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lu den angeführten Zollsätzen sind daher auch schon die seit dein .lalire 1867
erfolgten generellen Zollerliöhnngen. u. zw. :
a) durch das Gesetz vom -21. Juni (3. Juli) 1877 mit .... 10 Procent
/>) . , _ 23. November (5. December) 1878 mit 10 ^
c) ^ ^ ^ - "JO. April (3. .Mai) 1880 mit . . . • 12
und endlich
d) durch das Gesetz vom 13. Mai (25. Mai) 1882 mit .... 10 „
inbegriffen.
Nach dem Gesetze vom 5. Juni 1882 unterliegen alle Waaren und Erzeug
nisse, welche aus Staaten herstammen, von denen die aus Griechenland kommenden
Waaren höher als die aus anderen Staaten besteuert werden, bei der Einfuhr
ausser den im Tarife bezeichneten Zollgebühren noch einem Zollzuschlag von
30 Procent.
Alle Gegenstände, welche nach dem Tarife freie Einfuhr geniessen, unter
liegen gleichermassen einer Abgabe von 15 Procent nach dem Handelswerthe.
welcher durch eine besondere königliche Verordnung festgesetzt wird.
Diese Verordnung tritt am 1. October (13. October) 1883 in Wirksamkeit.
Mit der königl. Verordnung vom 23. Mai (4. .luni) 1880 wurden folgende
Transitogebühren festgesetzt :
a) für unbearbeitete Häute ‘ s des Eingangszolles,
h) für Gewürznelken, Zimmt, Kaffee. Cochenille, Indigo, Gewebe und fertige
Kleider im Allgemeinen ‘/eo des Einfuhrzolles,
c) für Zucker, Schiesspulver, Rum und Petroleum '/loo des Einfuhrzolles,
d) für alle übrigen Waaren ' so der Eingangsabgaben,
e) alle in der Einfuhr zollfreien Gegenstände zahlen 1% Transitogebühren
vom Werthe.
Italien.
Der mit dem Gesetze vom 30. Mai 1878 erlassene allgemeine italienische
Zolltarif trat mit 1. Juli 1878 in Anwendung.
Dieser Tarif, sowie die bei dem Abschluss der Handesverträge zwischen
Italien und Oesterreich-Ungarn vom 17. December 1878, dann Frankreich vom
3. November 1881 vereinbarten Conventionaltarife wurden zur Grundlage bei der
Zusammenstellung des Generaltarifs genommen. Ebenso wurden die mit dem
jüngst erlassenen Gesetze vom 6. Juli 1883 erfolgten Modificationen der Zollsätze
bei verschiedenen Waaren noch aufgenommen.
Niederlande.
In den Niederlanden steht das Zollgesetz vom 15. August 18Ç2 noch in
Wirksamkeit. Nach diesem Gesetze werden nur nach den im Zolltarif namentlich
aufgeführten Waaren Abgaben erhoben, es sei denn, dass sie nach ihrer Be
schaffenheit und Bestimmung unter eine der dort genannten Waarengattungen
nicht subsurairt werden können.
Zur Berechnung der Einfuhrsabgabe von Waaren, welche nach dem Gewicht
besteuert sind und in welchen keine Tara bestimmt ist, wird vom Bruttogewicht
abgezogen :
a) für Waaren, die in Fässern oder Kisten von Holz verpackt sind, 15"/„
vom Hundert,
h) für Waaren, welche in Leder, Matten, Körbe, Karassers, Leinen u. dgl.
Material verpackt sind, 8o'o vom Hundert.
Bei gemischter Verpackung von Waaren die nach dem Gewichte, mit solchen
die nach dem Werthe besteuert sind, kann das Gewicht der ersteren auf Kosten
des Anmelders durch die Beamten festgestellt werden.
Zur Einfuhr ina Land sind verboten:
a) Bücher als Nachdruck von wissenschaftlichen, literarischen und Kunstwerken,
von welchen innerhalb Landes oder innerhalb Staaten, mit welchen darüber
ein üebereinkommen getroffen worden, ein Verlagsrecht vorhanden ist.
b) Kupfermünzen und Schrötlinge derselben.
Die Einfuhr von kupfernen Schrötlingen für die Landesmünze kann gegen
Bewilligung stattfinden.