Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

Ausnahmen  von  der  Einholung  der  Bewilligung.
1.  Es  ist  Reisenden,  welche  fremden  Tabak  zum  eigenen  Gebrauche ­
  iu  einer  fünf  Pfund  Wiener  Gewicht  (2  8 I 10  metrische  Pfunde,
5,60  Pfand  Zollgewicht)  nicht  überschreitenden  Menge;  ferner  Schießpulver ­
  gut  Ladung  der  Schießgewehre,  die  sie  bei  sich  haben,  in
einet  Sin  Şfiwb  OBlenct  ^e^i^^t  (1,12  300^111^  obet  0,56  Şfimb
metrischen  Gewichts)  nicht  überschreitenden  Menge  mit  sich  führen,
gestattet,  denselben  ohne  vorläufige  höhere  Bewilligung  bei  dem  Grenzzollamte
  dem  zollamtlichen  Verfahren  und  der  Gebührenentrichtnng
ru  unterziehen.
(§.  19  3.  O.,  §.  58  A.  n.;  N.  G.  B.  1850.  Nr.  264  u.  §.  19  T.  M.  O.)
Diese  Bewilligung  wird  auch  auf  den  drall  ausgedehnt,  wenn  ein  m
der  Nahe  der  Landesgrenze  wohnender  Ausländer  zum  Scheibenschießen  in
das  Inland  kommt,  und  seinen  Pulverbedarf  in  einer  Ein  Pfund  Wiener
Gewicht  -  icht  überschreitenden  Menge  für  den  gedachten  Zweck  mit  sich  führt.
(Hkd.  v.  29  Oft.  1840,  Nr.  40624.)
Auch  jener  Tabak  und  das  Schießpulver,  welche  Reisenden  wegen  einer
Gefällsübertretung  angehalten  worden  sind,  können,  wenn  vom  rechtlichen
Verfahren  abgelassen  worden  ist,  nach  vorläufiger  Berichtigung  der  Geld'
strafe  vom  Zollamte  gegen  Entrichtung  der  vorschriftsmäßigen  Gebühren
ohne  eine  besondere  Bewilligung  ausgefolgt  werden,  wenn  deren  Menge  das
Gewicht  von  5  respective  1  Pfund  Wiener  Gewicht  nicht  übersteigt.
(Hkd.  v.  29.  Ott.  1839,  Nr.  40624  f.  Schießp.;  u„d  v.  3.  Dez.  1839,  Nr.  50712
s.  EaW;  §.  23  %.  9%.  D.)  ^  ..
2.  Eine  zwei  Löth  nicht  übersteigende  Menge  Tabak  oder  zehn  Stuck
Cigarren,  welche  jedoch  nicht  über  8  Zoll  lang  und  an  der  untersten  Stelle
nicht  über  %  Zoll  dick  sein  dürfen,  darf  der  Reisende  beim  Eintritte  über  die
Zolllinie  gebührenfrei,  jedoch  nur  zum  eigenen  Gebrauche  mit  sich  führen.
%.  58  %.  u.,  m.  0.  20.  %ou.  1838,  9ic.  45465;  %.  9%.  Sri.  o.  1.  %ug.  1850,
Nr.  17509;  v.  14.  Jänner  1851,  Nr.  32449.)  ’
In  den  vorstehenden  Mengen  sind  auch  Mustersendungen  durch  das
österreichisch-ungarische  Staatsgebiet  mittelst  der  Briespost  ohne  zollamtlicher
Abfertigung  durchzuführen  gestattet.  (Vdg.  1857,  Nr.  51.)
3.  Eben  so  sind  zwei  Loth  nicht  überschreitender  ausländischer  Tabak,
wenn  er  von  Grenzbewohnern  zum  eigenen  Gebrauche  und  auf  Zollstraßen
eingebracht  wird,  unbeanständet  und  gebührenfrei  zu  behandeln.
(F.  M.  Erl.  v.  17.  März  1857,  Nr.  49437)
4.  Tabaksendungen  aus  dem  Auslande  für  die  k.  k.  Regie  sind  von  den
Zollämtern  fortan  auf  Grundlage  der  von  der  k.  k.  Tab.akfabriken'Centraldirection
  über  jede  Tabaksendung  auszustellenden  Jnterimsaviso  unaufgehalten
  zu  beamtshandeln,  und  an  die  ihnen  bekannt  gegebene  Tabakfabrik  anzuweisen, ­
  wo  dann  dem  Eintrittsamte  nachträglich  zu  dem  obigen  Aviso  von
dem  k.  k.  Tabakfabriken-Centraldirector  eine  speciell  für  jede  Sendung  ausgestellte ­
  Nachweisung  der  Zeichen,  der  Zahlen,  des  Gewichtes  der  einzelnen
Colli,  des  expedirenden  Hauses  und  des  Bestimmungsortes  der  Sendung  & u '
gesendet  wird.  (Vdg.  1859,  Nr.  12.)
•  Behufs  der  Freigebung  der  Sendungen  an  die  betreffende  Fabrik  erscheint ­
  in  dem  Falle,  wo  in  einem  und  demselben  Interims-Aviso  der  k.  f-
            
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