Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XXXIX. Unedle Metalle and Waaren daraus. 
315 
à 
Tarifmässige Benennung 
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5H4 
: 565 
566 
567 
568 
569 
keine weitere Bearbeitung erfahren haben, 
nicht bemalt, nicht gefirnisst, nicht polirt . 
Bleiwaaren, d. i. 1. Spielzeug, ganz oder 
theilweise aus Blei, dann alle gefirnisste, 
lackirte, bemalte, jedoch weder echt ver 
goldete noch echt versilberte Arbeiten aus 
Blei, und 2. alle Arbeiten aus Blei in Ver 
bindung mit anderen Materialien mit Aus 
nahme der edlen Metalle 
Tara zu Post 563 und 564: 12 in Kisten, 
5 in Körben. 
Anmerkung: Von den Gegenständen dieser Post, welche 
vergoldet oder versilbert sind, wird ein Zuschlag von 50% 
des festgesetzten Zolles eingehoben. 
Zink, und zwar : rohes, in allen Formen, Zinkfeil 
späne; Bruchstücke v. Gegenständen aus Zink 
in Platten, gewalztes 
gegossenes 
Gegenstände aus Zink, gemeine, nicht bemalte 
nicht gefirnisste, ohne Verbindung mit an 
deren Materialien ; Bau-Ornamente und Zink 
Särge, auch gefirnisste 
Gegenstände aus Zink, feine, bemalte, gefir 
nisste, mit Reliefs oder anderen Zierathen 
in oder ohne Verbindungmit anderen gemeinen 
Materialien, weder vergoldet noch versilbert 
insbesondere Bronze-Imitationen aus Zink 
Tara zu Post 568 und 569: 12 in Kisten 
5 in Körben, 4 in Ballen. 
In der Ausfuhr frei. 
Kg. 
100 
Frc. 1 Cent. 
5 I 50 
Frc. Cent. 
100 
100 
100 
100 
100 
100 
16 ! - 
4 , — 
5 — 
7 ' — 
18 - 
72 — 
160 
Russland. 
Fabrikate aus Bronze, plattirtem Silber und ver 
schiedenen Kupferlegirungen : 
1. Fabrikate aus Bronze und anderen Kupfer 
legirungen (Messing ausgenommen), mit od. 
ohne Lacküberzug, zusammengestellt oder 
auseinander genommen, wenn sie mehr als 
1 Pfund im Stück wiegen 
Dieselben, wenn sie weniger als 1 Pfd. wiegen 
und weder vergoldet noch versilbert sind 
2. Dieselben (Messing ausgenommen) mit 
Platina überzogen, vergoldet und versilbert, 
sowie Fabrikate jeder Art aus unedlen 
Metallen, vergoldet und versilbert, wenn sie 
mehr als 1 Pfund im Stück wiegen; des 
gleichen plattirtes Silber jeder Art . . . 
Anmerkung: OegensUnde, welche zu Keffee-, Thee- oder 
Tiechservicen gehören und aus verachiedenen Kupferlegi 
rungen bestehen, seien sie nnn vergoldet und versilbert 
oder nicht, sowie alle anderen derartigen aus unedlen 
Metallen liestehenden. vergoldeten und versilberten Gegen 
stände, werden gleich den Gegenständen aus plattirtem 
Silber unabhängig von dem Gewichte der einzelnen Stücke 
mit 20 Kübel per Pud verzollt. Dagegen unterliegt alles Zube 
hör der genannten Service, welches ans unedlem Metalle 
bestehend, weder vergoldet noch versilbert ist, einer Zoll 
abgabe je nach dem Materiale, woraus es angefertigt ist. 
Pud 
Rubel Kop. 
12 
13 
20 
1 il 20 ! - 
Rubel Kop. 
ll 
ii
	        
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