LEISTUNGEN 363
wenn der Kranke nicht mit Familienangehörigen in gemeinsamem
Haushalt lebt;
wenn die Krankheit eine Behandlung und Pflege erfordert, die im
Haushalt des Kranken nicht geboten werden kann;
wenn es die Art der Krankheit erfordert, namentlich, wenn es sich
um eine ansteckende Krankheit handelt;
wenn der Kranke der Krankenordnung oder den Anweisungen des
behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat;
wenn der Zustand oder das Verhalten des Kranken seine ständige
Beobachtung erheischt ($ 145, Abs. 2).
Die . Krankenversicherungsanstalt entscheidet darüber, ob Kranken-
hauspflege zu gewähren ist oder nicht, sowie darüber, in welche Heilanstalt
der Kranke sich zu begeben hat. V .
Fr Die Zentral-Sozialversicherungsanstalt kann in einem bestimmten
all die Krankenversicherungsanstalt jederzeit beauftragen, den Kranken
zur Pflege in ein Krankenhaus abzugeben; sie ist aber verpflichtet, der
Krankenversicherungsanstalt den dadurch verursachten erhöhten Aufwand
ZU ersetzen ($ 146). Abgesehen von diesem Fall ist die Krankenversicherungs:
Anstalt nicht verpflichtet, dem Kranken Krankenhauspflege zu gewähren.
Die Versicherten können auch nicht dieserhalb eine Klage beim Schieds-
Sericht. anstrengen. In Wirklichkeit kann aber der Kranke sich selber aus
“genem Antrieb, wenn es sein Gesundheitszustand erfordert, in eine
Krankenanstalt begeben; die zuständige Versicherungsanstalt ist dann
Sehalten, unter allen Umständen die Kosten für die Pflege in einem öffent-
lichen Hospital zu tragen; wurde dem Kranken aber die Aufnahme im
Hinblick auf seinen Gesundheitszustand verweigert, so hat sie auch die
Kosten für die Pflege in einem nichtöffentlichen Krankenhaus zu über-
en.
Was die Geldleistungen anlangt, die dem Pflichtversicherten ‚während
des Krankenhausaufenthalts zu gewähren sind, so ist zu unterscheiden zwi-
schen den ersten 4 Wochen und dem letzten Zeitabschnitt. Bis zum Ablauf
98 28, Tages (das ist während des Zeitabschnitts, für den die Versicherungs-
Hestalt die gesamten Kosten für die Pflege in einem öffentlichen Kranken-
auUse zu erstatten hat) erhalten
a) die Angehörigen des Versicherten die Hälfte des Krankengeldes,
während der Versicherte selbst keinen Anspruch auf eine Geld-
leistung hat; .
Versicherte, die eine Familie nicht zu unterhalten haben, kein Kran-
kengeld, selbst nicht in dem Falle, in dem die Kosten für die
Pflege in einem öffentlichen Krankenhaus hinter dem Betrage des
Krankengeldes zurückbleiben.
Vom 29. Tage des Krankenhausaufenthaltes an erhalten >
%) die Angehörigen des im Krankenhaus untergebrachten Versicherten
den vollen Betrag des Krankengeldes; de
Versicherte, die keine Familie zu versorgen haben, die Hälfte des Kran-
kengeldes, die andere fällt dem Krankenhaus zu ($ 148 und 149).
be Kranken, die sich in häuslicher Pflege befinden, kann geschultes Pflege-
geld EM zugewiesen werden. Zur Deckung dieser Kosten kann das Kranken-
bis zur Hälfte gekürzt werden (8 152).
a}
Mehrleistungen
Unter dem Vorbehalt, dass der Beitrag für die Krankenversicherung
‚4 gewöhnlich 5 v. H. des durchschnittlichen Tagelohns nicht übersteigt,
ann die Satzung der Krankenversicherungsanstalt bestimmen,
dass die Versicherungsanstalt zum Zweck der Genesung den Aufenthalt
N. einem Genesungsheim oder Sanatorium sowie ATI en, De
Berimittel bis zur Dauer eines Jahres nach Beendigung der ärztlichen
handlung zu gewähren hat;
dass die N Versleberuhgratelalt Hilfsmittel gegen Verunstaltungen und
Verkrüppelungen gewährt (8 105, Buchstaben g u. h).