Full text : General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

XIII.  Getränke.

G5

T  a  r  i  f  in  ä  s  s  i  g  e  Benennung

■S  1

Zoll

LXr

20a

20b

20c

261
262e

268«
259«
260,

Serbien.
Wein  :
1.  in  Fässern  und  Blasen  und  anderen  Gefässen,
  wenn  selbe  nicht  unter  Nr.  2  fallen
2.  in  Flaschen  und  ähnlichen  Gefässen  .  .
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
Wein  in  Fässern  aus  der  Gegend  von  Werschetz,
Weisskirchen  und  Pancsowa
andere
Branntwein,  Bum,  Liqueur,  Spiritus  und  ähnliche ­
  Getränke:
1.  in  Fässern  und  Blasen,  wenn  unter  Nr.  2
nicht  erwähnt
2.  in  Flaschen  und  ähnlichen  Gefässen  .  .
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
die  sub  b—1  aufgeführten  in  Fässern  .  .  .
„  V  b—2  „  „  Flaschen  .  .
In  der  Ausfuhr  Wein  und  Branntwein,  wozu
auch  der  Wermuth,  Spiritus,  Rum,  Liqueur
und  ähnliche  Getränke  aus  Wein  bereitet
und  Spiritus,  präparirt,  gehören,  100  Kg.  40  D
Anmerkung.  Weinmnische  wird  betrachtet  wie  Wein,  je
doch  werden  auf  die  Trauben  iO%  abgeschlagen.
Bier  ohne  Unterschied
Essig  für  Speisen  und  Essig-Essenz  .  .  .
Vertragsmässig  mit  Oesterreich-Ungarn:
Bier  in  Fässern  und  Flaschen
Essig  „  „  m  n
Anmerkung.  Wenn  der  Importeur  bei  der  Einfuhr  von
Bier  in  Flaschen  erklärt,  die  Flaschen  innerhalb  einer  Frist
von  drei  Monaten  wieder  ausznfQhren.  so  wird  ihm  der  35-percentige
  Tara-Abzug  für  das  Gewicht  der  Flaschen  nicht
gewährt,  dagegen  von  dem  Zollamte,  bei  welchem  die  Einftihr
  stattfand,  die  Zahl  der  Flaschen  in  der  betreffenden
Sendung  vorgemerkt  und  im  Falle  der  Wiederausfuhr  einer
gleichen  oder  geringeren  Anzahl  von  Bierflaschen  innerhalb
der  obigen  Frist  der  auf  das  Flascbengewicht  entfallende
Zoll  und  Trosarina  von  Bier  zurflckvergütet  und  ein  Ansfnhrszoll
  nicht  erhoben.  Tara:  15  in  einfachen  Fässern,
5  in  Körben,  35  ausserdem  für  die  Flaschen.
Von  Wein  und  gebrannten  geistigen  Flflssigkeiten  wird,
insolange  in  Serbien  für  diese  Artikel  eine  innere  Abgabe ­
  nicht  besteht,  auch  bei  der  Einfuhr  keinerlei  Abgabe
(Troäarinal  neben  dem  Zolle  erhoben  werden.  Weinlesetranben
  werden  wie  100  Kg.  Wein  behandelt  und  der  Zoll
mit  3.50  berechnet.
Spanien.
Bier  und  Apfelwein
Schaumweine
Der  Vertragszoll  findet  nur  so  lange  Anwendung,
als  der  Vertrag  mit  Frankreich  besteht
Weine  anderer  Art
Zoll,  welcher  auf  die  Vertragsstaaten  Anwendung ­
  findet,  so  lange  der  Vertrag  mit  Frankreich ­
  besteht
Branntwein
Vorübergehender  Zuschlag  .
Liqueur
Mineralwässer  mit  Ausnahme  der  Gefässe  frei.

I
Kg.  {Dinar  .  Para  ||DiDar¡  Para  i

100  25  —  ,j  —  ,  —
100,  60  —  I  —  —

100  -  :  —  II  2  50
100  —  —  I  6  —

100  30
100'  60
100  —  -  !  6  —
100  —  —  1  20

100
100
100

Hekt.
1

1  L'ltr

Pesetas
12  1  50
150  ;  -

50

20  !  -
3  ,  75
1  —

Pesetas
9  75
75  85
5  !  —
21  '  67

2  I  -
17  !  35
3  75
—  I  76

Uoluf,  General-Zolltarif.

5
            
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