Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Nachweis 
jener in den voraiifgeführten Staaten in Kraft stehenden Gesetze. 
Zolltarife und Handelsverträge, auf Grund deren die Zusammen 
stellung des Generaltarifs erfolgte. 
Oester reich -U iigar ii. 
Daselbst steht der mit dem Gesetze vom 25. Mai 1882 erlassene ,allgemeine 
Zolltarif für das österreichisch-ungarische Zollgebiet*, und der mit dem Abschluss 
des Handelsvertrages mit Italien am 27. December Í878 über mehrere Artikel 
vereinbarte Vertragstarif in Anwendung. 
Die österreichisch-ungarische Monarchie hat ausserdem mit nachfolgenden 
Staaten Handelsverträge abgeschlossen, als : 
mit Belgien, dem Deutschen Reiche, Frankreich. Grossbritannien und dessen 
Besitzungen, Liberia, den Niederlanden und deren Colonien, Persien, Portugal. 
Rumänien, der Schweiz, Schweden und Norwegen, Serbien, Spanien und der 
Türkei, welche noch derzeit Geltung haben und in welchen diesen Staaten die 
Hechte der meistbegünstigten Staaten zugesichert sind. Diese Staaten geniessen 
dieselben Zollbegünstigungen, welche Italien eingeräumt wurden, und haben gegen 
wärtig die Zollsätze des neuen Tarifs nur insoweit Kraft, als entweder die 
betreffende Position im italienischen Vertrage überhaupt nicht gebunden ist. odei 
es sich um Provenienzen aus anderen als den oben genannten Staaten oder aus 
den Freihäfen Triest und Fiume handelt. 
Nach dem Artikel III des Zollgesetzes vom 25. Mai 1882 unterliegen 
Waaren, welche aus Staaten kommen, die österreichische und ungarische 
Schifte oder Waaren österreichischer und ungarischer Provenienz ungünstiger be 
handeln, als jene anderer Staaten, bei der Einfuhr ausser dem im Tarife ent 
haltenen Zolle einem Zuschläge von 80 Percent desselben, und wenn sie in dem 
Tarife als zollfrei erklärt sind, einem im Verordnungswege zu bestimmenden 
speciftsehen Zolle von 15 Percent des Ilandelswerthes der Waare. 
Die Regierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Massregel im Verord 
nungswege eintreten zu lassen, sei es, dass dieselbe nur auf einzelne Kategorien 
von Waaren Anwendung finde, sei es. dass einzelne Kategorien von Waaren mit 
derlei Zollzuschlägen und Zöllen in höherem oder in geringerem als dem vor 
stehenden Ansmasse belegt werden. 
Für die Waarendurehfuhr ist ein Zoll nicht zu entrichten. 
Dell t seil land. 
Die Eintheilung des deutschen Zolltarifs in den Generaltarif erfolgte nach 
dem Wortlaute des mit dem Gesetze vom 15. .Inli 1879 in Kraft getretenen Zoll 
tarifs des Deutschen Reiches und des hierzu erschienenen Waarenverzeichnisses. 
mit Rücksichtnahme auf die bis zu dem Zeitpunkte, als der Druck dieses Werkes 
begann, stattgefundenen und veröffentlichten Modificationen. 
Nach dem Tarife vom 15. Juli 1879 werden bei der Einfuhr alle ans den 
verschiedenen Staaten kommenden Waaren gleich besteuert. Nur Waaren. welche 
aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher Herkunft 
ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht \ er- 
tragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschläge bis zu 50 Procent des 
Betrages der tarifmässigen Eingangsabgabe belegt werden. 
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes durch kaiserliche Verordnung angeordnet. 
Diese Anordnung ist dem Reichstage sofort, oder, wenn derselbe nicht ver 
sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist ausser 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.
	        
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