Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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Xlll.  üetráuke.

Zoll

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Tarifmässige  Benennung

112
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114
110
111
183

Rumänien.
Bier  in  Flaschen  und  Krügen  lOOn
„  „  Gebinden  100,
Spirituosen,  destillirte,  als:  Branntwein,  Alkohol,
Bum,  Arrak,  Punschessenz,  Liqueure  und
andere  versüsste  und  nicht  versüsste  Spirituosen ­
  100
Weine,  ordinäre,  in  Flaschen  u.  Gebinden  |  vom  |
„  feine,  in  Gebinden  !  Wirihe  I
„  n  n  Flaschen  |  5‘/2‘’/n.  i
Obstmost,  Meth  und  andere  gegohrene  Getränke  '
in  Gebinden  100
Essig,  u.  zw.  Wein-  und  Holzessig  in  Gebinden
n  r  «  «  n  n  n  FlaSChen
Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche  in
Flaschen  und  Krügen
In  der  Aunftüir  frei.

Frc.  Gent.j  Frc.
15  -  :|
8  50  '

25  :  —

100  br.'
100,

10
1
5

50

100  1  —

Cent.

79

77

76

78

80

81

Russland.

Bier  jeder  Art.  Lindenhonigmeth  und  Kirschwein:
1.  in  Fässern
2.  in  Flaschen
Getreidebranntwein,  Liqueur,  Kirschwasser,  Gin,
Whisky,  Branntweinaufgüsse  u.  dgl.,  sowie
Bum,  Arrak,  französischer,  sowie  Pflaumenbranntwein ­
  in  Flaschen
Anmerkung.  Die  Einfuhr  vnii  Detreidebranntweiu  in
Fässern  verlioten.  Artikel  25:1  des  Tarifs.
Arrak  oder  Bak,  Bum.  französischer,  und  Pflaumenbranntwein ­
  (Slibowitzer)  in  Fässern
oder  Fässchen
Anmerkung.  Getreidebranntwein  jeder  Art  in  Fässern  ist
zur  Einfuhr  verboten.  Im  Falle  der  E  nfiihr  von  Liqueuren
und  Getränken  anderer  Art  in  geschliifenen  oder  fasciniiieii
Glasgefässen,  welche  als  Geschirr  zum  häuslichen  Gebrauche
verwendet  werden,  muss  auch  der  Zoll  für  diese  GefAsse
entrichtet  werden.
Wein,  Traubenwein
1.  jeder  Art  in  Fässern  und  Fässchen  .  .  .
2.  nicht  moussirende  Weine  in  Flaschen  .  .
3.  moussirende  Weine  jeder  Art  in  Flaschen
Essig  jeder  Art,  dergl.  Cider  aus  Aepfeln  und
Birnen  :
1.  in  Fässern
2.  in  Flaschen
Allgemeine  Anmerkung  zu  den  §§  77,  78,  79  und  80.
Bei  der  Einfuhr  von  W  einen  und  anderen  Getränken  in
Fässern  über  die  westliche  Landes^enze  zur  Niederlage  in
den  Zollämtern  von  Petersburg,  Riga.  Moskau  und  Odessa
werden  von  der  angegebenen  Zollgebühr  8  Kopeken  von
jedem  Rubel  dem  Eigenthünier  rückvergütet.
Moussirende  Wässer,  als  kohlen  saures  und  Sodawasser, ­
  sowie  Mineralwasser  jeder  Art,
künstliche  und  natürliche
ln  der  Ausfuhr  frei.

Pud
Ibtto.

Rubel,  Kop.
1  '  —

1  Fl.  —  17

1  Fl.  -  75

Pud
btto.  11  —

Rubel

Pud
btto.
1  Fl,

2  I  55
—  ;  40
1  '  10

Pud
btto.!  1  I  —
!1  Fl.  —  !  10

Kop.

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1  FL

3
            
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