Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XLHI. Instrumente, Uhren, Kurzwaaron, 
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Rumänien. 
Gegenstände aus feinem Leder, Seide, Sammt, 
verziert oder in anderer Weise verbunden 
mit Bernstein, Elfenbein, Schildpatt, Perl 
mutter, echtem Gagat, Meerschaum, auch 
den edlen Metallen, den Edel- und den 
Halbedelsteinen vom Werthe 7®/u. 
Regen- und Sonnenschirme aus Baumwoll-, 
Leinen- und Schafwollstoffen jeder Art, auf 
Fischbein- oder Eisen-Gestellen, mit ein 
fachen oder geschnitzten Griffen aus jederlei 
Holz, mit Bein und unedlen Metallen, auch 
gefärbt oder versilbert 
Regen- und Sonnenschirme aus Seidenstoffen, 
reinen oder gemischten jeder Art, aus jederlei 
mit reinen oder gemischten Seidenstoffen 
gefütterten, Baumwoll-, Leinen- und Schaf 
wollstoffen, auf Fischbein- oder Eisen 
gestellen, mit einfachen oder geschnitzten 
Griffen aus jederlei Holz, mit Bein oder 
unedlen Metallen 
In der Ausfuhr frei. 
Russland. 
Waagen aller Art mit Zubehör und Gewichten . 
Anmerkung; Docimalwaagen mit Zubehör, wenn sie mehr 
als 3 Pud ,m Stück wiegen, werden wie Maschinen laut 
Punkt 2, § 175, verzollt. 
Musikalische Instrumente: 
1, Claviere oder Fortepianos, Pianinos und 
transportable Orgeln mit Ausnahme der 
Kirchenorgeln 
2. Flügel und Kirchenorgeln 
3. Gewöhnliche Orgeln, Physharmonikas, grosse 
Positive und Harfen 
4, Alle nicht besonders benannten musikali 
schen Instrumente, sowie deren Zubehör, 
wenn es ohne die Instrumente, zu welchen 
es gehört, besonders eingeführt wird, als : 
Bögen, Darm- und seidene Saiten (metallene 
Saiten, s. § 167), Claviaturen. Hämmer 
(Stifte für (Klaviere, s. § 167), Metronome, 
Stimmgabeln, Krone u, dgl, . . . . . . 
Anmerkung: Bei der Einfuhr ausländischer musikalischer 
Instrumente, welche durch Walzen in Bewegung gesetzt 
werden, sollen für die von dem Instrumente erhobene Zoll 
gebühr neben dem Instrumente höchstens 6 Walzen und 
bei der Einfuhr von mechanischen Fortepianos (pianos mé 
caniques) nur so viel Planchetten durchgelassen werden, 
dass sie nicht mehr als 10 besondere Musikstücke ans 
machen; alle übrigen Walzen und Planchetten müssen ge 
mäss § 232, Punkt 3, separat verzollt werden, — Die Zoll 
gebühr wird von musikalischen Instrumenten mit ihren 
Kisten und Futteralen zusammen gewogen erhoben. 
Instrumente, mathematische, zum Zeichnen, 
physikalische, chemische und chirurgische, 
geographische Globen, Glas- und Wasser- 
Stück 
Frc. ■ Cent. 
- 25 
- 70 
I Kübel I Kop. 
1 l’udl 2 I — 
Frc. ' Cent.l 
Rubel Kop. 
1 Stk 
1 Pfd. 
60 1 — 
100 j — 
10 - 
- 17
	        
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