Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXVIH.  Eisen  und  Eisenwaaren.

295

Tarifmässige  Benennung

all  gemeiner


tragsmasBiger



Russland.
‘,s  Zoll,  sowie  ferner  jeglicher  Art  verzinnter ­
  und  mit  Zink  und  anderen  gewöhnlichen
Metallen  überzogener  Draht,  mit  Ausnahme
des  in  dem  §  168  aufgeführten,  Drahtnägel,
Stifte  für  Klaviere  und  Metallsaiten  mit  den
Rollen,  auf  welche  sie  gewickelt  sind,  zusammen ­
  gewogen,  dgl.  Drahtseile,  Takelwerk ­
  und  submarine  Kabeltaue  aus  Draht.
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Eisen-,  Stahl-,
Kupfer-  und  Messingdraht,  Drahinägeln  und  anderen  im
g  167  erwähnten  Gegenständen  werden  bei  Kisten  und
Fässern  7,  bei  einfachen  Säcken  und  Matten  I  und  bei
doppelten  2%  vom  Zollbetrage  in  Abzug  gebracht.
Drahtfabrikate  jeder  Art,  sowie  Draht,  der  mit
Baumwolle,  Seide,  Leinengarn  und  Kautschuk ­
  übersponnen  ist,  Carcassen  für
Schirme  und  Vogelbauer  aus  Draht:
1.  aus  Eisen  und  Stahl  ....
2.  aus  Kupfer  und  Kupferlegirungen
Nadeln  aus  Stahl  und  Eisen:
1.  Näh-  und  alle  anderen  Nadeln  mit  Aus
nähme  der  unten  genannten  .  .
2.  Strick-,  Pack-,  Schnür-,  Sattler-,  Riemer
und  Segelmachernadeln
3.  Stahlstecknadeln  mit  Glasknöpfen
Messerwaare  :
1.  mit  Einfassung  aus  ordinären  Materialien,
desgl.  Scheeren  (mit  Ausnahme  von  Wollscheeren,
  —  §  172),  Pincetten  und  Messerklingen, ­
  ausgearbeitete  u.  nicht  ausgearbeitete
2.  mit  Einfassung  aus  plattirtem  Silber  und
anderen  Metallcompositionen,  Elfenbein,
Schildpatt,  Perlmutter,  sowie  aus  ordinärem
Material,  aber  mit  Verzierungen  aus  Bronze,
Gold,  Silber,  Elfenbein,  Schildpatt  und
Perlmutter
3.  Taschenmesser  für  Bauern  (Koziki)  in  Metalloder ­
  anderer  Einfassung  aus  wohlfeilen
Materialien
Anmerkung:  MesserwaHre  in  Kinfasanng  aui  edlen  Metallen ­
  unterliegt  der  Zollgebühr  nach  dem  §  159  Ober
Gold-,  Silber-  und  Platinaaachen.
Hieb-  und  Stosswaffen,  Säbelklingen  und  alle
anderen  Klingen,  Handfeuergewehre  mit
allem  Zubehör,  ausser  Windbüchsen,  welche
zur  Einfuhr  verboten  sind
Anmerkung:  Fenergewehre.  welche  in  Kaaten  und  Futteralen ­
  mit  Zubehör  eingeführt  werden,  unterliegen  der
Zollgebühr  vom  Geeammtgewichte  der  Waare  mit  Kaaten
und  Zubehör.  ,
Sensen  und  Sicheln,  Häckselniesser  und  Mäher,
Wollscheeren,  Spaten,  Schaufeln,  Rechen,
Spitzhacken  und  Heugabeln  ,  .  .  .  .  .
Eiserne  Spaten  mit  oder  ohne  hölzernen  Stielen
Anmerkung:  Für  die  Verpackung  von  Senacn,  Sicheln,
Mäher  und  Häckselmesser  werden  bei  Kisten  und  Fässern
18%  vom  Zollbetrago  in  Abzug  gebracht.

Pud  I  Hubel  Kop.  i  Rubel  Kop.

1  65

50

12  —

1  24  1  —

6  —

—  50
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.