Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

sanitätspolizeilichen  chemischen  Untersuchung  der  Waaren  entweder  auf
dem  Zolldocumcnte  selbst,  oder  auf  einem  besonderen  Bogen,  welcher
stets  dem  Verbuchungsregister  anzuschließen  is:,  ertheilt.
(R.  G.  B.  1857,  Nr.  164,  Bdgb.  Nr.  40;  N.  G.  B.  1860,  Nr.  178,  Vdgb.  Nr.  39.)
Nach  diesen  Bestimmungen  ist  auch  bei  dem  Bezüge  der  im  Auslande
  erzeugten  grün  gesärbten  künstlichen  Blumen  und  Blumenbestan
theilen  vorzugehen.  (Vdgb.  1862,  Nr.  7.)
Anmerkung.  Die  Einfuhr  von  Kapern  bedarf  zwar  keiner  besonderen  I
Bcwilliouna,  jedoch  sind  dieselben  der  sanitätspolizeilichen  Untersuchung  unterworfen.
Erl.  d.  M.  Innern  v.  22.  Dezbr.  1855,  Z.  26359  an  die  n.-ch  Ştatthalterer.)
ill.  Aus  Sicherheitsrücksichten  sind:
a)  Schießpulver  als  Staatsmouopol  nur  gegen  Beobachtung  de:
vorstehenden  unter  Zahl  I.  enthaltenen  Bestimmungen  ein-  oder
durchzuführen  erlaubt.
b)  Knallsänre,  Knallgold,  Knallsilber,Knallquecksilber,  Schießbanmwolle
  und  alle  im  Zolltarife  nicht  besonders  benannten  epplodirenden
  Stosse  in  der  Ein-  und  Durchfuhr  verboten.
(Abth.  78.  litt,  c  ».  d,  d.  Z.  T.)  ,
Die  Hauptzollämter  werden  ermächtiget,  Collodiumwolle  in  einer  zwel
Pfund  netto  nicht  überschreitenden  Menge  gegen  Bewilligung  der  politischen  j
%anbeë^^eße  beg  ^ronlanbeä,  in  lue^em  ber  %c)UQëbe^evbcr  bet  ber
Einfuhr  aus  dem  Auslande  nach  der  Tarifpost  78  à  als  nicht  besonders
benannten  explodirenden  Stoff  in  Verzollung  zu  nehmen.
Die  Bewilligung  zum  Bezüge  ist  schriftlich  mittelst  einer  mit  dem
Stempel  von  einem  Gulden  zu  versehenden  Eingabe  bei  der  politischen  Lan*
desstelle  anzusuchen  und  wird  von  dieser  auf  dem  Zolldocumente  oder  auf
einem  besonderen  Bogen,  welcher  stets  dem  Verbuchungsreaister  anzuschließen
ist,  ertheilt.  (R.  G.  B.  1863,  Nr.  22,  Vdgb.  Nr.  11.)
c)  Waffen  und  Wassenbestandtheile  und  Munitionsgegenstände
nur  gegen  Bewilligung  ein-  oder  durchzuführen  erlaubt.
(M.  @.  1852,  %r.  223.)
Als  Munition  werden  außer  dem  Schieß-  und  Sprengpulver
(welches  den  Bestimmungen  der  Pulver-Monopols-Vorschristcn
unterliegt),  auch  die  Schießbaumwolle  und  ähnliche  epplodirende  Stosse,
die  Zündhütchen  (Kapseln),  die  zum  Zünden  und  Sprengen  vorbereiteten
  Hohlkageln  und  derlei  Projectile,  dann  die  im  Verkehre  tinter
dem  Namen  Lefaucheur-Patronen,  Flobert  Zündhütchen  u.  dgl.  vorkommenden ­
  Patronen  und  Kapseln,  welche  alle  Bestandtheile  der
Kupferzündhütchen  und  außerdem  manchmal  noch  Kugeln  oder  Schrott
enthalten,  sowie  auch  die  leeren  Patronenhülsen  mit  Kapseln  (Zündhütchen) ­
  für  Hinterladungsgewehre  erklärt.
(R.  G.  B.  1857.  Nr.  159;  I860,  Nr.  39;  Vdgb.  Nr.  12  u.  R.G.B.  1866,  Nr.  100.)
Als  verbotene  Waffen  werden  erklärt:  Dolche,  Stilette  und  hohlgeschlisseue
  stiletartige  Messer,  dreischneidige  Degen,  Trombone,  Ter-
            
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