Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

Nachweis
jener  in  den  voraiifgeführten  Staaten  in  Kraft  stehenden  Gesetze.
Zolltarife  und  Handelsverträge,  auf  Grund  deren  die  Zusammenstellung ­
  des  Generaltarifs  erfolgte.

Oester  reich  -U  iigar  ii.
Daselbst  steht  der  mit  dem  Gesetze  vom  25.  Mai  1882  erlassene  ,allgemeine
Zolltarif  für  das  österreichisch-ungarische  Zollgebiet*,  und  der  mit  dem  Abschluss
des  Handelsvertrages  mit  Italien  am  27.  December  Í878  über  mehrere  Artikel
vereinbarte  Vertragstarif  in  Anwendung.
Die  österreichisch-ungarische  Monarchie  hat  ausserdem  mit  nachfolgenden
Staaten  Handelsverträge  abgeschlossen,  als  :
mit  Belgien,  dem  Deutschen  Reiche,  Frankreich.  Grossbritannien  und  dessen
Besitzungen,  Liberia,  den  Niederlanden  und  deren  Colonien,  Persien,  Portugal.
Rumänien,  der  Schweiz,  Schweden  und  Norwegen,  Serbien,  Spanien  und  der
Türkei,  welche  noch  derzeit  Geltung  haben  und  in  welchen  diesen  Staaten  die
Hechte  der  meistbegünstigten  Staaten  zugesichert  sind.  Diese  Staaten  geniessen
dieselben  Zollbegünstigungen,  welche  Italien  eingeräumt  wurden,  und  haben  gegenwärtig ­
  die  Zollsätze  des  neuen  Tarifs  nur  insoweit  Kraft,  als  entweder  die
betreffende  Position  im  italienischen  Vertrage  überhaupt  nicht  gebunden  ist.  odeies ­
  sich  um  Provenienzen  aus  anderen  als  den  oben  genannten  Staaten  oder  aus
den  Freihäfen  Triest  und  Fiume  handelt.
Nach  dem  Artikel  III  des  Zollgesetzes  vom  25.  Mai  1882  unterliegen
Waaren,  welche  aus  Staaten  kommen,  die  österreichische  und  ungarische
Schifte  oder  Waaren  österreichischer  und  ungarischer  Provenienz  ungünstiger  behandeln, ­
  als  jene  anderer  Staaten,  bei  der  Einfuhr  ausser  dem  im  Tarife  enthaltenen ­
  Zolle  einem  Zuschläge  von  80  Percent  desselben,  und  wenn  sie  in  dem
Tarife  als  zollfrei  erklärt  sind,  einem  im  Verordnungswege  zu  bestimmenden
speciftsehen  Zolle  von  15  Percent  des  Ilandelswerthes  der  Waare.
Die  Regierung  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dieser  Massregel  im  Verordnungswege ­
  eintreten  zu  lassen,  sei  es,  dass  dieselbe  nur  auf  einzelne  Kategorien
von  Waaren  Anwendung  finde,  sei  es.  dass  einzelne  Kategorien  von  Waaren  mit
derlei  Zollzuschlägen  und  Zöllen  in  höherem  oder  in  geringerem  als  dem  vorstehenden ­
  Ansmasse  belegt  werden.
Für  die  Waarendurehfuhr  ist  ein  Zoll  nicht  zu  entrichten.
Dell  t  seil  land.
Die  Eintheilung  des  deutschen  Zolltarifs  in  den  Generaltarif  erfolgte  nach
dem  Wortlaute  des  mit  dem  Gesetze  vom  15.  .Inli  1879  in  Kraft  getretenen  Zolltarifs ­
  des  Deutschen  Reiches  und  des  hierzu  erschienenen  Waarenverzeichnisses.
mit  Rücksichtnahme  auf  die  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  als  der  Druck  dieses  Werkes
begann,  stattgefundenen  und  veröffentlichten  Modificationen.
Nach  dem  Tarife  vom  15.  Juli  1879  werden  bei  der  Einfuhr  alle  ans  den
verschiedenen  Staaten  kommenden  Waaren  gleich  besteuert.  Nur  Waaren.  welche
aus  Staaten  kommen,  welche  deutsche  Schiffe  oder  Waaren  deutscher  Herkunft
ungünstiger  behandeln,  als  diejenigen  anderer  Staaten,  können,  soweit  nicht  \  ertragsbestimmungen
  entgegenstehen,  mit  einem  Zuschläge  bis  zu  50  Procent  des
Betrages  der  tarifmässigen  Eingangsabgabe  belegt  werden.
Die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlages  wird  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesrathes  durch  kaiserliche  Verordnung  angeordnet.
Diese  Anordnung  ist  dem  Reichstage  sofort,  oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt ­
  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  mitzutheilen.  Dieselbe  ist  ausser
Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung  nicht  ertheilt.
            
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