78—79. Allgemeine Anordnungen für die Zollämter. ßg
Die Bestimmungen über die Art, in welcher die Erklärungen
emgerichtet werden müssen, sind bei jedem Amte und Ansageposten
gedruckt anzuheften. — Auch ist, falls die Partei bei der Vollziehung
des Zollverfahrens über die Gesetzmäßigkeit desselben aufgeklärt
zu werden verlangt, der Absatz des betreffenden Gesetzes oder überhgupt
einer allgemeinen Kundmachung, auf welche sich die gepflogene
Amtshandlung oder die Art gründet, in der dieselbe vollzogen wird,
aufzuschlagen, und der Partei dessen Einsicht zu gestatten.
_. ^ r um (S- ä. 0., §. 7 A. U., §. 7 %. u.)
Dre zur Belehrung und Kenntnißnahme der Parteien mit Rücksicht auf
me Kategorie des Amtes noch außerdem anzuheftenden Bestimmungen
Md, u. z. :
a ) bei allen Zollämtern und Ansageposten:
1. die Bestimmungen über die Abfassung der Waarenerklärungen;
/ bei ben Ansageposten und bei den Aemtern, vor welchen Ansageposten
aufgestellt sind:
2. das Verzeichnis; der Stunden, in welchen die Waaren von dem
-Ansageposten an das Grenzzollamt abgehen;
.... ‘1 bie Ķosten, welche für die Begleitung zu dem Grenzzollamts zu verguten
sind, wenn die Anweisung auf Kosten nnb Gefahr der Partei geschieht ;
c) bet Hauptzollamtern I. und IL Classe • ö 1 ' ' ’
D^nnn^^" ^(ß^^gen über bie in ¡eher ^ieberlnge ¡n beobd)
bei Aemtern, bei denen Amtsstunden bestimmt sind:
6. das Verzeichnis; der Amtsstunden, und
e) bei Wentern, we^en eine bie gemö^n^ic^en Befugnisse ber Kategorie,
benen Metben angehören, über|teigenbe(&rmäc^tigung im Allgemeinen
oder ruckstchtltch bestimmter Gegenstände eingeräumt sind;
7. Die Bestimmungen hierüber. (g. 8 A . u„ g. 8 A. u.)
11. Kînlşiikniig der Amlsliaudlnngc».
aSÄîT"' nachdem d^Äen E"nstihr^Du7chA °d°°
Die Amtshandlungen für die Einfuhr- und Ausfuhrverzolluna bestehen :
1. IN der Uebernahme der Waarenerklärung;
2. in der Prüfung derselben;
3. in der zollamtlichen Untersuchung (Beschau) ;
4. in der Berechnung und Einhebung der Zollgebühr; endlich
5. in ber Eintragung ber eingelangten Waaren in bie Amtsbücher und
m der Ausfertigung der Bestätigungen über das vollzogene Zollverfahren.
(8- 107 A. U., 8- 43 A. U.) '