oder  Garnen  der
Post  8a  u.  9c,  Pkt.  1,  2  u.  3.
2.  aus  Baumwollgeweben  oder  Gespinnsten
der  Post  56  B,  Pkt.  1  und  2  und  C,
Pkt.  3,  4  u.  5.
8.  aus  Leinengespinnsten  der  Post  57  B,
Pkt.  1  u.  2  u.  C,  Pkt.  4,  5  u.  6.
4.  aus  gewöhnl.  Metallgespinnsten,  nicht
vergoldet  oder  versilb.,  oder  Materialien
solcher  Gespinnste  (siehe  Kurzwaaren,
Trassenwaaren).
5.  a.  Geweben  (Posamentierarb.)  Post  44  B.
6.  aus  Gummi  und  Guttapercha,  sowie  aus
Papier  und  ähnlichen  Stoffen.
7.  aus  bearbeitetem  Leder,  ausgenommen
lederne  Handschuhe,  nicht  gefüttert.
8.  aus  Leder  von  gemeinen  Wildthieren
sub  Post  39  C,  Pkt.  2.
9.  aus  feinem  Stroh  oder  Panamaholz,
Baumrinde  oder  sonstigen  Gewächsen,
ausgenommen  gemeinem  Stroh,  Pkt.  4c.
Alle  diese  Gegenstände
C.  Feinste,  und  zwar:
1.  aus  seidenen  oder  halbseidenen  Geweben ­
  oder  Gespinnsten,  sowie  auch
aus  Leder  von  edlen  Wild-  u.  Federthieren,
  Post  39c,  Pkt.  1  in  oder  ohne
Verbindung  mit  anderen  Materialien,
ausgenommen  aus  Gold  und  Silber  od.
vergoldeten  u.  versilberten  Gespinnsten  ;
hierzu  kommen  ausnahmsweise  lederne
Handschuhe,  nicht  gefüttert  .  .  .  .
Anmerkung:  Bei  Kleidern  nnd  sonstigen  gemachten,  gestickten ­
  und  gestrickten  Gegenständen  wird  die  Anssenseite,
  nicht  aber  das  Futter  berücksichtigt.
Bei  Bettzeug,  Polstern,  Bettdecken,  Strohsäcken  nnd
ähnlichen  Möbelstücken  mit  Wolle.  Haaren,  Baumwolle,
Federn,  Stroh,  Abfällen  nnd  ähnl.  Materialien  gefüllt,  wird
nur  '/»  des  Zolles  von  dem  Gesammtgewichte  nach  der  Eigenschaft ­
  des  Stoffes  bezahlt;  die  übrigen  »/,  des  Gewichtes
werden  mit  dem  Zoll  belegt,  aus  welchem  die  Füllung
besteht.
In  (1er  Ausfuhr  frei.

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