Hohenzollernschen Lande und die Kreise Berlin und Frankfurt a. M.
gleich zu achten.
4) Zur Bestreitung der Entschädigung sott innerhalb der Ver
bände nach Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rindviehbe
standes ein verhältnißmäßiger Beitrag (Abgabe, Bersicherungs-
prämie u. s. w.) derart erhoben werden, daß die Entschädigung
für rotzkranke Pferde den sämmtlichen Pferdebesitzern, die Entschä
digung für getödtetes lungenseuchekrankes Rindvieh den sämmt
lichen Ruldviehbesitzern auferlegt wird.
, 5) Der Beitrag wird nicht erhoben: für Thiere, welche der
Militärverwaltung oder dem Preußischen Staate gehören und für
das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern auf
gestellte Schlachtvieh.
6) Die nähern Vorschriften über den Betrag der zu gewäh
renden Entschädigung, über den Beitragsfuß und die bei Ver-
theilung des Beitrags oder Normirung der Versicherungssätze und
Prämien anzuwendenden Grundsätze, über die Ausschreibung und
Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung
und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Ab
gabe gebildeter Fonds werden die in Ziffer 3 bezeichneten Provin
zial-, Kommunalverbände und den Stadtkreis Frankfurt a. M. von
der Vertretung derselben, für den Stadtkreis Berlin von den städti
schen Behörden im Wege des Reglements festgestellt.
Die Reglements bedürfen der Genehmigung der Minister des
Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten,
Vor Erlaß derselben haben die Besitzer der auf polizeiliche
Anordnung getödteten, mit der Rotzkrankheit behafteten Pferde
keinen Anspruch auf Entschädigung.
In Ostfriesland verbleibt es rücksichtlich der Entschädigung
für das auf polizeiliche Anordnung getödtete, mit der Lungen
seuche behaftete Vieh bei den Vorschriften des Gesetzes vom 23.
August 1855.
§. 61. Jever Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1) wenn der Besitzer des Thieres, oder der Vorsteher der
Wirthschaft, welcher das Thier angehört, over der Begleiter der
auf dem Transport befindlichen Thiere die in §. 9 vorgeschriebene
Anzeige wissentlich unterläßt oder länger als 24 Stunden, nach
dem er von dem Ausbruch der Seuche oder dem Seuchenverdacht
Kenntniß erhalten hat, verzögert;
2) im Falle deö §. 23 ; oder wenn dem Besitzer oder dessen
Vertreter die Richtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich an
geordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengesahr zur
Last fällt."
U. s. w.
Aus den Reglements zu der Ausführung der Bestimmungen des
§. 60 dieses Gesetzes kann mitgetheilt werden, daß in der Provinz
Preußen die zu gewährende Entschädigung betragt: bei den mit Rotz-