Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

78—79.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.  ßg
Die  Bestimmungen  über  die  Art,  in  welcher  die  Erklärungen
emgerichtet  werden  müssen,  sind  bei  jedem  Amte  und  Ansageposten
gedruckt  anzuheften.  —  Auch  ist,  falls  die  Partei  bei  der  Vollziehung ­
  des  Zollverfahrens  über  die  Gesetzmäßigkeit  desselben  aufgeklärt
zu  werden  verlangt,  der  Absatz  des  betreffenden  Gesetzes  oder  überhgupt
  einer  allgemeinen  Kundmachung,  auf  welche  sich  die  gepflogene
Amtshandlung  oder  die  Art  gründet,  in  der  dieselbe  vollzogen  wird,
aufzuschlagen,  und  der  Partei  dessen  Einsicht  zu  gestatten.
_.  ^  r  um  (S-  ä.  0.,  §.  7  A.  U.,  §.  7  %.  u.)
Dre  zur  Belehrung  und  Kenntnißnahme  der  Parteien  mit  Rücksicht  auf
me  Kategorie  des  Amtes  noch  außerdem  anzuheftenden  Bestimmungen
Md,  u.  z.  :
a )  bei  allen  Zollämtern  und  Ansageposten:
1.  die  Bestimmungen  über  die  Abfassung  der  Waarenerklärungen;
/  bei  ben  Ansageposten  und  bei  den  Aemtern,  vor  welchen  Ansageposten
  aufgestellt  sind:
2.  das  Verzeichnis;  der  Stunden,  in  welchen  die  Waaren  von  dem
-Ansageposten  an  das  Grenzzollamt  abgehen;
....  ‘1  bie  Ķosten,  welche  für  die  Begleitung  zu  dem  Grenzzollamts  zu  verguten
  sind,  wenn  die  Anweisung  auf  Kosten  nnb  Gefahr  der  Partei  geschieht  ;
c)  bet  Hauptzollamtern  I.  und  IL  Classe  •  ö  1  '  '  ’
D^nnn^^"  ^(ß^^gen  über  bie  in  ¡eher  ^ieberlnge  ¡n  beobd)
  bei  Aemtern,  bei  denen  Amtsstunden  bestimmt  sind:
6.  das  Verzeichnis;  der  Amtsstunden,  und
e)  bei  Wentern,  we^en  eine  bie  gemö^n^ic^en  Befugnisse  ber  Kategorie,
benen  Metben  angehören,  über|teigenbe(&rmäc^tigung  im  Allgemeinen
oder  ruckstchtltch  bestimmter  Gegenstände  eingeräumt  sind;
7.  Die  Bestimmungen  hierüber.  (g.  8  A .  u„  g.  8  A.  u.)
11.  Kînlşiikniig  der  Amlsliaudlnngc».
aSÄîT"'  nachdem  d^Äen  E"nstihr^Du7chA  °d°°
Die  Amtshandlungen  für  die  Einfuhr-  und  Ausfuhrverzolluna  bestehen  :
1.  IN  der  Uebernahme  der  Waarenerklärung;
2.  in  der  Prüfung  derselben;
3.  in  der  zollamtlichen  Untersuchung  (Beschau)  ;
4.  in  der  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr;  endlich
5.  in  ber  Eintragung  ber  eingelangten  Waaren  in  bie  Amtsbücher  und
m  der  Ausfertigung  der  Bestätigungen  über  das  vollzogene  Zollverfahren.
(8-  107  A.  U.,  8-  43  A.  U.)  '
            
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