Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

15*

XXXll.  Leder  und  Lederwaarcn,

227

323

324  I

I  32."

32(3  !

327
328  i

84

I'-Ss

Zoll

Tarifmässige  Benennung

l^AL

allgemeiner ­


Tertrags-



187

Rumänien.
Lederwaarcn,  und  zwar:
Gemeine,  wie  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-,
Taschnerwaaren  aus  gemeinem  Leder,  auch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  mit
Ausnahme  der  im  Art.  445  genannten  .  .
Feine  (mit  Ausnahme  der  Handschuhe),  nämlich
die  im  vorhergehenden  Artikel  aufgezählten,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  mit
Ausnahme  der  im  Art.  445  genannten  .  .
Hölzerne  Koffer,  mit  einem  groben,  dichten  Gewebe ­
  überzogen,  auch  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen
Reise-,  Lager-  und  Jagd-Artikel,  dann  andere
Taschner-  und  Sattlerwaaren  aus  starkem
Wachstuche  oder  anderen  starken  Geweben,
auch  in  Verbindung  mit  Leder,  Holz  und
unedlen  Metallen
Lederne  Handschuhe  aller  Art  vom  Werthe  7®,o.
Schuh  werk  (Stiefel,  Halbstiefel,  Schuhe)  aller
Art,  aus  Zeug
Anmerkung  zu  Lederwaaren:  Fechthandschuhe  und
Fechtplastrons,  lederne  Jacken  und  Beinkleider  und  ledernes ­
  Bettzeug  unterliegen  der  Zollbehandlung  der  Lederwaaren.
AUe  nicht  speciell  als  zollpflichtig  hezeichneteu
Waurm  iu  der  Ausfuhr  frei.
Russland.
Häute,  bearbeitete  :
1.  kleine:  gegärbte,  mit  Alaun  getränkte  und
weissgare,  dgl.  Saffian,  Glacé-,  Sämischleder ­
  und  Leder  jeder  Art  für  Hand-  und
Fussbekleidung  zugeschnitten
2.  grosse:  Ochsen-,  Kuh-,  Pferde-  u.  Schweinehäute, ­
  gegärbte,  mit  Alaun  getränkte,  weissgare, ­
  Wallross-  und  Treibriemen,  sowie
auch  Pergament
3.  lackirtes  Leder  jeder  Art  ....  !
Anmerkung:  Abschnitzel  von  bearbeiteten  Hinten  unterliegen ­
  derselben  Zollgebühr  wie  die  Hiute,  zu  denen  sie
gehören,  Abschnitzel  von  rohen  unbearbeiteten  Hinten
werden  laut  §  26,  P.  5  durchgelassen.
Lederfabrikate  :
1.  Fussbekleidung  jeder  Art,  mit  Ausnahme
deijenigen  von  Kautschuk  oder  Hamenschuhe ­
  aus  Seidenzeug
2.  Fussbekleidungen  für  Hamen  aus  Seiden-  I
zeugen,  fertig  und  halbfertig
3.  Handschuhe,  lederne  aller  Art,  mit  Aus-  !
nähme  von  Fechthandschuhen,  sowie  Fabrikate ­
  aller  Art  aus  Sämisch-,  Glacéleder,
Schuhwerk  und  chirurgische  Apparate,  ausgenommen ­
  §  233
NB.  Für  zugeschnittene,  aber  nicht  genähte ­
  Handschuheist  die  halbeZollgebühr,  Li.
zu  entrichten.

Kg.
100
100
100
100!
100

Pud

Frc.  j  Cent.'l  Frc.  Cent.

45  ^  —
90  —
21  —
45  —
I
90  :  —

Rubel  '  Eop.

Rubel  Kop.

Pfd.
1

—  60
1  !  20

2  :  44
1  !  22
            
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