XIII. Getränke.
G5
T a r i f in ä s s i g e Benennung
■S 1
Zoll
LXr
20a
20b
20c
261
262e
268«
259«
260,
Serbien.
Wein :
1. in Fässern und Blasen und anderen Ge-
fässen, wenn selbe nicht unter Nr. 2 fallen
2. in Flaschen und ähnlichen Gefässen . .
Vertragsmässig mit Oesterreich-Ungarn:
Wein in Fässern aus der Gegend von Werschetz,
Weisskirchen und Pancsowa
andere
Branntwein, Bum, Liqueur, Spiritus und ähn
liche Getränke:
1. in Fässern und Blasen, wenn unter Nr. 2
nicht erwähnt
2. in Flaschen und ähnlichen Gefässen . .
Vertragsmässig mit Oesterreich-Ungarn:
die sub b—1 aufgeführten in Fässern . . .
„ V b—2 „ „ Flaschen . .
In der Ausfuhr Wein und Branntwein, wozu
auch der Wermuth, Spiritus, Rum, Liqueur
und ähnliche Getränke aus Wein bereitet
und Spiritus, präparirt, gehören, 100 Kg. 40 D
Anmerkung. Weinmnische wird betrachtet wie Wein, je
doch werden auf die Trauben iO% abgeschlagen.
Bier ohne Unterschied
Essig für Speisen und Essig-Essenz . . .
Vertragsmässig mit Oesterreich-Ungarn:
Bier in Fässern und Flaschen
Essig „ „ m n
Anmerkung. Wenn der Importeur bei der Einfuhr von
Bier in Flaschen erklärt, die Flaschen innerhalb einer Frist
von drei Monaten wieder ausznfQhren. so wird ihm der 35-
percentige Tara-Abzug für das Gewicht der Flaschen nicht
gewährt, dagegen von dem Zollamte, bei welchem die Ein-
ftihr stattfand, die Zahl der Flaschen in der betreffenden
Sendung vorgemerkt und im Falle der Wiederausfuhr einer
gleichen oder geringeren Anzahl von Bierflaschen innerhalb
der obigen Frist der auf das Flascbengewicht entfallende
Zoll und Trosarina von Bier zurflckvergütet und ein Ans-
fnhrszoll nicht erhoben. Tara: 15 in einfachen Fässern,
5 in Körben, 35 ausserdem für die Flaschen.
Von Wein und gebrannten geistigen Flflssigkeiten wird,
insolange in Serbien für diese Artikel eine innere Ab
gabe nicht besteht, auch bei der Einfuhr keinerlei Abgabe
(Troäarinal neben dem Zolle erhoben werden. Weinlese-
tranben werden wie 100 Kg. Wein behandelt und der Zoll
mit 3.50 berechnet.
Spanien.
Bier und Apfelwein
Schaumweine
Der Vertragszoll findet nur so lange Anwendung,
als der Vertrag mit Frankreich besteht
Weine anderer Art
Zoll, welcher auf die Vertragsstaaten Anwen
dung findet, so lange der Vertrag mit Frank
reich besteht
Branntwein
Vorübergehender Zuschlag .
Liqueur
Mineralwässer mit Ausnahme der Gefässe frei.
I
Kg. {Dinar . Para ||DiDar¡ Para i
100 25 — ,j — , —
100, 60 — I — —
100 - : — II 2 50
100 — — I 6 —
100 30
100' 60
100 — - ! 6 —
100 — — 1 20
100
100
100
Hekt.
1
1 L'ltr
Pesetas
12 1 50
150 ; -
50
20 ! -
3 , 75
1 —
Pesetas
9 75
75 85
5 ! —
21 ' 67
2 I -
17 ! 35
3 75
— I 76
Uoluf, General-Zolltarif.
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