Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Von  Seite  Deutschlands  wurden  mit  den  meisten  europäischen  Staaten
Handelsverträge  mit  dem  gegenseitigen  Rechte  der  Meistbegünstigung  abgeschlossen. ­

Belgien.
In  diesem  Staate  steht  der  mit  dem  Zollgesetze  vom  31.  October  1«81
unter  Rücksichtnahme  auf  den  mit  Frankreich  abgeschlossenen  Handelsvertrag
erlassene  Zolltarif  in  Kraft,  welcher  daher  dem  ganzen  Inhalte  nach  dem  Genei  altarife
  zur  Grundlage  dient.
Ebenso  wurden  die  mit  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1883  verfügten  Abänderungen ­
  mehrerer  Zollsätze,  als  Kaffee,  Tabak  etc,  bereits  aufgenommen.
Von  diesem  Staate  wurden  mit  den  meisten  europäischen  Staaten  Handelsverträge ­
  mit  dem  gegenseitigen  Rechte  der  Meistbegünstigung  abgeschlossen.

Dänemark.
In  Dänemark  steht  derzeit  noch  der  mit  dem  Gesetze  vom  4.  Juli  1863
erlassene  Zolltarif  über  die  Waaren-Ein-  und  Ausfuhr,  dann  die  königliche  Verordnung ­
  vom  5.  August  1864,  womit  für  einige  Consumartikel  Zuschläge  als
Kriegssteuer  auferlegt  wurden,  in  Kraft.
Von  dem  Zollgesetze  wurden  nur  die  Bestimmungen  der  3.  Abtheilung,  d.  i.
der  Transitozoll,  gänzlich  und  die  Bestimmung  der  5.  Abtheilung,  §  51  I,  die
Schiffabgaben,  für  inländische  Fahrt  ebenfalls  aufgehoben.
Besondere  Bestimmungen:
,.Für  Waaren,  welche  in  Schiffen  unprivilegirter  Staaten  eingeführt  werden,
die  5  dänische  Commerzlasten  oder  darüber  trächtig  sind,  gleichwie  für  Salz,
welches  in  schwedischen  Schiffen  von  gleicher  Tragfähigkeit  eingeführt  wird,  ist
neben  dem  tarifmässigen  Zolle  ein  Aufschlag  zum  Belaufe  der  Hälfte  desselben
als  Erhöhung  zu  erlegen.
Befreit  von  diesem  Erhöhungszolle  sind:
«)  Waaren,  welche  in  Schiffen  unprivilegirter  Staaten  direct  von  aussereuropäischen
  Orten  eingeführt  werden.
b)  Waaren  in  gestrandeten  unprivilegirten  Schiffen  (§13  des  dänischen  Zollgesetzes).“ ­

F  rank  reich.
In  Frankreich  steht  derzeit  der  mit  dem  Gesetze  vom  7.  Mai  1881  gleichzeitig ­
  erlassene  allgemeine  und  conventioneile  Zolltarif  in  Kraft.
Dieser  Tarif,  sowie  alle  seit  der  Wirksamkeit  desselben  eingetretenen  und
publicirten  Aenderungen  wurden  bei  der  Zusammenstellung  des  Generaltarifs  zur
Grundlage  genommen.
Die  ('onventional-larifsätze  finden  bei  der  Einfuhr  von  Waaren  nach  Frankreich ­
  auf  jene  Sfaaten  Anwendung,  welche  mit  diesem  Staate  Handelsverträge
abgeschlossen  haben,  und  zwar  :
mit  Belgien,  Deutschland.  Dänemark,  England.  Griechenland,  Italien,  Niederlande. ­
  Oesterreich-Ungarn,  Portugal.  Rumänien,  Spanien.  Schweiz,  Schweden  und
der  Türkei.
Von  der  Türkei  wurden  die  bisher  in  Kraft  gestandenen  Handelsverträge
gleichzeitig  gekündigt.
Für  Algerien,  Corsika  und  die  französischen  aussereuropäischen  C-olonien
bestehen  specielle  Tarife.
In  Frankreich  werden  weder  in  der  Durchfuhr  noch  Ausfuhr  von  Waaren
Zölle  eingehoben.
Verboten  in  der  Ausfuhr  sind  Hunde  starker  Race  über  die  Landesgrenze,
dann  Büchernachdrucke;  alle  anderen  Waaren  sind  in  der  Ausfuhr  frei  von  Zoll
Orieclieiiland.
Der  in  Kraft  stehende  griechische  Zolltarif  vom  Jahre  1880  hat  den  alten
Tarif  vom  Jahre  1867  mit  Berücksichtigung  aller  seit  dieser  Zeit  bis  zum  Zeitpunkte ­
  der  Verfassung  und  Ausgabe  dieses  Werkes  erfolgten  generellen  und  speciellen
  Aenderungen  zur  Grundlage.
            
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