Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Xlll. üetráuke. 
Zoll 
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Tarifmässige Benennung 
112 
115 
107 
108 
109 
114 
110 
111 
183 
Rumänien. 
Bier in Flaschen und Krügen lOOn 
„ „ Gebinden 100, 
Spirituosen, destillirte, als: Branntwein, Alkohol, 
Bum, Arrak, Punschessenz, Liqueure und 
andere versüsste und nicht versüsste Spiri 
tuosen 100 
Weine, ordinäre, in Flaschen u. Gebinden | vom | 
„ feine, in Gebinden ! Wirihe I 
„ n n Flaschen | 5‘/2‘’/n. i 
Obstmost, Meth und andere gegohrene Getränke ' 
in Gebinden 100 
Essig, u. zw. Wein- und Holzessig in Gebinden 
n r « « n n n FlaSChen 
Mineralwässer, natürliche und künstliche in 
Flaschen und Krügen 
In der Aunftüir frei. 
Frc. Gent.j Frc. 
15 - :| 
8 50 ' 
25 : — 
100 br.' 
100, 
10 
1 
5 
50 
100 1 — 
Cent. 
79 
77 
76 
78 
80 
81 
Russland. 
Bier jeder Art. Lindenhonigmeth und Kirschwein: 
1. in Fässern 
2. in Flaschen 
Getreidebranntwein, Liqueur, Kirschwasser, Gin, 
Whisky, Branntweinaufgüsse u. dgl., sowie 
Bum, Arrak, französischer, sowie Pflaumen 
branntwein in Flaschen 
Anmerkung. Die Einfuhr vnii Detreidebranntweiu in 
Fässern verlioten. Artikel 25:1 des Tarifs. 
Arrak oder Bak, Bum. französischer, und Pflau 
menbranntwein (Slibowitzer) in Fässern 
oder Fässchen 
Anmerkung. Getreidebranntwein jeder Art in Fässern ist 
zur Einfuhr verboten. Im Falle der E nfiihr von Liqueuren 
und Getränken anderer Art in geschliifenen oder fasciniiieii 
Glasgefässen, welche als Geschirr zum häuslichen Gebrauche 
verwendet werden, muss auch der Zoll für diese GefAsse 
entrichtet werden. 
Wein, Traubenwein 
1. jeder Art in Fässern und Fässchen . . . 
2. nicht moussirende Weine in Flaschen . . 
3. moussirende Weine jeder Art in Flaschen 
Essig jeder Art, dergl. Cider aus Aepfeln und 
Birnen : 
1. in Fässern 
2. in Flaschen 
Allgemeine Anmerkung zu den §§ 77, 78, 79 und 80. 
Bei der Einfuhr von W einen und anderen Getränken in 
Fässern über die westliche Landes^enze zur Niederlage in 
den Zollämtern von Petersburg, Riga. Moskau und Odessa 
werden von der angegebenen Zollgebühr 8 Kopeken von 
jedem Rubel dem Eigenthünier rückvergütet. 
Moussirende Wässer, als kohlen saures und Soda 
wasser, sowie Mineralwasser jeder Art, 
künstliche und natürliche 
ln der Ausfuhr frei. 
Pud 
Ibtto. 
Rubel, Kop. 
1 ' — 
1 Fl. — 17 
1 Fl. - 75 
Pud 
btto. 11 — 
Rubel 
Pud 
btto. 
1 Fl, 
2 I 55 
— ; 40 
1 ' 10 
Pud 
btto.! 1 I — 
!1 Fl. — ! 10 
Kop. 
IKng 
1 FL 
3
	        
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