Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

65. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. 49 
jerole unter bent Maße von 7 Wiener Zollen mit Inbegriff des 
Schaftes lind Laufes, Wmdbüchseii jeder Art, Hand. und GlaSara- 
naten, Petarden und Brandraketen, endlich alle verborgenen ils:, 
scheu Anfällen geeigneten Waffen, was immer für einer Art wie, R 
Stockflinten, Degenstöcke ». dgl. ' “ >' Ä 
Zu den verbotenen Waffen sind auch alle jene Werk-enge an 
rechnen, deren ursprüngliche und natürliche Form absichtlich verändert 
erscheint, um damit schwerer verwunden zu können, so wie im Allge 
meinen jedes versteckte, zu tückischen Anfällen geeignete Werkzeug, 
welches ferner Beschaffenheit nach weder zur Ausübung einer Kunst 
oder eines Gewerbes, noch zum häuslichen Gebrauche bestimmt ist. 
Ņls verbotene Munition werden die Schießbaumwolle und ähn- 
lrche explod,rende Stoffe erklärt. 
Verbotene Waffen und Munitionsgegenstände dürfen selbst die 
zur Anfertigung und zum Verkaufe von Waffen oder MnnitionS- 
gegenstanden berechtigten GewerbS- und Handelsleute nur dann ver- 
halàhabèn wenn sie eine besondere Bewilligung er- 
Der Besitz wertete,tee Waffen und Munition ist in der Regel 
um dem,en,gen gestattet, welcher eine besondere schriftliche Bewil- 
llgung dazu erhalten hat. . 
Sicfc Bewilligung ist bei der politischen Landesbehörde an- 
Mf lichen, welche dieselbe »nr ausnahmsweise ans rücksichtswürdigen 
Ornnden nach Vernehmung der landesfürstlichen Sicherheitsbehörde 
zil ertheilen hat. P->. «. 24. ott. 1852, st. ®. st. Nr 223 ) 
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■ "Stiam. J. tffioff. ijot. 0. 24. Oft. 1852; R. ®. B. 1857, Nr. 159.) 
Unter den verbotenen Waffen sind jedoch nicht begriffen: 
n W M-Ti"’ 8 8 e- (Bdgb. 1856, Nr. s.) 
'1 Bolzbuchsen, daher dieselben auch nicht der vorgeschriebenen Waffen. 
geleitscheine bedürfen. <Vd»b. 18G3, sie. 89) 
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