Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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ü. Jänner 1883 und Frankreich vom 18. Jänner 1883. An diesen im General- 
Zolltarif aufgeführten Vertrags-Zollsätzen nehmen jedoch auch alle anderen 
Staaten theil, mit welchen Serbien auf Basis der Meistbegünstigung Handels 
verträge abgeschlossen hat Hierzu gehören: England, Belgien, Griechenland, 
Niederlande, Rumänien und die Vereinigten Staaten von Nordamerika. 
Bei der Einfuhr von Waaren, deren Verzollung nach dem Werthe erfolgen 
soll, ist dies von dem Importeur in der Declaration schriftlich auszudrücken, 
wobei der Werth und die handelsübliche Bennenung des anzuführenden Gegen 
standes angegeben werden muss. 
Als Werth, welcher der Verzollung zu Grunde zu legen ist, hat der wirk 
liche Verkaufspreis des ein geführten Gegenstandes am Erzeugungs- oder Ab 
sendungsorte mit Hinzufügung jener Transport-, eventuell auch Versicherungs 
und Commissionsspesen zu gelten, welche für die Einfuhr nach Serbien bis zum 
Eintrittsorte thatsächlich erwachsen sind. 
Der Importeur soll seiner Declaration die Verkaufsfactura nebst Frachtbrief 
und Ladeschein beilegen. 
Der Werth ist in der Declaration in Dinaren (Franken) und deren Bruch- 
theilen auszudrücken. 
Bei Waaren, welche nach dem Werthe zu verzollen sind, muss die zoll- 
ämtliche Revision binnen 48 Stunden nach Abgabe der Declaration erfolgen. 
Von Ein- und Ausfuhrzöllen sind gegenwärtig befreit: 
1. Effecten der Reisenden, Schiffer, Fuhrleute und Handwerker, als; Wäsche, 
Kleidungsstücke, Reisegeräthe, W^erkzeuge und Instrumente für deren 
eigenen Gebrauch, 
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind. 
Bei der Einfuhr von Waaren werden nebst den im Tarife bezeichneten Zöllen 
folgende Nebengebühren eingehoben, als: 
1. Ladegebühr: 20 Para pro 100 Kilogramm, und nur dort, wo der Dienst 
von den Angestellten des Zollamtes besorgt wird, 
2. Waaggeld: 8 Para pro 100 Kilogramm, 
3. Pflastergeld; 10 Para pro 100 Kilogramm, 
4. Lagerzins: 5 Para pro 100 Kilogramm und Tag. 
Diese Taxe erhöht sich um 10 Para pro Kilogramm und Tag für leicht 
entzündbare und explodirende Waaren. 
Spanien. 
Die Zusammenstellung der in Spanien derzeit in Anwendung stehenden 
Zollsätze erfolgte auf Grund des mit dem Gesetze vom 23. Juli 1882 erlassenen 
und am 1. August 1882 in Kraft getretenen Zolltarifes, sowie der mit dem Ge 
setze vom 23. .iuli 1883 erfolgten Krmässigung der Zölle auf gewisse Rohproducte 
für Fabrikationszwecke. (Siehe Gaceta de Madrid Nr. 205.) 
Nach dem Artikel IV des Gesetzes vom 6. Juli 1882 werden die im neuen 
Tarife enthaltenen Zollermässigungen nur den Waaren gewährt, welche in den in 
Handelsverträgen mit Spanien stehenden Staaten erzeugt werden und von ihnen 
eingehen. Auf die von anderen Staaten herstammenden und eingehenden Waaren 
werden die in der ersten Spalte des abgeänderten Tarifes angegebenen Zölle 
erhoben. 
Diese Staaten sind dermalen: 
Deutschland. Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei, Belgien. Geste r reich- 
Ungarn, Annam, Frankreich und Algerien. 
Die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation geniessen 
kraft anderer Verträge auch Ghina, die Vereinigten Staaten von Columbien, 
Japan, Marokko, Paraguay, Persien, Peru, Siam und die Hawaischen Inseln. 
Von den Waaren, welche aus anderen Ländern kommen, 
werden die Zollsätze der ersten Spalte des Tarifes erhoben. 
Die Erhebung der Zölle gegenüber der Vertragsnation erfolgt unbedingt auf 
alle Waaren, welche im Tarife nicht besonders aufgeführt sind und unmittelbar 
aus einem Vertragsstaate kommen, sobald die bei der Abfertigung statt findende 
Untersuchung nicht ergibt, dass diese Waaren Erzeugnisse eines Nichtvertrags 
staates sind.
	        
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