Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

40

65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

der  Verzollung  obliegt,  kein  anderer  Beweis,  als  die  auf  den  Acamen ­
  des  Besitzers  derselben  ausgestellte  zollamtliche  Ausfertigung
angenommen.  (§.  260  3.  O.,  §.  es  T.  M.  O.)
4.  Befinden  sich  in  einer  Verlassenschaft  außer  Handel  gesetzte ­
  Waaren,  die  der  Erblasser  vorschriftsmäßig  bezog  und  die  mit
der  amtlichen  Bestätigung  versehen  sind;  so  können  die  Erben  dieselben ­
  benutzen  und  gebrauchen,  ohne  hierzu  einer  besonderen  Bewilligung ­
  zu  bedürfen.  In  Absicht  auf  die  Veräußerung  oder  Abtretung ­
  dieser  Waaren  von  Seite  der  Erben  gilt  jedoch,  wenn  sich
jene  im  neuen  ungebrauchten  Ztifiande  befinden,  die  obige  allgemeine
Bestimmung,  zu  Folge  welcher  die  außer  Handel  gesetzten  Waaren
an  einen  Anderen  ohne  besondere  hierzu  erlangte  Bewilligung  nicht
abgetreten  werden  dürfen.  (§.  sei  3.  O..  §.  343  a.  u.)
5.  Die  Menge  Waaren,  über  welche  eine  Einfuhrbewilligung,  vereint
ertheilt  wurde,  muß  stets  auf  einmal  der  Einfuhrverzollung  unterzogen  werden. ­
  Eine  Trennung  dieser  Waarenmenge  in  zwei  oder  mehrere  Abtheilungen ­
  findet  nicht  statt,  wenn  dieselbe  nicht  ausdrücklich  in  der  Bewilligung  gestattet ­
  ist.  (§.  4  B.  V.,  §.  51  A.  U.)
6.  Die  zur  Abtretung  einer  außer  Handel  gesetzten  Waare  air  einen
anderen  Besitzer  erforderliche  Bewilligung  kann  nur  von  derjenigen  Behörde
ertheilt  werden,  bei  welcher  die  Bewilligung  zur  Einfuhr  derselben  aus  dem
Auslande  oder  einem  Zollausschlusse  von  dem  Erwerber,  an  den  dieselbe  abgetreten ­
  wird.  angesucht  werden  müßte.  (§.  c  V.  V.,  §.  342  A.  U.)
Personen,  welchen  Tabak  ausnahmsweise  um  geringere  als  die  allgemeinen ­
  Verkaufspreise  zu  ihrem  eigenen  Gebrauche  erfolgt  wird,  dürfen  denselben ­
  an  andere  nicht  abtreten.  (§.  15  T.  M.  O.)
7.  Zu  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  dürfen  außer  Handel
gesetzte  Waaren,  so  lange  sich  dieselben  im  neuen  ungebrauchten  Zustande
befinden,  ohne  besondere  Bewilligung  durch  Versteigerung  nicht  feilgeboten ­
  werden.
Findet  ein  Gericht  im  Wege  der  Execution  und  bei  der  Abhandlung
einer  Verlassenschaft  die  Versteigerung  außer  Handel  gesetzter  Waaren  zu
verfügen,  so  hat  dasselbe,  ehe  die  Feilbietung  ausgeschrieben  wird.  die  zur
Leitung  der  Gefällsangelegenheiten  bestellte  Bezirksbehörde  vorläufig  von
der  beabsichtigten  Versteigerung  in  die  Kenntniß  zu  setzen  und  derselben  ein
genaues  Verzeichniß  der  Waaren,  um  die  es  sich  handelt,  mitzutheilen.
Ergibt  sich  gegen  die  Feilbietung  kein  gegründeter  Anstand,  so  eröffnet
solches  die  erwähnte  Gefällsbehörde  dem  Gerichte  und  bestimmt,  welcher  Gefällsbeamte
  der  Versteigerung  beizuwohnen  hat.
Die  Feilbietung  darf  nur  in  Gegenwart  dieses  Gesällsbeamten  und
unter  der  ausdrücklich  in  die  Verkaufsbestiminungen  aufzunehmende  Bedingung ­
  geschehen,  daß  der  Käufer  sich  über  die  zum  Bezüge  der  Waare  nach
der  vorstehenden  Anordnung  (Absatz  2)  erlangte  Bewilligung  ausweise,  oder  daß
die  Waare  in  die  zollaintliche  Verwahrung  übergeben  werde,  bis  die  erwähnte
Bewilligung  beigebracht,  oder  die  Waare  mir  Beobachtung  der  Anordnungen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.