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65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
Ausnahmen von der Einholung der Bewilligung.
1. Es ist Reisenden, welche fremden Tabak zum eigenen Ge
brauche iu einer fünf Pfund Wiener Gewicht (2 8 I 10 metrische Pfunde,
5,60 Pfand Zollgewicht) nicht überschreitenden Menge; ferner Schieß
pulver gut Ladung der Schießgewehre, die sie bei sich haben, in
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metrischen Gewichts) nicht überschreitenden Menge mit sich führen,
gestattet, denselben ohne vorläufige höhere Bewilligung bei dem Grenz-
zollamte dem zollamtlichen Verfahren und der Gebührenentrichtnng
ru unterziehen.
(§. 19 3. O., §. 58 A. n.; N. G. B. 1850. Nr. 264 u. §. 19 T. M. O.)
Diese Bewilligung wird auch auf den drall ausgedehnt, wenn ein m
der Nahe der Landesgrenze wohnender Ausländer zum Scheibenschießen in
das Inland kommt, und seinen Pulverbedarf in einer Ein Pfund Wiener
Gewicht - icht überschreitenden Menge für den gedachten Zweck mit sich führt.
(Hkd. v. 29 Oft. 1840, Nr. 40624.)
Auch jener Tabak und das Schießpulver, welche Reisenden wegen einer
Gefällsübertretung angehalten worden sind, können, wenn vom rechtlichen
Verfahren abgelassen worden ist, nach vorläufiger Berichtigung der Geld'
strafe vom Zollamte gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühren
ohne eine besondere Bewilligung ausgefolgt werden, wenn deren Menge das
Gewicht von 5 respective 1 Pfund Wiener Gewicht nicht übersteigt.
(Hkd. v. 29. Ott. 1839, Nr. 40624 f. Schießp.; u„d v. 3. Dez. 1839, Nr. 50712
s. EaW; §. 23 %. 9%. D.) ^ ..
2. Eine zwei Löth nicht übersteigende Menge Tabak oder zehn Stuck
Cigarren, welche jedoch nicht über 8 Zoll lang und an der untersten Stelle
nicht über % Zoll dick sein dürfen, darf der Reisende beim Eintritte über die
Zolllinie gebührenfrei, jedoch nur zum eigenen Gebrauche mit sich führen.
%. 58 %. u., m. 0. 20. %ou. 1838, 9ic. 45465; %. 9%. Sri. o. 1. %ug. 1850,
Nr. 17509; v. 14. Jänner 1851, Nr. 32449.) ’
In den vorstehenden Mengen sind auch Mustersendungen durch das
österreichisch-ungarische Staatsgebiet mittelst der Briespost ohne zollamtlicher
Abfertigung durchzuführen gestattet. (Vdg. 1857, Nr. 51.)
3. Eben so sind zwei Loth nicht überschreitender ausländischer Tabak,
wenn er von Grenzbewohnern zum eigenen Gebrauche und auf Zollstraßen
eingebracht wird, unbeanständet und gebührenfrei zu behandeln.
(F. M. Erl. v. 17. März 1857, Nr. 49437)
4. Tabaksendungen aus dem Auslande für die k. k. Regie sind von den
Zollämtern fortan auf Grundlage der von der k. k. Tab.akfabriken'Central-
direction über jede Tabaksendung auszustellenden Jnterimsaviso unaufgehal-
ten zu beamtshandeln, und an die ihnen bekannt gegebene Tabakfabrik anzu
weisen, wo dann dem Eintrittsamte nachträglich zu dem obigen Aviso von
dem k. k. Tabakfabriken-Centraldirector eine speciell für jede Sendung aus
gestellte Nachweisung der Zeichen, der Zahlen, des Gewichtes der einzelnen
Colli, des expedirenden Hauses und des Bestimmungsortes der Sendung & u '
gesendet wird. (Vdg. 1859, Nr. 12.)
• Behufs der Freigebung der Sendungen an die betreffende Fabrik er
scheint in dem Falle, wo in einem und demselben Interims-Aviso der k. f-