Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Post des 
Orig.-Tarifes 
228 
XXXII. Leder und Lederwaaren. 
Zoll 
Tarifmässige Benennung 
Russland. 
4. Pferdegeschirr mit Zugehör, Sattel und 
Sattlerwaaren, Felleisen, Reisesäcke, leder 
nes Jagdzeug u. dgl. Waaren, Fechthand 
schuhe, lederne Bücher und Portefeuilles, 
überhaupt Lederfabrikate aller Art, die 
nicht besonders aufgeführt sind . . . . 
Lederhand zum inneren Besatz von Hüten, ge 
steppt oder mit gepressten Rändern, dgl. zu 
Fussbekleidungen, zugeschnittenes, gestepp 
tes Leder 
Treibriemen, lederne, für Webstühle . . . . 
Treibriemen, nicht zusammengenähte, selbst 
wenn selbe mit Maschinen importirt werden 
In der Ausfuhr frei. 
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Serbien. 
Leder: 
a) gegärbtes aus Schaf-, Lamm-, Ziegen- und 
Kitzfellen 
h) gegärbtes von Rind-, Büffel-, Schweine-, 
Kameel-, Esel-, Hirsch-, Pferde-, Fohlen-, 
Maulthier-, Kälber- und Hundshäuten . . 
c) Sohlenleder oder Imitation, Blankleder, 
nicht lackirt, Leder für Opankenmacher, 
ohne Unterschied 
d) alles übrige Leder, wie immer bearbeitet, 
gefärbt oder nicht, lackirt, bronzirt oder 
ähnlich bearbeitet 
Vertragsmässig mit Oesterreich- Ungarn: 
Sohlenleder und anderes gemeines Leder, d. i. 
naturfarbiges braunes oder schwarzes, auch 
gewichst, genarbt, gezogen, aber nicht 
bronzirt oder lackirt 
Sattler-, Leder- und Handschuharbeiten: 
Kummete, Kissen in Verbindung von Holz, mit 
Leder, Leinwand oder sonstigen Materialien 
überzogen 
Alle übrigen Waaren aus Leder, wollenen 
Geweben, Baumwolle, Leinen oder son 
stigen Materialien, in oder ohne Verbindung 
mit anderen Materialien, ausgenommen Gold, 
Platin und Silber, Gold- oder Silberdraht, 
oder vergoldetem und versilbertem Draht, 
sowie Sattel, Zügel, Geschirre, Halfter, Silaw, 
Cuburlik, Kissen, Säcke, Gurte, Riemen 
und ähnliche Gegenstände; hierzu gehören 
auch Polster und Decken und Aehnliches aus 
Leder, ausgenommen Handschuhe . . . . 
Alle vorher benannten Waaren, wenn selbe 
mit Gold oder Silber oder mit vergoldetem 
oder versilbertem Draht gestickt sind . . 
Anmerkang: Unter gestickten Waaren, welche vorstehend 
benannt wurden, versteht man nur jene, welche auf Ge 
weben oder sonst vollständig bearbeiteten Materialien mit 
Kg. 
100 
100 
100 
100 
100 
100 
100 
100 
Dinar Para 
30 — 
36 — 
50 i — 
120 , - 
Dinar Para 
60 
240 
600 
30 —
	        
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