Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

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XIII, Getränke. 
fl 
Tarif massige Benennung 
Zoll 
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¡BII 
I 43 
45 
I 46 
1 47 
1 48 
I 49 
imio 
IVIIA 
I 13 
28 
36 
Schweiz. 1 
Bier, Bierhefe, Malzextract: i 
a) in Fässern l! 100 
h) in Flaschen !> 100 
Alkohol: Weingeist, Branntwein und andere 1; 
geistige Getränke oder Cognac, Rum, Arrak ! 
etc., welche nicht unter die Liqueure fallen, [ 
d. i. nicht aromatisch oder versüsst sind: j 
a) in Fässern von jedem Grad nach Gay 
Lussac oder Tralles gewogen 100 
h) in Flaschen oder Krügen ohne Unterschied , 
der Grade Il 100 
Liqueur in Fässern oder Flaschen etc. . . . ¡j 100 
Obstwein 1 100 
Wein in Fässern, Flaschen oder Krügen ... 100 
Essig in Fässern, Flaschen, Krügen etc. ... ! 100 
Mineralwässer, natürliche und künstliche, 
Flaschen, Fässern, Krügen etc ! 100 
Anmerkung. Von Wein, Bier. Branntwein und Obstmost 
wird in der Schweiz von den Cantonen Bern, Luzern, Uri, 
Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Glarus, 
Zug, Freiburg, Solothurn, Basel Stadt, Basel Landschaft, 
Oraubündten, Aargau, Waadt, Wallis, Tessin, Genf, nur 
für die Städte Genf und Caronga auch eine Verbrauchs 
steuer, und zwar in jedem Cantone nach speciellen Sätzen 
eingehoben. Die Cantone Zürich, Schwyz, Neuenburg, 
Schatfhansen, Appenzell a. Bh., Appenzell i. Kh., St. Gallen. 
Turgan beziehen keine Ohmgebühren. iSchlnssprotokoll 
Z. VIII zu Art. a des Handelsvertrages zwischen Deutsch 
land und der Schweiz. Siehe 1). Handelsarchiv 1882, S. 5.) 
Wein, Obstwein und Bier in Fässern .... 
Branntwein 
Frk. iRapp. 
3 1 — 
Frk. 
Rapp. 
16 
16 
1 
3 
4 
20 
50 
50 
20 
Schweden. 
Bier, Malzgetränke in Fässern; 
Porter 
andere Sorten 
in Flaschen oder Kruken 
andere Sorten 
ij Branntwein, Spiritus oder Sprit, in Fässern, von 
! Getreide, Kartoffeln oder anderen Erdfrüch- 
j! ten, 1 Liter von 50® Alkohol bei 15" Celsius 
' Branntwein und Sprit in Fässern, von Wein 
trauben, wenn die Waare in Frankreich er 
zeugt und von dort zur See direct ein 
geführt wird, pr. Liter von 50® Alkohol 
in Flaschen und Krügen aller Art, ohne Rück 
sicht auf den Alkohol 
Anmerkung. Die Zollermässigung für den in Frankreich 
erzeugten Branntwein wird nur gegen Beibringung eines 
Ursprungszeugnisses, welches von dem schwedischen Con 
sul bestätigt wurde, bewilligt. Branntwein und Sprit von 
dem hier angegebenen Alkoholgehalt wird auf den Normal 
gehalt von 50’ nach besonderen Vorschriften reducirt. 
Wird nur Branntwein eingeführt, welcher mit Zucker oder 
anderen fremden Stoffen versetzt ist, so dass der Alkohol 
gehalt bei der Probe nicht ermittelt werden kann, wird wie 
Liqueur behandelt. Bei der Verzollung von Branntwein 
und Sprit in kleineren Mengen als 40 Liter soll der Zoll 
per Liter um 10% erhöbt werden. 
Last 
100 
Kg. 
j, Liter 
Krön. 
Gero 
7 
5 
12 
8 
60 
Ausfuhrszoll 
- I 30 
— 1 20 
Vertragsm. 
fcoD. I Oere 
— , 45 
— 90
	        
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