Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 
Ausnahmen von der Einholung der Bewilligung. 
1. Es ist Reisenden, welche fremden Tabak zum eigenen Ge 
brauche iu einer fünf Pfund Wiener Gewicht (2 8 I 10 metrische Pfunde, 
5,60 Pfand Zollgewicht) nicht überschreitenden Menge; ferner Schieß 
pulver gut Ladung der Schießgewehre, die sie bei sich haben, in 
einet Sin Şfiwb OBlenct ^e^i^^t (1,12 300^111^ obet 0,56 Şfimb 
metrischen Gewichts) nicht überschreitenden Menge mit sich führen, 
gestattet, denselben ohne vorläufige höhere Bewilligung bei dem Grenz- 
zollamte dem zollamtlichen Verfahren und der Gebührenentrichtnng 
ru unterziehen. 
(§. 19 3. O., §. 58 A. n.; N. G. B. 1850. Nr. 264 u. §. 19 T. M. O.) 
Diese Bewilligung wird auch auf den drall ausgedehnt, wenn ein m 
der Nahe der Landesgrenze wohnender Ausländer zum Scheibenschießen in 
das Inland kommt, und seinen Pulverbedarf in einer Ein Pfund Wiener 
Gewicht - icht überschreitenden Menge für den gedachten Zweck mit sich führt. 
(Hkd. v. 29 Oft. 1840, Nr. 40624.) 
Auch jener Tabak und das Schießpulver, welche Reisenden wegen einer 
Gefällsübertretung angehalten worden sind, können, wenn vom rechtlichen 
Verfahren abgelassen worden ist, nach vorläufiger Berichtigung der Geld' 
strafe vom Zollamte gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühren 
ohne eine besondere Bewilligung ausgefolgt werden, wenn deren Menge das 
Gewicht von 5 respective 1 Pfund Wiener Gewicht nicht übersteigt. 
(Hkd. v. 29. Ott. 1839, Nr. 40624 f. Schießp.; u„d v. 3. Dez. 1839, Nr. 50712 
s. EaW; §. 23 %. 9%. D.) ^ .. 
2. Eine zwei Löth nicht übersteigende Menge Tabak oder zehn Stuck 
Cigarren, welche jedoch nicht über 8 Zoll lang und an der untersten Stelle 
nicht über % Zoll dick sein dürfen, darf der Reisende beim Eintritte über die 
Zolllinie gebührenfrei, jedoch nur zum eigenen Gebrauche mit sich führen. 
%. 58 %. u., m. 0. 20. %ou. 1838, 9ic. 45465; %. 9%. Sri. o. 1. %ug. 1850, 
Nr. 17509; v. 14. Jänner 1851, Nr. 32449.) ’ 
In den vorstehenden Mengen sind auch Mustersendungen durch das 
österreichisch-ungarische Staatsgebiet mittelst der Briespost ohne zollamtlicher 
Abfertigung durchzuführen gestattet. (Vdg. 1857, Nr. 51.) 
3. Eben so sind zwei Loth nicht überschreitender ausländischer Tabak, 
wenn er von Grenzbewohnern zum eigenen Gebrauche und auf Zollstraßen 
eingebracht wird, unbeanständet und gebührenfrei zu behandeln. 
(F. M. Erl. v. 17. März 1857, Nr. 49437) 
4. Tabaksendungen aus dem Auslande für die k. k. Regie sind von den 
Zollämtern fortan auf Grundlage der von der k. k. Tab.akfabriken'Central- 
direction über jede Tabaksendung auszustellenden Jnterimsaviso unaufgehal- 
ten zu beamtshandeln, und an die ihnen bekannt gegebene Tabakfabrik anzu 
weisen, wo dann dem Eintrittsamte nachträglich zu dem obigen Aviso von 
dem k. k. Tabakfabriken-Centraldirector eine speciell für jede Sendung aus 
gestellte Nachweisung der Zeichen, der Zahlen, des Gewichtes der einzelnen 
Colli, des expedirenden Hauses und des Bestimmungsortes der Sendung & u ' 
gesendet wird. (Vdg. 1859, Nr. 12.) 
• Behufs der Freigebung der Sendungen an die betreffende Fabrik er 
scheint in dem Falle, wo in einem und demselben Interims-Aviso der k. f-
	        
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