46
65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter.
rung nur beim Nachweise vollkommen triftiger Gründe und blos nach dem
Maße des unumgänglichen Erfordernisses eintreten zu lassen.
In Betreff der bei den Zollämtern liegenden ausländischen Cigarren
oder anderen Tabakmaterials darf längstens die Frist von Einem Jahre zur
gänzlichen Räumung desselben, sei es mittelst Verzollung oder durch die Ausfuhr
gewährt werden.
Zur wirksamen Beseitigung der Mißbräuche, welche mit der von den
Parteien, wenn gleich im legalen Wege erlangten Bewilligung zum Bezüge
ausländischen Tabaks und Tabakfabricate, insbesondere von Cigarren häufig
stattfinden, sind auf dem Nucken der zum Bezüge von Tabak bestimmten Erklärungsblanquette
die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zur Beachtung
für die Partei gedruckt. (%. G. B. 1858. Nr. 240; Vdgb. Nr. 63.)
Die Finanz-Landesbehörden sind ermächtiget, die Erklärungsscheine und
Zollquittungen über Monopolsgegenstände bis auf den Zeitraum eines weiteren
halben Jahres zu verlängern. (Hkd. v. 23. Nov. 1842, Nr. 46712.)
Den Bestimmungen über die Monopolsgegenstände und beziehungsweise
die Einfuhr von Salz unterliegt auch die zur Befeuchtung der zubereiteten
Fische während des Transportes in abgesonderten Gefäßen mitgesendete
oder nicht gleichzeitig mit den Fischen selbst vorkommende, sowie jede
andere Salzbrühe.
Diese Anordnung ist auch auf die im inneren Verkehre über die Zoll-Linie
stattfindenden Sendungen anzuwenden, soferne die Salzbrühe im Begleitscheine
als aus dem Zollgebiete ausgetreten angeführt erscheint.
Dem Waarenführer bleibt jedoch gestattet, die in dieser Begünstigung
(Anm. 4 zur Tar. Post 14) nicht inbegriffene Salzbrühe amtlich wegzuschaffen
und unbrauchbar zu machen und sich hiedurch jeder weiteren Verantwortung
zu entschlagen, welcher Act in der amtlichen Ausfertigung ersichtlich
zu machen ist. (Vdgb. 1859, Nr. 61.)
Das im Zolltarife enthaltene Verbot der Einfuhr von Salz ist nicht
unter diejenigen Einfuhrverbote zu begreifen, von denen der §. 203 des Gefälls-Straf-Gesetzes
handelt, daher auch die Strafe wegen Schleichhandels, der mit
Salz vollbracht oder versucht wird, nach den §§. 204 und 206 des Gefälls-Straf-Gesetzes
zu bestimmen ist.
Bei der Einfuhr von Pulver in das Zollgebiet wird der Eingangszoll
in die Licenzgebühr eingerechnet, daher die Letztere nebst dem Eingangszolle
mit demjenigen Betrage eingehoben wird, um welchen sie den Eingangszoll
überschreitet.
Wird Pulver aus den in einem Gebietstheile, in welchem das Monopol
dieser Gegenstände eingeführt ist, bestehenden Gefällsniederlagen über
die Zolllinie an einem Zollausschlusse vorschriftsmäßig bezogen, so ist'die
Licenzgebühr nicht einzuheben. (Hk. Präsvct. p. 5. März 1836, Nr. 1414.)
Anmerkung. Die vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich auch aus die
Zollausschlüsse. (§. 384 St. M. O.)
11. Aus Gesundheitspolizeirücksichten ist:
a) die Einfuhr des getrockneten, mit Farben bestrichenen Obstes,
des grünlich goldschillernden Eß- und Spielereigeschirres aus gebrannter
Erde, und der zubereiteten Arzneimaaren verboten;
(Abth. 28, 67, Anm. 2 und 76, a Anm. 2 z. Z. T.)