65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 49
jerole unter bent Maße von 7 Wiener Zollen mit Inbegriff des
Schaftes lind Laufes, Wmdbüchseii jeder Art, Hand. und GlaSara-
naten, Petarden und Brandraketen, endlich alle verborgenen ils:,
scheu Anfällen geeigneten Waffen, was immer für einer Art wie, R
Stockflinten, Degenstöcke ». dgl. ' “ >' Ä
Zu den verbotenen Waffen sind auch alle jene Werk-enge an
rechnen, deren ursprüngliche und natürliche Form absichtlich verändert
erscheint, um damit schwerer verwunden zu können, so wie im Allge
meinen jedes versteckte, zu tückischen Anfällen geeignete Werkzeug,
welches ferner Beschaffenheit nach weder zur Ausübung einer Kunst
oder eines Gewerbes, noch zum häuslichen Gebrauche bestimmt ist.
Ņls verbotene Munition werden die Schießbaumwolle und ähn-
lrche explod,rende Stoffe erklärt.
Verbotene Waffen und Munitionsgegenstände dürfen selbst die
zur Anfertigung und zum Verkaufe von Waffen oder MnnitionS-
gegenstanden berechtigten GewerbS- und Handelsleute nur dann ver-
halàhabèn wenn sie eine besondere Bewilligung er-
Der Besitz wertete,tee Waffen und Munition ist in der Regel
um dem,en,gen gestattet, welcher eine besondere schriftliche Bewil-
llgung dazu erhalten hat. .
Sicfc Bewilligung ist bei der politischen Landesbehörde an-
Mf lichen, welche dieselbe »nr ausnahmsweise ans rücksichtswürdigen
Ornnden nach Vernehmung der landesfürstlichen Sicherheitsbehörde
zil ertheilen hat. P->. «. 24. ott. 1852, st. ®. st. Nr 223 )
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■ "Stiam. J. tffioff. ijot. 0. 24. Oft. 1852; R. ®. B. 1857, Nr. 159.)
Unter den verbotenen Waffen sind jedoch nicht begriffen:
n W M-Ti"’ 8 8 e- (Bdgb. 1856, Nr. s.)
'1 Bolzbuchsen, daher dieselben auch nicht der vorgeschriebenen Waffen.
geleitscheine bedürfen. <Vd»b. 18G3, sie. 89)
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