thumbs: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Hohenzollernschen Lande und die Kreise Berlin und Frankfurt a. M. 
gleich zu achten. 
4) Zur Bestreitung der Entschädigung sott innerhalb der Ver 
bände nach Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rindviehbe 
standes ein verhältnißmäßiger Beitrag (Abgabe, Bersicherungs- 
prämie u. s. w.) derart erhoben werden, daß die Entschädigung 
für rotzkranke Pferde den sämmtlichen Pferdebesitzern, die Entschä 
digung für getödtetes lungenseuchekrankes Rindvieh den sämmt 
lichen Ruldviehbesitzern auferlegt wird. 
, 5) Der Beitrag wird nicht erhoben: für Thiere, welche der 
Militärverwaltung oder dem Preußischen Staate gehören und für 
das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern auf 
gestellte Schlachtvieh. 
6) Die nähern Vorschriften über den Betrag der zu gewäh 
renden Entschädigung, über den Beitragsfuß und die bei Ver- 
theilung des Beitrags oder Normirung der Versicherungssätze und 
Prämien anzuwendenden Grundsätze, über die Ausschreibung und 
Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung 
und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Ab 
gabe gebildeter Fonds werden die in Ziffer 3 bezeichneten Provin 
zial-, Kommunalverbände und den Stadtkreis Frankfurt a. M. von 
der Vertretung derselben, für den Stadtkreis Berlin von den städti 
schen Behörden im Wege des Reglements festgestellt. 
Die Reglements bedürfen der Genehmigung der Minister des 
Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, 
Vor Erlaß derselben haben die Besitzer der auf polizeiliche 
Anordnung getödteten, mit der Rotzkrankheit behafteten Pferde 
keinen Anspruch auf Entschädigung. 
In Ostfriesland verbleibt es rücksichtlich der Entschädigung 
für das auf polizeiliche Anordnung getödtete, mit der Lungen 
seuche behaftete Vieh bei den Vorschriften des Gesetzes vom 23. 
August 1855. 
§. 61. Jever Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
1) wenn der Besitzer des Thieres, oder der Vorsteher der 
Wirthschaft, welcher das Thier angehört, over der Begleiter der 
auf dem Transport befindlichen Thiere die in §. 9 vorgeschriebene 
Anzeige wissentlich unterläßt oder länger als 24 Stunden, nach 
dem er von dem Ausbruch der Seuche oder dem Seuchenverdacht 
Kenntniß erhalten hat, verzögert; 
2) im Falle deö §. 23 ; oder wenn dem Besitzer oder dessen 
Vertreter die Richtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich an 
geordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengesahr zur 
Last fällt." 
U. s. w. 
Aus den Reglements zu der Ausführung der Bestimmungen des 
§. 60 dieses Gesetzes kann mitgetheilt werden, daß in der Provinz 
Preußen die zu gewährende Entschädigung betragt: bei den mit Rotz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.