Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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lu  den  angeführten  Zollsätzen  sind  daher  auch  schon  die  seit  dein  .lalire  1867
erfolgten  generellen  Zollerliöhnngen.  u.  zw.  :
a)  durch  das  Gesetz  vom  -21.  Juni  (3.  Juli)  1877  mit  ....  10  Procent
/>)  .  ,  _  23.  November  (5.  December)  1878  mit  10  ^
c)  ^  ^  ^  -  "JO.  April  (3.  .Mai)  1880  mit  .  .  .  •  12
und  endlich
d)  durch  das  Gesetz  vom  13.  Mai  (25.  Mai)  1882  mit  ....  10  „
inbegriffen.
Nach  dem  Gesetze  vom  5.  Juni  1882  unterliegen  alle  Waaren  und  Erzeugnisse, ­
  welche  aus  Staaten  herstammen,  von  denen  die  aus  Griechenland  kommenden
Waaren  höher  als  die  aus  anderen  Staaten  besteuert  werden,  bei  der  Einfuhr
ausser  den  im  Tarife  bezeichneten  Zollgebühren  noch  einem  Zollzuschlag  von
30  Procent.
Alle  Gegenstände,  welche  nach  dem  Tarife  freie  Einfuhr  geniessen,  unterliegen ­
  gleichermassen  einer  Abgabe  von  15  Procent  nach  dem  Handelswerthe.
welcher  durch  eine  besondere  königliche  Verordnung  festgesetzt  wird.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  October  (13.  October)  1883  in  Wirksamkeit.
Mit  der  königl.  Verordnung  vom  23.  Mai  (4.  .luni)  1880  wurden  folgende
Transitogebühren  festgesetzt  :
a)  für  unbearbeitete  Häute  ‘  s  des  Eingangszolles,
h)  für  Gewürznelken,  Zimmt,  Kaffee.  Cochenille,  Indigo,  Gewebe  und  fertige
Kleider  im  Allgemeinen  ‘/eo  des  Einfuhrzolles,
c)  für  Zucker,  Schiesspulver,  Rum  und  Petroleum  '/loo  des  Einfuhrzolles,
d)  für  alle  übrigen  Waaren  '  so  der  Eingangsabgaben,
e)  alle  in  der  Einfuhr  zollfreien  Gegenstände  zahlen  1%  Transitogebühren
vom  Werthe.
Italien.
Der  mit  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1878  erlassene  allgemeine  italienische
Zolltarif  trat  mit  1.  Juli  1878  in  Anwendung.
Dieser  Tarif,  sowie  die  bei  dem  Abschluss  der  Handesverträge  zwischen
Italien  und  Oesterreich-Ungarn  vom  17.  December  1878,  dann  Frankreich  vom
3.  November  1881  vereinbarten  Conventionaltarife  wurden  zur  Grundlage  bei  der
Zusammenstellung  des  Generaltarifs  genommen.  Ebenso  wurden  die  mit  dem
jüngst  erlassenen  Gesetze  vom  6.  Juli  1883  erfolgten  Modificationen  der  Zollsätze
bei  verschiedenen  Waaren  noch  aufgenommen.

Niederlande.
In  den  Niederlanden  steht  das  Zollgesetz  vom  15.  August  18Ç2  noch  in
Wirksamkeit.  Nach  diesem  Gesetze  werden  nur  nach  den  im  Zolltarif  namentlich
aufgeführten  Waaren  Abgaben  erhoben,  es  sei  denn,  dass  sie  nach  ihrer  Beschaffenheit ­
  und  Bestimmung  unter  eine  der  dort  genannten  Waarengattungen
nicht  subsurairt  werden  können.
Zur  Berechnung  der  Einfuhrsabgabe  von  Waaren,  welche  nach  dem  Gewicht
besteuert  sind  und  in  welchen  keine  Tara  bestimmt  ist,  wird  vom  Bruttogewicht
abgezogen  :
a)  für  Waaren,  die  in  Fässern  oder  Kisten  von  Holz  verpackt  sind,  15"/„
vom  Hundert,
h)  für  Waaren,  welche  in  Leder,  Matten,  Körbe,  Karassers,  Leinen  u.  dgl.
Material  verpackt  sind,  8o'o  vom  Hundert.
Bei  gemischter  Verpackung  von  Waaren  die  nach  dem  Gewichte,  mit  solchen
die  nach  dem  Werthe  besteuert  sind,  kann  das  Gewicht  der  ersteren  auf  Kosten
des  Anmelders  durch  die  Beamten  festgestellt  werden.
Zur  Einfuhr  ina  Land  sind  verboten:
a)  Bücher  als  Nachdruck  von  wissenschaftlichen,  literarischen  und  Kunstwerken,
von  welchen  innerhalb  Landes  oder  innerhalb  Staaten,  mit  welchen  darüber
ein  üebereinkommen  getroffen  worden,  ein  Verlagsrecht  vorhanden  ist.
b)  Kupfermünzen  und  Schrötlinge  derselben.
Die  Einfuhr  von  kupfernen  Schrötlingen  für  die  Landesmünze  kann  gegen
Bewilligung  stattfinden.
            
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