Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.  49
jerole  unter  bent  Maße  von  7  Wiener  Zollen  mit  Inbegriff  des
Schaftes  lind  Laufes,  Wmdbüchseii  jeder  Art,  Hand.  und  GlaSaranaten,
  Petarden  und  Brandraketen,  endlich  alle  verborgenen  ils:,
scheu  Anfällen  geeigneten  Waffen,  was  immer  für  einer  Art  wie,  R
Stockflinten,  Degenstöcke  ».  dgl.  '  “  >'  Ä
Zu  den  verbotenen  Waffen  sind  auch  alle  jene  Werk-enge  an
rechnen,  deren  ursprüngliche  und  natürliche  Form  absichtlich  verändert
erscheint,  um  damit  schwerer  verwunden  zu  können,  so  wie  im  Allgemeinen ­
  jedes  versteckte,  zu  tückischen  Anfällen  geeignete  Werkzeug,
welches  ferner  Beschaffenheit  nach  weder  zur  Ausübung  einer  Kunst
oder  eines  Gewerbes,  noch  zum  häuslichen  Gebrauche  bestimmt  ist.
Ņls  verbotene  Munition  werden  die  Schießbaumwolle  und  ähnlrche
  explod,rende  Stoffe  erklärt.
Verbotene  Waffen  und  Munitionsgegenstände  dürfen  selbst  die
zur  Anfertigung  und  zum  Verkaufe  von  Waffen  oder  MnnitionSgegenstanden
  berechtigten  GewerbS-  und  Handelsleute  nur  dann  verhalàhabèn
  wenn  sie  eine  besondere  Bewilligung  er-Der
  Besitz  wertete,tee  Waffen  und  Munition  ist  in  der  Regel
um  dem,en,gen  gestattet,  welcher  eine  besondere  schriftliche  Bewilllgung
  dazu  erhalten  hat.  .
Sicfc  Bewilligung  ist  bei  der  politischen  Landesbehörde  an-Mf
  lichen,  welche  dieselbe  »nr  ausnahmsweise  ans  rücksichtswürdigen
Ornnden  nach  Vernehmung  der  landesfürstlichen  Sicherheitsbehörde
zil  ertheilen  hat.  P->.  «.  24.  ott.  1852,  st.  ®.  st.  Nr  223  )
iIgpSSSHt»
■  "Stiam.  J.  tffioff.  ijot.  0.  24.  Oft.  1852;  R.  ®.  B.  1857,  Nr.  159.)
Unter  den  verbotenen  Waffen  sind  jedoch  nicht  begriffen:
n  W  M-Ti"’  8  8  e-  (Bdgb.  1856,  Nr.  s.)
'1  Bolzbuchsen,  daher  dieselben  auch  nicht  der  vorgeschriebenen  Waffen.
geleitscheine  bedürfen.  <Vd»b.  18G3,  sie.  89)
MMŞUWW
4
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.