Nachweis
jener in den voraiifgeführten Staaten in Kraft stehenden Gesetze.
Zolltarife und Handelsverträge, auf Grund deren die Zusammen
stellung des Generaltarifs erfolgte.
Oester reich -U iigar ii.
Daselbst steht der mit dem Gesetze vom 25. Mai 1882 erlassene ,allgemeine
Zolltarif für das österreichisch-ungarische Zollgebiet*, und der mit dem Abschluss
des Handelsvertrages mit Italien am 27. December Í878 über mehrere Artikel
vereinbarte Vertragstarif in Anwendung.
Die österreichisch-ungarische Monarchie hat ausserdem mit nachfolgenden
Staaten Handelsverträge abgeschlossen, als :
mit Belgien, dem Deutschen Reiche, Frankreich. Grossbritannien und dessen
Besitzungen, Liberia, den Niederlanden und deren Colonien, Persien, Portugal.
Rumänien, der Schweiz, Schweden und Norwegen, Serbien, Spanien und der
Türkei, welche noch derzeit Geltung haben und in welchen diesen Staaten die
Hechte der meistbegünstigten Staaten zugesichert sind. Diese Staaten geniessen
dieselben Zollbegünstigungen, welche Italien eingeräumt wurden, und haben gegen
wärtig die Zollsätze des neuen Tarifs nur insoweit Kraft, als entweder die
betreffende Position im italienischen Vertrage überhaupt nicht gebunden ist. odei
es sich um Provenienzen aus anderen als den oben genannten Staaten oder aus
den Freihäfen Triest und Fiume handelt.
Nach dem Artikel III des Zollgesetzes vom 25. Mai 1882 unterliegen
Waaren, welche aus Staaten kommen, die österreichische und ungarische
Schifte oder Waaren österreichischer und ungarischer Provenienz ungünstiger be
handeln, als jene anderer Staaten, bei der Einfuhr ausser dem im Tarife ent
haltenen Zolle einem Zuschläge von 80 Percent desselben, und wenn sie in dem
Tarife als zollfrei erklärt sind, einem im Verordnungswege zu bestimmenden
speciftsehen Zolle von 15 Percent des Ilandelswerthes der Waare.
Die Regierung ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Massregel im Verord
nungswege eintreten zu lassen, sei es, dass dieselbe nur auf einzelne Kategorien
von Waaren Anwendung finde, sei es. dass einzelne Kategorien von Waaren mit
derlei Zollzuschlägen und Zöllen in höherem oder in geringerem als dem vor
stehenden Ansmasse belegt werden.
Für die Waarendurehfuhr ist ein Zoll nicht zu entrichten.
Dell t seil land.
Die Eintheilung des deutschen Zolltarifs in den Generaltarif erfolgte nach
dem Wortlaute des mit dem Gesetze vom 15. .Inli 1879 in Kraft getretenen Zoll
tarifs des Deutschen Reiches und des hierzu erschienenen Waarenverzeichnisses.
mit Rücksichtnahme auf die bis zu dem Zeitpunkte, als der Druck dieses Werkes
begann, stattgefundenen und veröffentlichten Modificationen.
Nach dem Tarife vom 15. Juli 1879 werden bei der Einfuhr alle ans den
verschiedenen Staaten kommenden Waaren gleich besteuert. Nur Waaren. welche
aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher Herkunft
ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht \ er-
tragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschläge bis zu 50 Procent des
Betrages der tarifmässigen Eingangsabgabe belegt werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes durch kaiserliche Verordnung angeordnet.
Diese Anordnung ist dem Reichstage sofort, oder, wenn derselbe nicht ver
sammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist ausser
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt.