Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

rung  nur  beim  Nachweise  vollkommen  triftiger  Gründe  und  blos  nach  dem
Maße  des  unumgänglichen  Erfordernisses  eintreten  zu  lassen.
In  Betreff  der  bei  den  Zollämtern  liegenden  ausländischen  Cigarren
oder  anderen  Tabakmaterials  darf  längstens  die  Frist  von  Einem  Jahre  zur
gänzlichen  Räumung  desselben,  sei  es  mittelst  Verzollung  oder  durch  die  Ausfuhr ­
  gewährt  werden.
Zur  wirksamen  Beseitigung  der  Mißbräuche,  welche  mit  der  von  den
Parteien,  wenn  gleich  im  legalen  Wege  erlangten  Bewilligung  zum  Bezüge
ausländischen  Tabaks  und  Tabakfabricate,  insbesondere  von  Cigarren  häufig
stattfinden,  sind  auf  dem  Nucken  der  zum  Bezüge  von  Tabak  bestimmten  Erklärungsblanquette
  die  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Beachtung
für  die  Partei  gedruckt.  (%.  G.  B.  1858.  Nr.  240;  Vdgb.  Nr.  63.)
Die  Finanz-Landesbehörden  sind  ermächtiget,  die  Erklärungsscheine  und
Zollquittungen  über  Monopolsgegenstände  bis  auf  den  Zeitraum  eines  weiteren ­
  halben  Jahres  zu  verlängern.  (Hkd.  v.  23.  Nov.  1842,  Nr.  46712.)
Den  Bestimmungen  über  die  Monopolsgegenstände  und  beziehungsweise ­
  die  Einfuhr  von  Salz  unterliegt  auch  die  zur  Befeuchtung  der  zubereiteten ­
  Fische  während  des  Transportes  in  abgesonderten  Gefäßen  mitgesendete ­
  oder  nicht  gleichzeitig  mit  den  Fischen  selbst  vorkommende,  sowie  jede
andere  Salzbrühe.
Diese  Anordnung  ist  auch  auf  die  im  inneren  Verkehre  über  die  Zoll-Linie
  stattfindenden  Sendungen  anzuwenden,  soferne  die  Salzbrühe  im  Begleitscheine ­
  als  aus  dem  Zollgebiete  ausgetreten  angeführt  erscheint.
Dem  Waarenführer  bleibt  jedoch  gestattet,  die  in  dieser  Begünstigung
(Anm.  4  zur  Tar.  Post  14)  nicht  inbegriffene  Salzbrühe  amtlich  wegzuschaffen ­
  und  unbrauchbar  zu  machen  und  sich  hiedurch  jeder  weiteren  Verantwortung ­
  zu  entschlagen,  welcher  Act  in  der  amtlichen  Ausfertigung  ersichtlich ­
  zu  machen  ist.  (Vdgb.  1859,  Nr.  61.)
Das  im  Zolltarife  enthaltene  Verbot  der  Einfuhr  von  Salz  ist  nicht
unter  diejenigen  Einfuhrverbote  zu  begreifen,  von  denen  der  §.  203  des  Gefälls-Straf-Gesetzes
  handelt,  daher  auch  die  Strafe  wegen  Schleichhandels,  der  mit
Salz  vollbracht  oder  versucht  wird,  nach  den  §§.  204  und  206  des  Gefälls-Straf-Gesetzes
  zu  bestimmen  ist.
Bei  der  Einfuhr  von  Pulver  in  das  Zollgebiet  wird  der  Eingangszoll
in  die  Licenzgebühr  eingerechnet,  daher  die  Letztere  nebst  dem  Eingangszolle
mit  demjenigen  Betrage  eingehoben  wird,  um  welchen  sie  den  Eingangszoll
überschreitet.
Wird  Pulver  aus  den  in  einem  Gebietstheile,  in  welchem  das  Monopol ­
  dieser  Gegenstände  eingeführt  ist,  bestehenden  Gefällsniederlagen  über
die  Zolllinie  an  einem  Zollausschlusse  vorschriftsmäßig  bezogen,  so  ist'die
Licenzgebühr  nicht  einzuheben.  (Hk.  Präsvct.  p.  5.  März  1836,  Nr.  1414.)
Anmerkung.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  erstrecken  sich  auch  aus  die
Zollausschlüsse.  (§.  384  St.  M.  O.)
11.  Aus  Gesundheitspolizeirücksichten  ist:
a)  die  Einfuhr  des  getrockneten,  mit  Farben  bestrichenen  Obstes,
des  grünlich  goldschillernden  Eß-  und  Spielereigeschirres  aus  gebrannter ­
  Erde,  und  der  zubereiteten  Arzneimaaren  verboten;
(Abth.  28,  67,  Anm.  2  und  76,  a  Anm.  2  z.  Z.  T.)
            
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