Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

VORWORT. 
1 )as während meiner activen Dienstleistung von dem Handels 
und Industriestande an mich vielfach gestellte Ansinnen um Er- 
theiluug einer Auskunft über die Zolltarifsverhältnisse in den ver 
schiedenen Staaten und die vielseitig erhobene Klage über den Mangel 
eines für den Handelsverkehr geeigneten, das Zolltarifswesen speciell 
darstellenden übersichtlichen, ¡»raktischen Werkes haben mich veran 
lasst, den Versuch zu wagen, eine Zusammenstellung der in den 
vorbezeichneten europäischen Staaten in Kraft stehenden Zolltarife 
nach dem dem österreichisch-ungarischen Zolltarif zu Grunde liegen 
den System, d. i. der Eintheilung aller Waaren in bestimmte Classen, 
auszuarbeiten. 
Ich bin überzeugt, dass wohl jeder Fachmann die Schwierigkeit 
der Ausführung eines solchen Werkes anerkennen wird. Dieselbe 
ist nicht nur in dem Umfange des hierzu gehörigen Materials über- 
liHUjd, als auch in dem Umstand gelegen, dass in jedem Staate die 
Eintheilung der Waaren in dem Originaltarife eine ganz verschieden 
artige ist und zeitweilig Aenderungen eintreten, welche durch specielle 
Gesetze ver laut hart werden und erst gesammelt werden mussten. 
Der Verfasser war daher bemüht, dem Werke nicht nur eine 
möglichst praktische Form zu geben, sondern alle in Kraft stehenden 
Zolltarife, Handelsverträge und die von einzelnen Staaten bis Ende 
August I88d bekannt gewordenen speciellen Tarifbestimmungen zu 
sammeln und möglichst praktisch darzustellen. 
Um dieses Werk in jeder Richtung verwendbar zu erhalten, 
werden entweder in neuen Auflagen alle Aenderungen aufgenommen 
oder alle .Jahre über die sich in den verschiedenen Staaten ergeben 
den Tarifsänderungen in gleicher Form wie das Original werk Nach 
träge ausgegeben und bitte ich etwaige Wünsche oder Berichtigungen 
für dieselben unter der Adresse der Verlagshandlung an mich gelangen 
%u lassen. 
Indem ich dieses Werk der Veröffentlichung zuführe, erlaube 
ich mir dasselbe einer geneigten Beurtheilung in Bezug der demselben 
etwa anhängenden Mängel anzuempfehlen. 
Wien, August 1883. 
Der Verfasser.
	        
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