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II. Der Markt von Lübeck
119) Ämter und Zünfte, S. 136ff, ;
120) Die Lübecker Verhältnisse bestätigen durchaus die Berechtigung der vorsichtigen
Haltung, die P. Sander, Hist. Vtjschr. 16, S. 372f. und G. von Below, Probleme der
Wirtschaftsgeschichte, S. 279ff. der Frage des Marktzwangs gegenüber einnehmen.
21) So auch in Köln. Vgl. H. von Loesch, Kölner Zuniturkunden I, S. 37*. — Es ist
beachtenswert, daß diese beiden Gewerbe im allgemeinen auch ihre Arbeitsstätten nicht
ihr eigen nannten: Backhäuser sind in der älteren Zeit an besondere Konzession ge-
dunden und zum großen Teil auch Eigentum der alten Familien. Das der Stadt gehörende
Schlachthaus (domus kuterorum) lag an der Wakenitz.
12) Vgl. oben S. 24.
123) Im 14. Jahrhundert hat außer den Bäckerbänken allein das Eckhaus Kohlmarkt—
Sandstraße (a. Nr. 270) das Recht des Brotverkaufs. Der interessante Oberstadtbuch-
eintrag lautet: N. s. q. Radeke Dovendige emit a Conrado Westfal domum quandam
sitam in cono Hanovere dicto, pistrinalem et in cono fori carbonum sitam .........
Et ipse Radeke concordavit cum vicinis dicte domus et est coram consulibus arbitratus,
quod in eadem domo nec pistrinalem fornacem nec porcorum covam seu casam habere
debet, sed tantum fenestram windelaghen dictam pro vendendis panibus
exponendis. Potest ergo eam fenestram, cum voluerit, pistori locare, qui
cum aliis pistoribus sortem mittat et civitati inde iusticiam suam solvat
1364, Omnium sanctorum. — Nach einem Vermerk waren die ‚,libertates‘‘ dieses Hauses
bereits 1356, Galli, im O.St.B. verzeichnet: leider fehlt bei 1356 die ganze Lage.
124) Zu dem bei Höhler, a. a. O0. S. 65, Angeführten ist noch die scharfe Strafverfügung
des Rats gegen den Verkauf von finnigem Fleisch nachzutragen. L.U.B. III, S. 186
(1353).
125) L.U.B. I, S. 252. — Schon aus der Fassung ergibt sich, daß diese Zahlung nicht alle
Handwerker, sondern nur Fleischer und Bäcker trifft. Die Verallgemeinerung bei Keut-
gen, a. a. O. S. 222 trifft nicht zu.
126) Badstuben waren auch in Lübeck bevorzugte Eigentumsobjekte der alten Unter-
nehmerfamilien,
127) Nach Keutgen, a. a. O. S. 236.
128) Neues preuß. U.B., polit. Abt. II, 2, Nr. 323.
29) H. G. Gengler, Stadtrechtsaltertümer, S. 145, und die lehrreiche Darstellung bei
H. Markgraf, Der Breslauer Ring und seine Bedeutung für die Stadt, 1894, S. 7ff. —
Verkaufsstellen der Fieischer, Bäcker, Krämer und Schuster sowie das Gewandhaus -
also dieselbe Gruppierung, die für die Gründung Lübecks die wahrscheinliche ist —
begegnet 1309 in Lassen (Kreis Graudenz). Vgl. das in der letzten Anm. genannte U.B.,
S. 543f.
130) Vgl. oben S. 46.
131) Vgl. oben S. 119, Anm. 90. — Mit voller Zustimmung des Rats wandelt 1449 Gerd van
Lentke eine „hurbaden‘‘ (Mietbude) auf dem Klingenberg in eine ‚‚wantboden‘“ um.
L.U.B. VIII, Nr. 622. — In Rostock haben die Gewandschneider 1325 freie Wahl, ob
sie im Gewandhaus oder in ihren eigenen Häusern den Gewandschnitt üben wollten.
Meckl. U.B. Nr. 4608, S. 256. Vgl. auch Fr. Techen, Vtjschr. f. Soz. u. Wirtschaftsgesch.,
1918, S. 540 f. Im selben Jahr 1325 werden die Gewandschneider in Hildesheim zum Ver-
kauf im Rathaus genötigt: A. v. d. Groeben, Ztschr. d. hist. Ver. f. Niedersachsen,
1918, S. 81. Aus der bei H. Lagemann, Polizeiwesen usw., S. 267 mitgeteilten Rats-
verordnung vom Jahre 1498 ist nur so viel zu entnehmen, daß der Rat gegen den völligen
Auflösungsprozeß der Schusterbuden, Riemenschneiderbuden und Krambuden, die
immer mehr Hausbauten wichen, auch zur Anlage von Wohn- und Geschäftshäusern für
Gewandschneider verwandt wurden, einschreiten — wollte. Wie wenig er damit erreichte,
zeigt die spätere Darstellung. Jedenfalls ist diese Verordnung nicht dafür zu verwenden,
daß die Gewandschneider damals noch ans Gewandhaus gebunden gewesen wären. Gerade