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XIII, Getränke.
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Tarif massige Benennung
Zoll
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I 43
45
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I 13
28
36
Schweiz. 1
Bier, Bierhefe, Malzextract: i
a) in Fässern l! 100
h) in Flaschen !> 100
Alkohol: Weingeist, Branntwein und andere 1;
geistige Getränke oder Cognac, Rum, Arrak !
etc., welche nicht unter die Liqueure fallen, [
d. i. nicht aromatisch oder versüsst sind: j
a) in Fässern von jedem Grad nach Gay
Lussac oder Tralles gewogen 100
h) in Flaschen oder Krügen ohne Unterschied ,
der Grade Il 100
Liqueur in Fässern oder Flaschen etc. . . . ¡j 100
Obstwein 1 100
Wein in Fässern, Flaschen oder Krügen ... 100
Essig in Fässern, Flaschen, Krügen etc. ... ! 100
Mineralwässer, natürliche und künstliche,
Flaschen, Fässern, Krügen etc ! 100
Anmerkung. Von Wein, Bier. Branntwein und Obstmost
wird in der Schweiz von den Cantonen Bern, Luzern, Uri,
Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Glarus,
Zug, Freiburg, Solothurn, Basel Stadt, Basel Landschaft,
Oraubündten, Aargau, Waadt, Wallis, Tessin, Genf, nur
für die Städte Genf und Caronga auch eine Verbrauchs
steuer, und zwar in jedem Cantone nach speciellen Sätzen
eingehoben. Die Cantone Zürich, Schwyz, Neuenburg,
Schatfhansen, Appenzell a. Bh., Appenzell i. Kh., St. Gallen.
Turgan beziehen keine Ohmgebühren. iSchlnssprotokoll
Z. VIII zu Art. a des Handelsvertrages zwischen Deutsch
land und der Schweiz. Siehe 1). Handelsarchiv 1882, S. 5.)
Wein, Obstwein und Bier in Fässern ....
Branntwein
Frk. iRapp.
3 1 —
Frk.
Rapp.
16
16
1
3
4
20
50
50
20
Schweden.
Bier, Malzgetränke in Fässern;
Porter
andere Sorten
in Flaschen oder Kruken
andere Sorten
ij Branntwein, Spiritus oder Sprit, in Fässern, von
! Getreide, Kartoffeln oder anderen Erdfrüch-
j! ten, 1 Liter von 50® Alkohol bei 15" Celsius
' Branntwein und Sprit in Fässern, von Wein
trauben, wenn die Waare in Frankreich er
zeugt und von dort zur See direct ein
geführt wird, pr. Liter von 50® Alkohol
in Flaschen und Krügen aller Art, ohne Rück
sicht auf den Alkohol
Anmerkung. Die Zollermässigung für den in Frankreich
erzeugten Branntwein wird nur gegen Beibringung eines
Ursprungszeugnisses, welches von dem schwedischen Con
sul bestätigt wurde, bewilligt. Branntwein und Sprit von
dem hier angegebenen Alkoholgehalt wird auf den Normal
gehalt von 50’ nach besonderen Vorschriften reducirt.
Wird nur Branntwein eingeführt, welcher mit Zucker oder
anderen fremden Stoffen versetzt ist, so dass der Alkohol
gehalt bei der Probe nicht ermittelt werden kann, wird wie
Liqueur behandelt. Bei der Verzollung von Branntwein
und Sprit in kleineren Mengen als 40 Liter soll der Zoll
per Liter um 10% erhöbt werden.
Last
100
Kg.
j, Liter
Krön.
Gero
7
5
12
8
60
Ausfuhrszoll
- I 30
— 1 20
Vertragsm.
fcoD. I Oere
— , 45
— 90